Bundesverwaltungsgericht zu Kommunen in „Allianzen gegen Rechtsextremismus“: Austrittsanspruch von Parteien scheitert ohne direkten Eingriff
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 25. März 2026 entschieden, dass ein Kreisverband der Alternative für Deutschland (AfD) keinen unmittelbaren Anspruch darauf hat, die Stadt Nürnberg zum Austritt aus der „Allianz gegen Rechtsextremismus in der Metropolregion Nürnberg“ zu verpflichten. Das Gericht korrigierte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Bayern.
Hintergrund und Verfahrensgang
Die seit 2009 bestehende Allianz ist ein Zusammenschluss von derzeit 165 Kommunen und 322 zivilgesellschaftlichen Organisationen mit dem Ziel, gegen alle Formen gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit vorzugehen. Der Nürnberger AfD-Kreisverband hatte geklagt, dass die Stadt durch ihre Mitgliedschaft in dieser Allianz indirekt seine Chancengleichheit im politischen Wettbewerb gefährde – insbesondere durch kritische Äußerungen der Allianz zur AfD.
Das Verwaltungsgericht Nürnberg wies die Klage zunächst ab. Der Verwaltungsgerichtshof Bayern jedoch gab dem Kläger recht und verurteilte die Stadt zum Austritt. Das Gericht argumentierte, dass die AfD eine nicht verbotene Partei sei und gemäß Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz das Recht auf chancengleiche Teilhabe am demokratischen Wettbewerb habe.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das BVerwG hob diese Entscheidung auf und verhandelte die Revision. Kernaussage: Ein Austrittsanspruch ist nur dann gegeben, wenn die Kommune den Äußerungen der Allianz unmittelbar zuzurechnen sind und ein dadurch verursachter Eingriff in die Parteienfreiheit nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Das Gericht betonte dabei eine wichtige Differenzierung: Die bloße Mitgliedschaft in einer zivilgesellschaftlichen Organisation stellt nicht automatisch einen Eingriff dar, der eine staatsrechtliche Verpflichtung zum Austritt begründet. Vielmehr muss eine unmittelbare Zurechnung der kritischen Äußerungen zur Politik der Kommune selbst erfolgen – also dass die Allianz als bloße Verlängerung der kommunalen Willensbildung funktioniert.
Verfassungsrechtliche Grundlagen
Die Entscheidung basiert auf Artikel 21 Absatz 1 Grundgesetz, der die Gründung und Betätigung von Parteien regelt und ihnen Chancengleichheit im politischen Prozess garantiert. Allerdings konkretisiert das Bundesverfassungsgericht immer wieder, dass diese Garantie nicht bedeutet, dass der Staat sich von jeder kritischen Äußerung gegenüber einzelnen Parteien distanzieren muss – zumal durch dritte Organisationen.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Konsequenzen für die Handlungsfreiheit von Kommunen: Sie können weiterhin in Bündnissen gegen Extremismus oder für andere gesellschaftliche Ziele Mitglied sein, ohne befürchten zu müssen, von Parteien zu ihrem Austritt verklagt zu werden. Gleichzeitig bleibt der Staat verpflichtet, sich selbst nicht einseitig gegen nicht verbotene Parteien zu positionieren.
Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet dies: Kommunale Mitgliedschaften in zivilgesellschaftlichen Initiativen bleiben geschützt. Es besteht aber ein impliziertes Risiko, wenn Kommunen sich inhaltlich zu einseitig einer einzelnen Partei gegenüber exponieren.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Die Entscheidung zeigt, dass die bestehenden Regelungen des Grundgesetzes und des Parteiengesetzes ausreichen, um die Spannung zwischen kommunaler Handlungsfreiheit und Parteienfreiheit zu regeln. Allerdings könnte eine Klärung durch Bundesgesetzgebung (etwa im Parteiengesetz) sinnvoll sein, um künftige Konflikte zu vermeiden.























































