- Ruhegehalt setzt mindestens vier Jahre Mitgliedschaft in der Bundesregierung voraus
- Grundsatz: 27,74 Prozent des Amtsgehalts, maximal 71,75 Prozent erreichbar
- Vorzeitiger Bezug ab 60 Jahren möglich, aber mit Abschlägen verbunden
Ruhegehalt ehemaliger Bundesminister: Was der Wissenschaftliche Dienst erklärt
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse vom Oktober 2026 die Regelungen zum Ruhegehalt ehemaliger Mitglieder der Bundesregierung zusammengefasst. Rechtsgrundlage ist § 15 des Bundesministergesetzes (BMinG). Das Dokument richtet sich an Mitglieder des Bundestages und gibt einen strukturierten Überblick über Anspruchsvoraussetzungen, Berechnungsgrundlagen und Sonderregelungen.
Anspruchsvoraussetzungen
Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung hat grundsätzlich dann Anspruch auf Ruhegehalt, wenn es der Bundesregierung mindestens vier Jahre angehört hat. Bei der Berechnung dieser Mindestzeit werden auch Zeiten als Parlamentarischer Staatssekretär (ab dem 15. Dezember 1972) sowie Zeiten einer Mitgliedschaft in einer Landesregierung berücksichtigt, sofern daraus kein eigener Versorgungsanspruch nach Landesrecht entstanden ist. Ein verbleibender Rest von mehr als 273 Tagen zählt dabei als volles Amtsjahr.
Eine Ausnahme gilt, wenn das Amtsverhältnis durch ein konstruktives Misstrauensvotum, eine andere Beendigung des Kanzleramtes oder eine Auflösung des Bundestages endet und das Regierungsmitglied zuvor mehr als zwei Jahre ununterbrochen dem Kabinett angehört hat. In diesen Fällen gilt die tatsächliche Amtszeit als Amtszeit von vier Jahren.
Der Anspruch ruht in der Regel bis zum Erreichen der beamtenrechtlichen Regelaltersgrenze. Auf Antrag kann das Ruhegehalt jedoch bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres bezogen werden.
Höhe des Ruhegehalts
Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich nach der anrechenbaren Amtszeit. Nach vier Jahren beträgt es 27,74 Prozent des Amtsgehalts einschließlich Ortszuschlag. Mit jedem weiteren Amtsjahr steigt der Satz um 2,39167 Prozentpunkte. Der gesetzlich festgelegte Höchstsatz liegt bei 71,75 Prozent.
Wer das Ruhegehalt vorzeitig ab dem 60. Lebensjahr in Anspruch nimmt, muss Abschläge in Kauf nehmen: Pro Jahr des vorzeitigen Bezugs vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 Prozent. Die Gesamtminderung ist auf maximal 14,4 Prozent begrenzt. Ergänzende Regelungen im BMinG sowie im Abgeordnetengesetz regeln zudem, wie sich gleichzeitig bezogenes Einkommen oder andere Versorgungsbezüge auf den Anspruch auswirken.
Sonderregelung bei amtsbedingter Dienstunfähigkeit
Für den Fall, dass ein Regierungsmitglied im Zuge seiner Amtsausübung ohne eigenes Verschulden eine dauerhafte Gesundheitsschädigung erleidet, die eine weitere Berufstätigkeit ausschließt, sieht das Gesetz eine Ausnahmeregelung vor. In diesem Fall besteht auch ohne Erfüllung der regulären Mindestamtszeit ein lebenslanger Anspruch auf Ruhegehalt in Höhe von mindestens 29 Prozent des Amtsgehalts und des Ortszuschlags.
Die Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wieder und stellt eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages dar.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)





































































