Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem aktuellen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, ob türkische Staatsangehörige, die sich in Deutschland einbürgern lassen und unmittelbar danach ihre Herkunftsstaatsangehörigkeit wiedererwerben, dadurch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Die Entscheidung betrifft eine grundsätzliche Frage des Staatsangehörigkeitsrechts und dessen Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht.
Der Sachverhalt
Die Kläger wurden im Juni 1999 unter Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Unmittelbar danach beantragten sie den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit – ohne eine entsprechende Beibehaltungsgenehmigung eingeholt zu haben. Die Behörde bestätigte ihnen später schriftlich das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit und erteilte Staatsangehörigkeitsausweise. Im Februar 2021 zog die Behörde diese Feststellung zurück und erklärte die Kläger für nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.
Kernaussage des Urteils
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes 2000 (StAG 2000) in seiner damaligen Auslegung gegen Unionsrecht verstößt. Zwar erfüllten die Kläger die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Staatsangehörigkeitsverlust nach dieser Norm. Jedoch muss bei der Anwendung in Zukunft eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung durchgeführt werden. Der automatische Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit – und damit auch der Unionsbürgerschaft – ist nicht mehr zulässig.
Gesetzliche Grundlagen
Betroffen ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), insbesondere in der Fassung vom Januar 2000 bis Juni 2024. § 25 StAG regelt den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit. Die Norm wurde im Juni 2024 aufgehoben – dies zeigt, dass der Gesetzgeber bereits reagiert hatte. Das Gericht bezog sich zudem auf die Auslegung des Unionsrechts durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 25. April 2024, C-684/22 bis C-686/22).
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen für Personen mit Mehrstaatsangehörigkeit. Die Behörden müssen nun bei Feststellungen des Staatsangehörigkeitsverlusts überprüfen, ob ein solcher Verlust – mit der Folge des Verlusts der Unionsbürgerschaft – verhältnismäßig ist. Eine pauschale Anwendung des früheren § 25 StAG ist nicht mehr möglich. Dies betrifft insbesondere die Verwaltungspraxis bei Staatsangehörigkeitsfeststellungen und kann zur Überprüfung bereits getroffener Entscheidungen führen.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Obwohl § 25 StAG 2000 bereits aufgehoben wurde, besteht Klärungsbedarf zur rückwirkenden Anwendung dieser Entscheidung. Es sollte gesetzlich eindeutig geregelt werden, wie Fälle zu behandeln sind, in denen der Staatangehörigkeitsverlust unter der alten Norm eingetreten sein könnte. Eine clarifizierende Regelung im reformierten Staatsangehörigkeitsrecht wäre sachgerecht.























































