Bundesverwaltungsgericht bestätigt Verbot der „Artgemeinschaft“ – Eine Einordnung
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28. April 2026 das Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e. V.“ für rechtmäßig befunden. Das Verbot war vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bereits am 4. August 2023 erlassen worden. Mit dieser Entscheidung wird eine der höchstinstanzlichen Überprüfungen eines Vereinsverbots abgeschlossen.
Hintergrund und Kernaussage des Urteils
Die Vereinigung hatte gegen das Verbot geklagt und argumentiert, sie sei eine legitime Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für ein Vereinsverbot nach dem Vereinsgesetz erfüllt sind. Die Artgemeinschaft verfolgte nach Darstellung des Urteils ein „Artbekenntnis“, das Mitgliedschaften auf bestimmte Rassen beschränkte und damit gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstieß.
Das Verbot umfasste nicht nur die Mutterorganisation, sondern auch alle Teilorganisationen wie „Gefährtschaften“, „Gilden“, „Freundeskreise“ und das „Familienwerk e. V.“. Das Vereinsvermögen wurde beschlagnahmt und eingezogen; Ersatzorganisationen sind untersagt.
Rechtliche Grundlagen und parlamentarischer Bezug
Rechtsgrundlage für das Verbot ist das Vereinsgesetz (VereinsG), insbesondere § 3 VereinsG, der Vereinigungen verbietet, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten. Das Gericht wendete dabei die Grundprinzipien des Grundgesetzes an, insbesondere die Menschenwürde (Art. 1 GG) und die Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG). Die rassegebundene Mitgliedschaftspraxis der Artgemainschaft verstieß gegen diese Verfassungsprinzipien.
Das Vereinsgesetz ist ein Bundesgesetz aus der Nachkriegszeit und wurde mehrfach überarbeitet. Es ist ein bewährtes Instrument, um verfassungsfeindliche Vereinigungen zu bekämpfen, ohne dabei die Versammlungsfreiheit grundsätzlich anzutasten.
Praktische Bedeutung für Bürger und Gesellschaft
Das Urteil bestärkt, dass die deutsche Rechtsordnung rassistischen und ethnisch diskriminierenden Vereinigungen keinen Raum gibt. Bürgern ist es damit untersagt, sich dieser Organisation anzuschließen oder sie zu unterstützen. Die Einziehung des Vereinsvermögens demonstriert die ernsthafte Konsequenz solcher Verbote.
Für die Gesellschaft bedeutet das Urteil ein klares Signal: Ideologien, die Menschen nach ihrer ethnischen oder rassischen Herkunft klassifizieren, sind mit der deutschen Verfassungsordnung unvereinbar – unabhängig davon, ob sie religiös oder weltanschaulich verkleidet werden.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Der gegenwärtige Rechtsrahmen hat sich bewährt. Ein zusätzlicher Gesetzgebungsbedarf besteht nicht. Das Vereinsgesetz bietet ausreichende Instrumente, um extremistische und rassistische Vereinigungen zu verbieten.























































