- 3.140 Beschwerden 2025 und 3.324 in ersten Monaten 2026 beim BfJ
- 7,2 Vollzeitstellen für Inkassoaufsicht — Bedarf nicht gedeckt
- 460 Beschwerden zum 30. Juni 2026 länger als sechs Monate offen
Hintergrund
Seit dem 1. Januar 2025 ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) auf Grundlage des Gesetzes zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen (BGBl. 2023 I Nr. 64) zentral für die Registrierung und Aufsicht über alle Inkassodienstleister nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) zuständig. Zuvor lag die Zuständigkeit bei 38 verschiedenen Gerichten der Länder, was zu einer uneinheitlichen Entscheidungspraxis führte. Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG) hatte bereits 2020 Gebührenobergrenzen für Inkassoschreiben eingeführt. Die Linke-Fraktion hat mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8501 eine erste Bilanz der neuen zentralisierten Aufsicht eingefordert.
- 3.140 Beschwerden — im Jahr 2025 beim BfJ im Bereich des RDG erfasst
- 3.324 Beschwerden — im Jahr 2026 bis zum Redaktionsdatum erfasst (Anstieg gegenüber Vorjahreszeitraum)
- 460 offene Fälle — Beschwerden, die zum 30. Juni 2026 länger als sechs Monate nicht abgeschlossen waren
- 7,2 Vollzeitäquivalente — vorgesehene Stellen für die gesamte RDG-Aufsicht beim BfJ; zum 1. Januar 2025 waren nur 5,0 VZÄ besetzt
- ca. 25 Prozent — Rückgang des durchschnittlichen Inkassogebührensatzes von 1,13 auf 0,85 infolge des VVInkG laut BDIU-Branchenstudie 2023
Im Detail
Die personelle Ausstattung des für die Aufsicht über Inkassodienstleister im BfJ zuständigen Referats VII 5 entspricht noch nicht dem für die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben ermittelten Personalbedarf, nicht zuletzt weil die tatsächlichen Eingangszahlen insbesondere der Registrierungsanträge und der Beschwerden die erwarteten Zahlen zum Teil ganz erheblich übertreffen.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/8806, S. 4
Über 6.400 Beschwerden in anderthalb Jahren, 460 davon seit mehr als sechs Monaten unbearbeitet und nur 7,2 Vollzeitstellen für die gesamte Aufsicht: So stellt sich die Bilanz der zentralisierten Inkassoaufsicht beim Bundesamt für Justiz (BfJ) nach der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Linke-Fraktion dar (BT-Drs. 21/8806, beantwortet am 27. Oktober 2026).
Inkassoaufsicht: Aufgaben übersteigen Kapazitäten
Das BfJ ist seit dem 1. Januar 2025 zuständig für die Registrierung und Kontrolle aller rund 1.880 Inkassodienstleister in Deutschland. Die Behörde hat im Registrierungsbereich 7,2 Vollzeitäquivalente (VZÄ) vorgesehen; zum Start waren jedoch nur 5,0 VZÄ besetzt. Laut Bundesregierung entspricht die personelle Ausstattung des zuständigen Referats VII 5 „noch nicht dem für die vollständige Wahrnehmung der Aufgaben ermittelten Personalbedarf“, weil die Eingangszahlen die Erwartungen „zum Teil ganz erheblich“ übertreffen. Wie das Problem trotz angespannter Haushaltslage gelöst werden kann, ist Gegenstand interner Prüfungen.
Im IT-Bereich flossen 2025 rund 122.000 Euro für den Aufbau eines elektronischen Rechtsdienstleistungsregisters ab. Für 2026 sind weitere 20.000 Euro, für 2027 rund 45.000 Euro eingeplant. Eine gesonderte Zuordnung der Personalkosten allein für die Inkassoaufsicht ist laut Bundesregierung nicht möglich, da der Fachbereich auch Rentenberater und ausländische Rechtsdienstleister beaufsichtigt.
Statistiklücken erschweren Aufsicht
Ein zentrales Problem der Inkassoaufsicht: Das BfJ führt für weite Teile seiner Arbeit keine Statistiken. Fragen zu Beschwerdegründen, der Verteilung der Verfahrensausgänge und zu ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen beantwortete die Bundesregierung wiederholt mit dem Hinweis, eine statistische Erfassung erfolge nicht. Bußgeldverfahren gegen registrierte Inkassodienstleister wurden bislang nicht eingeleitet; gegen Anbieter unbefugter Inkassodienstleistungen scheiterten Maßnahmen laut Bundesregierung regelmäßig daran, dass die oft betrügerisch tätigen Dienstleister unter gefälschten Adressen auftreten. Auch einen regelmäßigen Tätigkeitsbericht plant das BfJ derzeit nicht, weil der Aufwand als „ganz erheblich“ eingestuft wird.
Immerhin liegen einzelne Kennzahlen vor: Gegen 14 Rechtsdienstleister gingen mehr als 100 Beschwerden ein, gegen 7 weitere zwischen 50 und 100. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer von Registrierungsverfahren liegt bei zwei bis zweieinhalb Monaten. Seit Januar 2025 gingen 220 Neuregistrierungsanträge ein und 130 Registrierungen wurden gelöscht.
Was gilt aktuell?
Das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG) aus dem Jahr 2020 begrenzt die zulässigen Gebühren im ersten Inkassoschreiben auf eine 0,9-Gebühr im Regelfall und eine 0,5-Gebühr im einfachen Fall. Laut einer Branchenstudie des Bundesverbands Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) von 2023 ist der durchschnittlich geltend gemachte Gebührensatz durch das VVInkG von 1,13 auf 0,85 gesunken — ein Rückgang von rund 25 Prozent. Dennoch kommen nach Angaben der Bundesregierung regelmäßig Zusatzkosten für Adressermittlungen, Bonitätsauskünfte und Mahnpauschalen vor, deren Zulässigkeit rechtlich umstritten ist. Der Bundesgerichtshof hat am 11. Juni 2026 (VII ZR 93/25 und VII ZR 96/25) entschieden, dass Gläubiger Kosten für vorgerichtlich eingeholte Bonitätsauskünfte nicht ohne Weiteres als Verzugsschaden geltend machen können. Die Bundesregierung kommentiert Gerichtsentscheidungen grundsätzlich nicht und verweist auf die Gerichte und das BfJ zur Einzelfallprüfung.
Die Evaluierung der Inkasso-Reform 2021 durch das BMJV ist noch nicht abgeschlossen. Für das erste Halbjahr 2027 ist eine Fachtagung geplant, bei der Ergebnisse vorgestellt werden sollen. Ob sich daraus weitere gesetzliche Anpassungen ergeben, bleibt offen. Mehr zu verwandten Verbraucherschutzthemen und parlamentarischen Initiativen findet sich in der Übersicht der wichtigsten Drucksachen vom 31. Oktober 2026.
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Betroffen sind Verbraucherinnen und Verbraucher, die Inkassoschreiben erhalten — insbesondere wenn Forderungen unzutreffend sind oder überhöhte Kosten geltend gemacht werden. Laut Verbraucherzentralen gaben im ersten Quartal 2026 bei 53 Prozent der Beschwerdeführenden an, dass die zugrunde liegende Hauptforderung gar nicht bestand. Mittelbar betroffen sind auch die rund 1.880 registrierten Inkassodienstleister, die der Aufsicht des BfJ unterliegen.
Die Bundesregierung weicht bei einem erheblichen Teil der Fragen aus, indem sie auf fehlende statistische Erfassung verweist. Konkrete Zahlen zu Aufsichtsmaßnahmen, Beschwerdegründen und Verfahrensausgängen (Fragen 11, 14, 15) bleiben ohne Antwort. Bei der Frage zur rechtlichen Zulässigkeit umstrittener Kostenpraktiken verweist die Regierung auf die Gerichte.
Mit der Antwort der Bundesregierung vom 26. Oktober 2026 (BT-Drs. 21/8806) ist das parlamentarische Anfrageverfahren abgeschlossen. Das BMJV plant für das erste Halbjahr 2027 eine Fachtagung, auf der die Evaluierungsergebnisse zur Inkasso-Reform 2021 vorgestellt werden sollen. Ob daraus weitere gesetzliche Maßnahmen folgen, ist offen.
- Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)
- Bundesgesetz, das regelt, wer außergerichtliche Rechtsdienstleistungen wie Inkasso erbringen darf, und die Anforderungen an Registrierung und Aufsicht festlegt.
- VVInkG
- Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vom 22. Dezember 2020, das unter anderem Gebührenobergrenzen für Inkassoschreiben einführte.
- Vollzeitäquivalent (VZÄ)
- Maßeinheit für Personalkapazitäten: Eine Vollzeitstelle entspricht einem VZÄ; Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt.
Wie viele Inkassofirmen sind beim BfJ registriert?
Zum 30. Juni 2026 waren 1.880 Inkassodienstleister im Rechtsdienstleistungsregister registriert. Der Bestand ist seit Januar 2025 nahezu gleichbleibend.
Was passiert, wenn ich beim BfJ Beschwerde einlege?
Beschwerdeführende erhalten im Regelfall innerhalb einer Woche eine Eingangsbestätigung und nach Abschluss des Verfahrens eine Mitteilung über die behördliche Entscheidung. Zwischenstandmitteilungen sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Hat das BfJ seit 2025 Bußgelder gegen Inkassofirmen verhängt?
Nein. Bußgeldverfahren gegen registrierte Inkassodienstleister wurden bislang nicht eingeleitet, da die Firmen nach festgestelltem Fehlverhalten glaubhaft versicherten, sich künftig rechtskonform zu verhalten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8806 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































