Bundesverwaltungsgericht präzisiert Zeitpunkt für Einstufung von Asylfolgenanträgen
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit zwei aktuellen Urteilen vom 28. Januar 2026 eine wichtige Entscheidung zur Auslegung des deutschen Asylgesetzes getroffen. Die Entscheidung betrifft die Frage, wann ein Asylantrag als sogenannter „Zweitantrag“ eingestuft wird und damit nach § 71a des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig sein kann.
Kernaussage des Urteils: Ein Asylantrag ist nur dann ein Zweitantrag, wenn das vorherige Asylverfahren in einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der neue Antrag gestellt wird – nicht der Zeitpunkt, zu dem die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht. Dies gilt auch dann, wenn der erste Antrag noch nicht bestandskräftig abgelehnt wurde.
Rechtlicher Hintergrund: Die Fälle betrafen irakische Staatsangehörige, die zunächst in Finnland um internationalen Schutz nachgesucht hatten. Bevor der finnische Ablehnungsbescheid rechtskräftig wurde, stellten sie in Deutschland neue Asylanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte diese als unzulässig ab. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hoben diese Bescheide auf – zu Recht, wie das BVerwG nun bestätigte.
Das Gericht stützte sich dabei auf aktueller Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 19. Dezember 2024 (Urteile C-123/23 und C-202/23). Es interpretierte § 71a AsylG richtlinienkonform: Ein Zweitantrag setzt voraus, dass der vorherige Antrag durch einen bestandskräftigen Bescheid abgelehnt wurde oder das Verfahren ordnungsgemäß eingestellt wurde und etwaige Wiederaufnahmefristen abgelaufen sind.
Parlamentarischer Bezug: § 71a AsylG wurde durch das Asylgesetz 2015 in den Gesetzeskatalog aufgenommen und regelt die Unzulässigkeit von Folgeanträgen. Die Bestimmung basiert auf europäischen Vorgaben, insbesondere der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU). Das BVerwG verlangt eine richtlinienkonforme Auslegung nationalen Rechts und berücksichtigt damit die europäischen Harmonisierungsvorgaben.
Praktische Auswirkungen: Für Asylbewerber bedeutet dies Rechtssicherheit: Wer einen Antrag in einem anderen EU-Land stellt und diesen später durch einen noch nicht bestandskräftigen Ablehnungsbescheid folgt, kann in Deutschland einen neuen Antrag einreichen, ohne dass dieser automatisch als unzulässiger Zweitantrag abgelehnt wird. Dies trägt zum Schutz des Anspruchs auf faire Asylverfahren bei.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf: Die Entscheidung zeigt, dass die geltende Fassung des § 71a AsylG bei richtlinienkonformer Auslegung mit Unionsrecht vereinbar ist. Ein Handlungsbedarf des Gesetzgebers besteht derzeit nicht. Die Rechtsprechung verdeutlicht jedoch die Bedeutung präziser Auslegung bei Schnittstellen zwischen nationalem und Unionsrecht.























































