- Abraham Accords Institute erhielt mehrere Millionen Euro Bundesförderung
- Armin Laschet führt laut Drucksache die Trägerstruktur des Instituts
- 10 Fragen zu Interessenkonflikten, Verwendungsprüfung und Ministergesetz
Hintergrund
Die Anfrage knüpft an BT-Drs. 21/7576 an, mit der bereits konkret nach der Förderung des Abraham Accords Institute gefragt wurde. Laut den Fragestellern erhielt die Abraham Accords Institute for Peace and Regional Integration GmbH vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mehrere Millionen Euro. Als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied des Trägervereins ist nach Angaben der Fragesteller der CDU-Bundestagsabgeordnete Armin Laschet eingetragen. Die neue Anfrage weitet die Fragestellung auf alle vergleichbaren Förderkonstellationen in der 20. und 21. Legislaturperiode aus und fragt nach systemischen Kontrollmechanismen.
Im Detail
Eine derart enge personelle Verflechtung legt die Frage nach möglichen Interessenkonflikten zwischen Zuwendungsgeber und -empfänger nahe.
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/8809
Wenn eine vom Bund mit mehreren Millionen Euro geförderte Nichtregierungsorganisation von einem ehemaligen Parteivorsitzenden und Kanzlerkandidaten geleitet wird, stellt sich die Frage nach Interessenkonflikten fast zwingend. Genau diesen Zusammenhang greift die AfD-Fraktion in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8809 vom 27. Oktober 2026 auf und weitet die Fragestellung auf alle vergleichbaren Konstellationen aus.
Abraham Accords Institute: Mehrere Millionen Euro Bundesförderung
Ausgangspunkt der NGO-Förderung und der damit verbundenen Interessenkonflikte ist das Abraham Accords Institute. Nach Angaben der Fragesteller förderte der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien die Abraham Accords Institute for Peace and Regional Integration GmbH mit mehreren Millionen Euro. Alleiniger Gesellschafter dieser GmbH ist der Verein zur Förderung des Abraham Prozesses für Frieden und regionale Integration e. V. Als vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied dieses Trägervereins ist laut den Fragestellern der CDU-Bundestagsabgeordnete und ehemalige Ministerpräsident Nordrhein-Westfalens Armin Laschet eingetragen. Das Muster — eine von der CDU geführte Bundesregierung fördert eine Organisation mit Bezug zum ehemaligen CDU-Bundesvorsitzenden — ist der konkrete Anlass der Anfrage.
Was gilt aktuell?
Bundeszuwendungen an externe Stellen sind in §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung geregelt. Danach darf der Bund Zuwendungen grundsätzlich nur vergeben, wenn er an der Erfüllung des geförderten Zwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Förderung nicht ausreichend befriedigt werden könnte. Eine gesetzliche Regelung, die NGO-Förderung explizit verbietet oder besonders prüft, wenn Politiker die Führung der geförderten Organisation übernehmen, existiert nach derzeitigem Stand nicht. Das Bundesministergesetz verpflichtet amtierende Minister nach § 5 zur Enthaltsamkeit bei Nebentätigkeiten und sieht in § 6a Anzeigepflichten für bestimmte Tätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt vor — allerdings nur für Erwerbstätigkeiten, nicht für ehrenamtliche Führungsrollen.
NGO-Förderung und Interessenkonflikte: Zehn Fragen an die Bundesregierung
Die Anfrage stellt zehn Fragen zu möglichen Interessenkonflikten bei der NGO-Förderung. Gefragt wird zunächst nach einer vollständigen Liste aller Nichtregierungsorganisationen mit Politikern in Führungspositionen, die in der 20. oder 21. Legislaturperiode Bundeszuwendungen erhalten haben — aufgeschlüsselt nach Jahr, Förderhöhe, Förderdauer und Funktion des jeweiligen Politikers. Daran schließen sich Fragen zur Verwendungsprüfung an: Wurden Nachweise fristgerecht eingereicht, gab es Beanstandungen oder Rückforderungen, und wurden neue Förderungen bewilligt, bevor alte Prüfungen abgeschlossen waren? Auch die Rolle des Bundesrechnungshofs bei der Überprüfung dieser Förderungen wird erfragt. Darüber hinaus geht es um dienstliche Kontakte zwischen Bundesregierung und den betreffenden Politikern in ihrer NGO-Funktion sowie darum, ob aktive Regierungsmitglieder zeitgleich Führungspositionen in geförderten Organisationen bekleidet haben. Für eine sachliche Einordnung verweist die Anfrage auch auf ähnliche Fragen zur Bundesmittelkontrolle bei der Katapult-Gruppe.
Die Anfrage definiert dabei Begriffe eng: Als Politiker gilt jede Person, die zum Zeitpunkt der Förderung ein Amt oder Mandat auf Bundes- oder Landesebene innehatte oder zuvor innehatte. Als führende Position zählen Vorsitz, Geschäftsführung, Präsidium oder Aufsichtsratsvorsitz. Politische Stiftungen und Gremien, in die der Bundestag Abgeordnete entsendet, sind ausgenommen.
Transparenz bei Bundeszuwendungen
Ein zentrales Anliegen der Anfrage ist die Frage, ob die bestehenden Regelungen ausreichen, um das öffentliche Interesse an einer gemeinwohlorientierten Mittelverwendung zu sichern — auch bei Spitzenpolitikern. Gefragt wird zudem, nach welchen Auswahlverfahren und Kriterien die betreffenden Förderungen vergeben wurden und ob es konkurrierende Förderanträge gab. Die Antworten der Bundesregierung stehen noch aus. Thematisch verwandt sind auch frühere Anfragen zu politisch motivierten Förderentscheidungen, etwa im Bereich Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Weiterlesen:
Betroffen sind unmittelbar Nichtregierungsorganisationen, die Bundeszuwendungen erhalten und in deren Führung aktive oder frühere Bundes- und Landespolitiker tätig sind. Mittelbar berührt das Thema alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, da es um die ordnungsgemäße Verwendung öffentlicher Mittel geht.
Die Kleine Anfrage ist am 27. Oktober 2026 als BT-Drs. 21/8809 eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage nach § 104 GO-BT grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt zu beantworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor.
- Bundeshaushaltsordnung (BHO)
- Das Haushaltsrecht des Bundes regelt u. a. in §§ 23 und 44, unter welchen Voraussetzungen der Bund Zuwendungen an externe Stellen vergeben darf und wie deren Verwendung zu prüfen ist.
- Bundesministergesetz (BminG)
- Das BminG regelt die Rechtsstellung der Mitglieder der Bundesregierung. § 5 betrifft Nebentätigkeiten während des Amtes, § 6a die Anzeigepflicht für bestimmte Tätigkeiten ehemaliger Minister nach dem Ausscheiden.
- Interessenkonflikt
- Ein Interessenkonflikt liegt vor, wenn eine Person oder Behörde gleichzeitig auf beiden Seiten eines Vorgangs beteiligt ist — hier als Fördergeber und mittelbar als Begünstigter einer geförderten Organisation.
Was ist das Abraham Accords Institute?
Das Abraham Accords Institute ist laut Drucksache eine Nichtregierungsorganisation in der Rechtsform einer GmbH, deren alleiniger Gesellschafter ein Verein ist, in dessen Vorstand der CDU-Abgeordnete Armin Laschet als vertretungsberechtigtes Mitglied geführt wird.
Was regelt § 23 Bundeshaushaltsordnung?
§ 23 BHO legt fest, dass Bundeszuwendungen an externe Stellen grundsätzlich nur bewilligt werden dürfen, wenn der Bund an der Erfüllung des geförderten Zwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht ausreichend befriedigt werden könnte.
Was ist § 6a Bundesministergesetz?
§ 6a BminG verpflichtet ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, bestimmte Erwerbstätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt anzuzeigen, um mögliche Interessenkonflikte transparent zu machen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8809 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.





























































