- 827 Frauen und Mädchen waren 2024 von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten betroffen
- 300 Femizide durch (Ex-)Partner – keine bundeseinheitlichen Schutzstandards
- Nur 8 Bundesländer haben klare Prozesse zur behördenübergreifenden Informationsweitergabe
Hintergrund
Im Jahr 2024 waren nach Angaben der Fragesteller 827 Frauen und Mädchen in Deutschland von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten betroffen; 300 davon wurden durch (Ex-)Partner getötet. Die Istanbul-Konvention, die seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland gilt, sowie die EU-Gewaltschutzrichtlinie verpflichten den Staat zur Einführung standardisierter Gefährdungsanalysen und behördenübergreifender Schutzpläne. Laut dem Monitor Gewalt gegen Frauen des Instituts für Menschenrechte verfügen bislang nur acht Bundesländer über einen klar definierten Prozess zur Weitergabe von Informationen an andere Behörden. Im Mai 2026 beschloss der Bundestag die elektronische Aufenthaltsüberwachung für Gefährder häuslicher Gewalt; Fachorganisationen wie das ZIF kritisieren, dass dafür bundeseinheitliche Gefährdungsstandards noch fehlen.
- 827 — Frauen und Mädchen waren 2024 von versuchten oder vollendeten Tötungsdelikten betroffen.
- 300 — davon wurden durch (Ex-)Partner getötet (Femizide im engeren Sinne).
- 8 von 16 — Bundesländer verfügen über einen klar definierten Prozess zur Weitergabe von Informationen an andere Behörden im Rahmen der Gefährdungsanalyse.
- 23 % → 15 % — Rückgang der Erwerbstätigkeit bei Frauen, die ins Frauenhaus fliehen (FHK-Statistik 2025).
- 25 % — Anteil der Frauen, die nach dem Frauenhausaufenthalt in eine eigene Wohnung ziehen können.
Im Detail
Strafrecht allein setzt in der Bekämpfung von Femiziden zu spät ein; vielmehr braucht es unterschiedliche präventive Maßnahmen, um Femizide zu verhindern.
— Vorbemerkung, BT-Drs. 21/8808
Jedes Jahr werden in Deutschland Hunderte Frauen getötet – die meisten von ihnen durch (Ex-)Partner oder Familienangehörige. Für das Jahr 2024 beziffert die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/8808 der Fraktion Die Linke die Zahl der Betroffenen versuchter oder vollendeter Tötungsdelikte auf 827 Frauen und Mädchen; 300 von ihnen fielen sogenannten Femiziden durch (Ex-)Partner zum Opfer. Die Anfrage, eingereicht am 15. Oktober 2026 und am 27. Oktober 2026 veröffentlicht, richtet 21 detaillierte Fragen an die Bundesregierung – zu Gefährdungsanalyse, Gefahrenmanagement und den Rechten von Betroffenen.
Femizide und der Flickenteppich beim Gewaltschutz
Ein zentrales Problem, das die Drucksache herausarbeitet, ist das Fehlen bundeseinheitlicher Standards. Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement sind Ländersache – mit der Folge, dass der Schutz von gewaltbetroffenen Frauen je nach Wohnort erheblich variiert. Laut dem Monitor Gewalt gegen Frauen des Instituts für Menschenrechte verfügen nur acht Bundesländer über einen klar definierten Prozess zur Weitergabe von Informationen an andere Behörden, Gerichte oder externe Stellen. Interdisziplinäre Fallkonferenzen, die als Kernelement des Gefahrenmanagements gelten, sind nur in manchen Länderkonzepten vorgesehen. Die Fragesteller fragen die Bundesregierung, wie sie diese Ungleichheit bewertet und ob sie bundesweit einheitliche Standards nach Artikel 51 der Istanbul-Konvention plant.
Besonders problematisch ist die Situation laut Drucksache für Frauen, die in ein anderes Bundesland fliehen, um einem Femizid zu entkommen: Sie treffen dort auf andere Gefährdungsanalysetools und andere Schutzkonzepte. In Deutschland kommen verschiedene digitale Instrumente zum Einsatz – darunter Danger Assessment (DA), DyRiAS, das Münchner Modell, GaTe RAI, ODARA und Lizzy –, ohne dass ein bundesweit standardisiertes Instrument existiert. Die Anfrage fragt konkret, welche Tools in welchen Bundesländern genutzt werden und auf welcher wissenschaftlichen Grundlage jeweils.
Das spanische Modell als Vergleichsmaßstab
Als Referenz zieht die Drucksache das spanische Gewaltschutzmodell heran, das die Bundesregierung selbst wiederholt als Vorbild bei der im Mai 2026 beschlossenen elektronischen Aufenthaltsüberwachung (eAÜ) genannt hat. In Spanien erfolgt die Gefährdungsanalyse seit 2007 einheitlich über das digitale Tool VIOGEN, seit Januar 2025 über das Nachfolgemodell VIOGEN II. Dazu kommen spezialisierte Rechte für Betroffene: Kündigungsschutz, Arbeitszeitreduktion, geografische Mobilität sowie Vorrang bei der Wohnraumvergabe. Die Anfrage fragt, ob die Bundesregierung eine Übertragung dieser Elemente auf den deutschen Kontext prüft. Einen thematisch verwandten Beitrag zu den Grenzen der bisherigen Erfassung von Femiziden lesen Sie bei Femizide: Gewaltbiografien vor Tötungen kaum erfasst.
Ökonomische Folgen: Wohnen und Arbeit nach dem Frauenhaus
Die Drucksache thematisiert auch die ökonomische Dimension von Femizid-Prävention. Nach der FHK-Statistik 2025 sinkt die Erwerbstätigkeit von Frauen, die ins Frauenhaus fliehen, von 23 auf 15 Prozent. Nur 25 Prozent dieser Frauen können nach dem Aufenthalt in eine eigene Wohnung ziehen. Die Fragesteller fragen, welche Maßnahmen die Bundesregierung zur Verringerung dieser ökonomischen Folgen plant – und in welchem Zeitraum mit welchen finanziellen Ressourcen. Ebenso wird ein bundesweiter Überprüfungsmechanismus für Tötungsfälle von Frauen und Mädchen im Kontext häuslicher Gewalt thematisiert, wie ihn GREVIO, die Expertengruppe zur Überwachung der Istanbul-Konvention, einfordert.
Femizide und Strafrecht: Eigener Straftatbestand geplant?
Ein eigener Straftatbestand für Femizide steht ebenfalls zur Debatte. Die Anfrage fragt konkret, wann die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Verschärfung des Strafrechts vorlegen will und ob dieser einen eigenständigen Femizid-Tatbestand beinhaltet. Daneben werden aufenthaltsrechtliche Aspekte adressiert: Die Koalition hat laut Drucksache Erleichterungen bei Residenzpflicht und Wohnsitzauflage für geflüchtete Frauen mit häuslicher Gewalterfahrung angekündigt; die Anfrage fragt nach dem konkreten Zeitrahmen.
Die Antwort der Bundesregierung auf die 21 Fragen steht noch aus. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
Weiterlesen:
Unmittelbar betroffen sind Frauen und Mädchen, die häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt ausgesetzt sind – insbesondere in besonders vulnerablen Lagen wie geflüchtete Frauen, Frauen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus und Frauen mit Behinderungen. Mittelbar betreffen die fehlenden einheitlichen Standards auch Beratungsstellen, Frauenhäuser, Polizeibehörden und Familiengerichte, die bundesländerübergreifend zusammenarbeiten müssen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8808) wurde am 27. Oktober 2026 veröffentlicht und dem Bundeskanzleramt zugeleitet. Die Bundesregierung soll die 21 Fragen schriftlich beantworten; eine Antwort steht noch aus.
- Gefährdungsanalyse
- Standardisiertes Verfahren, mit dem Behörden das Risiko einer erneuten oder schwerwiegenden Gewalttat gegen eine betroffene Person einschätzen. Ziel ist eine frühe Erkennung von Hochrisikosituationen.
- Istanbul-Konvention
- Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, in Deutschland seit dem 1. Februar 2018 in Kraft.
- GREVIO
- Expertengruppe des Europarats, die die Umsetzung der Istanbul-Konvention in den Mitgliedstaaten überwacht und Länderberichte mit Empfehlungen veröffentlicht.
Was sind Femizide?
Femizide bezeichnen die Tötung von Frauen aufgrund ihres Geschlechts. Sie gelten laut der Drucksache als die äußerste Form geschlechtsspezifischer Gewalt und ereignen sich häufig im sozialen Nahfeld durch (Ex-)Partner oder Familienangehörige.
Was fordert die Istanbul-Konvention von Deutschland?
Die Istanbul-Konvention, seit 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft, verpflichtet die Staaten zur Einführung standardisierter Gefährdungsanalysen und behördenübergreifender Gefahrenmanagementsysteme, um Gewalt gegen Frauen zu verhindern.
Warum unterscheiden sich die Schutzmaßnahmen je nach Bundesland?
Gefährdungsanalyse und Gefahrenmanagement liegen in der Zuständigkeit der Länder. Es existieren laut Drucksache keine bundesweit einheitlichen Standards, sodass der Schutz für betroffene Frauen je nach Wohnort stark variiert.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8808 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































