Bundesverwaltungsgericht entscheidet: Aufenthaltsrechtliche Hindernisse beenden Unterhaltsvorschussanspruch
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem aktuellen Urteil geklärt, dass ein Elternteil keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen mehr hat, wenn er nach einer Wiederverheiratung mit einem im Ausland lebenden Ehegatten diesen aufgrund fehlender Aufenthaltserlaubnis nicht in den gemeinsamen Haushalt aufnehmen kann. Das Gericht verneint in diesem Fall das erforderliche „dauernde Getrenntleben“ im Sinne des Unterhaltsvorschussgesetzes.
Der Sachverhalt
Ein Vater bezog seit 2016 Unterhaltsvorschussleistungen für seine Tochter, da er von der Kindsmutter getrennt lebte. Nach der Scheidung heiratete er 2018 eine Frau aus Afghanistan. Diese konnte jedoch erst 2021 nach Erteilung eines Einreisevisums nach Deutschland einreisen. Die Behörde forderte daraufhin die Unterhaltsvorschussleistungen für den Zeitraum von September 2018 bis März 2021 in Höhe von rund 6.500 Euro zurück. Sie argumentierte, dass mit der Wiederverheiratung das gesetzlich erforderliche „dauernde Getrenntleben“ weggefallen sei.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Behörde. Ein dauerndes Getrenntleben liegt nach der Entscheidung nicht vor, wenn der Ehegatte aufgrund aufenthaltsrechtlicher Hindernisse nicht einreisen kann und daher keine gemeinsame Haushaltsführung möglich ist. Die fehlende faktische Möglichkeit, eine Ehe zu leben, ist demnach kein hinreichender Grund für die Fortgewährung von Unterhaltsvorschussleistungen.
Die Vorinstanzen – Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof – hatten noch anders entschieden und dem Kläger Recht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht hob diese Entscheidungen nun auf.
Rechtliche Grundlagen
Das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) regelt, unter welchen Bedingungen der Staat Unterhaltsleistungen für Kinder übernimmt, wenn ein Elternteil Unterhalt nicht zahlt. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG besteht ein Anspruch, wenn der betreuende Elternteil „dauerhaft getrennt“ von seinem Ehegatten lebt. Diese Norm wird durch das Urteil nun dahingehend präzisiert, dass aufenthaltsrechtliche Unmöglichkeiten der gemeinsamen Haushaltsführung das Getrenntleben nicht aufheben.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf Eltern, die im Ausland verheiratete Personen mit fehlender Aufenthaltserlaubnis haben. Sie verlieren Unterhaltsvorschussansprüche, obwohl die physische Trennung gerade nicht freiwillig ist, sondern auf behördlichen Aufenthaltsregelungen beruht. Dies kann für betroffene Familien zu erheblichen finanziellen Belastungen führen.
Ob der Bundestag hier gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht und klarstellende Regelungen für Fälle aufenthaltsrechtlicher Unmöglichkeiten schaffen möchte, bleibt abzuwarten.























































