Bundesverwaltungsgericht erlaubt Gewässerausbau am Dietenbach in Freiburg
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Februar 2026 die Klage eines Umweltverbandes gegen den Planfeststellungsbeschluss der Stadt Freiburg i. Br. für den Ausbau des Dietenbachs abgewiesen. Die Stadt darf damit das geplante Hochwasserschutzprojekt im Zusammenhang mit der Entwicklung des neuen Stadtteils „Dietenbach“ durchführen.
Hintergrund und Kernaussage
Der Dietenbach durchfließt den geplanten neuen Stadtteil im Westen Freiburgs. Um dort eine Siedlung zu ermöglichen, hatte die Stadt 2021 einen Planfeststellungsbeschluss für den Gewässerausbau erlassen. Kernmaßnahmen sind die Errichtung von Hochwasserdämmen beidseitig des Bachs, Riegelbauwerke zur Hochwasserretention sowie ökologische Aufwertungsmaßnahmen. Das Ziel ist ein Hochwasserschutz für 100-jährliche Hochwasserereignisse (HQ100).
Der klagende Umweltverband argumentierte, dass der Standard von HQ100 für künftige Extremwetterereignisse nicht ausreichend sei und dass natürliche Rückhalteflächen und Auwälder zerstört würden. Das Bundesverwaltungsgericht wies diese Einwände zurück.
Rechtliche Begründung und anwendbare Gesetze
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), insbesondere auf die §§ 77 und 78 WHG. Zwar sind bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Allerdings sieht § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG eine Ausnahme vor: Maßnahmen des Gewässerausbaus und des Baus von Deichen und Dämmen sind zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht präzisierte den Begriff „Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen“: Eine Zerstörung liegt nur vor, wenn die Fläche nahezu vollständig beseitigt wird. Bei teilweisen Funktionsverlusten ist ein Ausgleich an anderer Stelle zulässig. Dies entspricht dem Prinzip der Kompensation von Eingriffen in die Natur, das im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert ist.
Praktische Bedeutung
Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die Stadtentwicklung und den Hochwasserschutz. Es ermöglicht der Stadt Freiburg, den neuen Stadtteil trotz der Lage in einem Überschwemmungsgebiet zu entwickeln. Gleichzeitig wird der Hochwasserschutz für vorhandene und künftige Bewohner verbessert.
Für Bürgerinitiativen und Umweltverbände zeigt das Urteil, dass Kompensationsmaßnahmen ein anerkanntes Mittel sind, um Bedenken zu adressieren – auch wenn Naturschutzanforderungen nicht uneingeschränkt Vorrang haben.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf?
Das Urteil bestätigt die geltende Gesetzeslage des Wasserhaushaltsgesetzes und stellt keine Kritik an der legislativen Regelung dar. Allerdings könnte die Frage entstehen, ob der Standard HQ100 angesichts des Klimawandels und zunehmender Extremwetterereignisse zukünftig erhöht werden sollte – eine Frage, die eher auf politischer als auf juristischer Ebene zu beantworten ist.























































