Bundesverwaltungsgericht: Klage der Datenschutzbeauftragten gegen BND unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat in einem Urteil vom 4. März 2026 (Az. 6 A 2.24) entschieden, dass die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) nicht unmittelbar gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) klagen kann, um Einsicht in geheimdienstliche Anordnungen zu erlangen. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, ohne sich mit der inhaltlichen Frage auseinanderzusetzen.
Hintergrund und Streitgegenstand
Umstritten waren sogenannte Computer Network Exploitation (CNE)-Maßnahmen – technische Eingriffe des BND in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland. Diese Maßnahmen sind im Bundesnachrichtendienstgesetz (BNDG) geregelt und bedürfen einer Anordnung des BND-Präsidenten. Die BfDI wollte zur Überprüfung der Datenschutzeinhaltung Einsicht in diese Anordnungen erhalten, die dem BND vom Bundestag 2016 mit neuer Rechtsgrundlage ermöglicht worden waren. Der BND lehnte ab und berief sich auf die Kontrollhoheit des Unabhängigen Kontrollrats (UKR).
Die BfDI beanstandete daraufhin die Verweigerung beim Bundeskanzleramt – dem eigenen Auftraggeber – doch auch das wies die Beschwerde ab. Darauf klagte die BfDI vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Kernaussage des Urteils
Das Gericht entschied: Aus § 63 BNDG in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) ergibt sich keine durchsetzbare Rechtsposition für die BfDI. Der Gesetzgeber habe bewusst vorgesehen, dass die BfDI nur durch Beanstandung beim Bundeskanzleramt reagieren kann – nicht durch gerichtliche Klage. Diese gesetzliche Entscheidung dürfe nicht durch die Einräumung von Klagerechten umgangen werden.
Bedeutung für Datenschutz und Gewaltenteilung
Das Urteil hat erhebliche Implikationen: Es schränkt die praktischen Kontrollmöglichkeiten der BfDI deutlich ein. Während die BfDI als unabhängige Institution auf Basis des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) tätig ist, kann sie bei Geheimdienstmaßnahmen nicht unmittelbar vor Gericht durchsetzen, dass ihr Informationen zugänglich gemacht werden. Die Beanstandung beim Bundeskanzleramt – ebenfalls eine Regierungsbehörde – ist formal ein schwacheres Instrument.
Dies könnte die Kontrolle von Geheimdiensten praktisch schwächen. Unklar bleibt die genaue Rollenverteilung zwischen BfDI und dem Unabhängigen Kontrollrat, da sich das Gericht dazu bewusst nicht äußerte.
Handlungsbedarf im Gesetzgebungsverfahren?
Das Urteil deutet darauf hin, dass der Bundestag möglicherweise klären sollte, ob die derzeitige Regelung eine angemessene parlamentarische Kontrolle des Geheimdienstes gewährleistet. Die Entscheidung folgt dem gesetzgeberischen Willen – lässt aber offene Fragen zur effektiven Überwachung von CNE-Maßnahmen.























































