- Parteien dürfen Meldedaten von Wählern nur für Wahlwerbung nutzen
- Betroffene können der Datenweitergabe jederzeit kostenlos widersprechen
- Streit: Widerspruchslösung oder stärkere Einwilligungspflicht ungeklärt
Melderegisterauskünfte vor Wahlen: Rechtlicher Rahmen und Debatte um Datenschutz
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Ausarbeitung (WD 3–30000–0005–0032, Stand Oktober 2026) den gesetzlichen Hintergrund von § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) sowie den juristischen Diskurs zur sogenannten Widerspruchslösung dargestellt. Das Dokument richtet sich an Mitglieder des Bundestages und gibt nicht die offizielle Auffassung des Parlaments wieder.
Was regelt § 50 BMG?
§ 50 BMG erlaubt es Meldebehörden, politischen Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen auf Antrag Gruppenauskünfte aus dem Melderegister zu erteilen – und zwar bis zu sechs Monate vor einer Wahl oder Abstimmung. Die Auskunft ist auf Personengruppen beschränkt, deren Zusammensetzung allein durch das Lebensalter bestimmt wird. Andere Kriterien wie Geschlecht oder Staatsangehörigkeit sind unzulässig. Das Geburtsdatum selbst darf nicht mitgeteilt werden.
Die übermittelten Daten unterliegen einer strikten Zweckbindung: Sie dürfen ausschließlich für Wahlwerbung genutzt und müssen spätestens einen Monat nach der Wahl gelöscht werden. Erlaubt ist etwa die Einladung zu Wahlveranstaltungen oder der Hinweis auf Briefwahl. Unzulässig sind dagegen Mitgliederwerbung, Adressabgleiche oder die Weitergabe an Dritte.
Das Widerspruchsrecht nach § 50 Abs. 5 BMG
Jede betroffene Person kann der Übermittlung ihrer Meldedaten jederzeit kostenlos widersprechen. Die Meldebehörde richtet dann eine sogenannte Übermittlungssperre ein. Der Widerspruch gilt unbefristet bis zu seinem Widerruf. Die Behörden sind verpflichtet, einmal jährlich öffentlich auf diese Möglichkeit hinzuweisen.
Die Widerspruchslösung geht auf die Vorgängerregelung im Melderechtsrahmengesetz zurück und wurde im Zuge des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (2012) beibehalten. Die Regierungsmehrheit begründete dies damit, dass klare Tatbestände mehr Rechtssicherheit schaffen als unbestimmte Rechtsbegriffe und dass der Bürger selbst über die Nutzung seiner Daten entscheiden könne.
Kritik und juristische Gegenposition
Datenschutzbeauftragte des Bundes und der Länder, die Opposition sowie der Bundesrat forderten im Gesetzgebungsverfahren eine Einwilligungslösung anstelle des Widerspruchsrechts. Kritisiert wurde, dass der Staat die Verantwortung für den Schutz der ihm zwingend überlassenen Daten auf die Bürger abwälze. Zudem sei eine effektive Kontrolle der Zweckbindung durch die Behörden kaum möglich, da praktisch jede zugelassene Partei bei jeder Meldebehörde Auskunft beantragen könne.
Für die Beibehaltung der Widerspruchslösung wird angeführt, dass eine Einwilligungslösung zu einer sehr geringen Beteiligungsquote führen würde, was den politischen Willensbildungsprozess beeinträchtigen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Berlin stellte zudem fest, dass die Gruppenauskunft keine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstelle, da die betreffenden Daten ohnehin aus öffentlich ausgelegten Wählerlisten ersichtlich seien.
Sonderfall: Minderjährige bei Kommunal- und Europawahlen
Da § 50 BMG auch für Kommunal- und Europawahlen gilt, bei denen in einigen Ländern bereits Personen unter 18 Jahren wahlberechtigt sind, können Parteien auch deren Daten anfragen. Die Ausarbeitung kommt zu dem Schluss, dass dies gesetzlich zulässig ist, da allein die Wahlberechtigung – nicht die Volljährigkeit – das maßgebliche Kriterium ist. Minderjährige Wahlberechtigte nehmen am politischen Willensbildungsprozess teil und sollen daher mit Wahlwerbung erreicht werden können.
➜ Vollständiges Dokument (PDF)

































































