Bundesverwaltungsgericht: Weiterbetrieb von Verbrennungsmotoren in LNG-Terminal genehmigungspflichtig
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 3. Dezember 2025 entschieden, dass der Weiterbetrieb von schiffgebundenen Verbrennungsmotoren zur Stromversorgung des LNG-Terminals „Deutsche Ostsee“ auf Rügen einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung bedarf (BVerwG 7 A 14.25). Die Entscheidung betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsänderung bei genehmigten Anlagen einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bedarf.
Sachverhalt und Kernfrage
Die Betreiberin Deutsche ReGas betreibt das LNG-Terminal in Mukran unter einer Genehmigung vom April 2024. Diese sieht vor, dass ab Januar 2025 Landstrom für die Stromversorgung genutzt wird – die Verbrennungsmotoren sollten damit entfallen. Die Betreiberin wollte jedoch die Motoren weiterbetreiben und argumentierte, dass dies auf Basis einer Bestimmung in der Genehmigung ohne Änderungsgenehmigungsverfahren zulässig sein sollte, da keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen zu besorgen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf diese Argumentation. Die angerufene Genehmigungsbestimmung sei auf „geringfügige Anpassungen“ beschränkt – nicht jedoch auf eine so wesentliche Änderung wie der dauerhafte Weiterbetrieb der Verbrennungsmotoren.
Rechtliche Begründung
Entscheidend war für das Gericht die Steigerung der Feuerungswärmeleistung um mehr als 50 Megawatt. Diese Grenzwertüberschreitung triggert die Änderungsgenehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Das Gericht stellte klar, dass die erteilte Genehmigung der Ausgangspunkt für diese Prüfung sein muss. Eine Saldierung verschiedener Leistungsänderungen ist nicht zulässig – es kommt auf die Einzelleistung des geänderten Anlagenteils an.
Das BImSchG basiert auf der Industrieemissionsrichtlinie der EU und wurde zuletzt durch das Energiesicherungsgesetz 2022 und nachfolgende Novellen angepasst. Die zugrunde liegende Vier-Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (4. BImSchV) definiert die Leistungsgrenzen für verschiedene Anlagentypen.
Praktische Bedeutung
Für den Betreiber bedeutet die Entscheidung, dass ein formales Änderungsgenehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Dies ist zeitaufwendiger, kostet mehr und ermöglicht Bürgern und Umweltverbänden, Einwände zu erheben. Gleichzeitig hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass der Weiterbetrieb vorläufig bis zum 30. April 2026 möglich bleibt – damit bleibt die Energieversorgung gesichert.
Für Bürgerinnen und Bürger ist das Urteil von Belang, da es den Umweltschutz stärkt: Wesentliche Änderungen von Industrieanlagen unterliegen nun eindeutig der öffentlichen Kontrolle, unabhängig davon, wie die Betreiber solche Änderungen rechtlich einstufen möchten.
Ausblick
Das Urteil setzt klare Grenzen für die Auslegung von Genehmigungsbedingungen und bekräftigt die Bedeutung formaler Verfahren bei erheblichen Anlagenänderungen. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf zeichnet sich nicht ab – das bestehende Regelwerk des BImSchG hat sich als funktionsfähig erwiesen.























































