Bundesverwaltungsgericht klärt Zuständigkeit bei Wiederaufgreifen von Abschiebungsandrohungen
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem aktuellen Urteil grundsätzlich geklärt, welche Behörde für die Wiederaufnahme von Verfahren zuständig ist, wenn eine in Bestandskraft erwachsene asylrechtliche Abschiebungsandrohung aufgehoben werden soll. Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen den Aufgaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und der kommunalen Ausländerbehörden.
Der Sachverhalt
Ein nigerianischer Staatsangehöriger hatte 2018 Asyl beantragt, sein Antrag wurde abgelehnt. Das BAMF erließ eine Abschiebungsandrohung und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Im April 2024 beantragte der Mann beim BAMF, das Verfahren wiederaufzugreifen und die Anordnungen aufzuheben – insbesondere mit Blick auf die inzwischen geltende Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Asylgesetzes (AsylG), die neue Wiedergutmachungsmöglichkeiten vorsieht. Das BAMF lehnte den Antrag als unzulässig ab, weil es sich selbst nicht für zuständig hielt.
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nicht das BAMF, sondern die Ausländerbehörde über den Antrag entscheiden muss. Dies gilt für Wiederaufgreifensverfahren außerhalb eines laufenden Asylfolgeverfahrens. Die Begründung liegt in der grundsätzlichen Kompetenzverteilung des Aufenthaltsgesetzes: Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG sind Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen zuständig, während das BAMF seine Zuständigkeit primär aus § 5 AsylG erhält.
Der Senat betonte, dass die sachliche Zuständigkeit für Wiederaufgreifensverfahren zunächst aus den Zuständigkeitsregeln des jeweils anzuwendenden Fachrechts folgt. Weil eine isolierte Aufhebung der Abschiebungsandrohung und des Einreise- und Aufenthaltsverbots außerhalb eines aktiven Asylverfahrens angestrebt wird, fallen diese Entscheidungen in den Regelungsbereich des Aufenthaltsgesetzes – mithin in die Kompetenz der Ausländerbehörden.
Praktische Bedeutung
Für Bürgerinnen und Bürger mit bestandskräftigen Ablehnungsbescheiden bedeutet dies: Wer eine alte Abschiebungsandrohung aufheben lassen möchte, muss sich künftig an die zuständige Ausländerbehörde wenden, nicht ans BAMF. Dies könnte zu schnelleren Verfahren führen, da die lokalen Behörden näher am Fall sind. Gleichzeitig entlastet die Klärung das BAMF und vermeidet Zuständigkeitskonflikte.
Gesetzgeberischer Kontext
Die Regelung des § 34 AsylG wurde durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Asylverfahrens (BT-Drs. 20/5832) im Bundestag verabschiedet. Sie schuf neue Möglichkeiten, ältere Asylfälle unter veränderten Bedingungen neu zu bewerten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts macht nun deutlich, wie diese Regelung prozessual umzusetzen ist – eine wichtige Klarstellung für die Verwaltungspraxis.























































