Beantwortet
Die Linke-Fraktion hat mit der Drucksache 21/5719 vom 4. Mai 2026 einen umfassenden Antrag zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vorgelegt. Der Titel lautet „Zwingende Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats ausbauen“. Die Bundesregierung soll einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen.
Die Linke will, dass Betriebsräte bei wichtigen Firmendentscheidungen wie Standortschließungen oder dem Einsatz künstlicher Intelligenz ein Vetorecht bekommen.
Anlass fĂĽr die Reform
Als konkreten Anlass fĂĽhrt die Fraktion die BSH Hausgeräte GmbH in Bretten und Nauen an. Die dortigen Betriebsräte haben umfangreiche Pläne fĂĽr eine preisgĂĽnstige Produktionslinie und Standortsicherung entwickelt. Diese sind jedoch von der GeschäftsfĂĽhrung ignoriert worden. Dies ist bemerkenswert, da die Linke darin einen „Selbstermächtigungsmoment einer ganzen Belegschaft“ sieht, der unter geltendem Recht einfach ĂĽbergangen werden kann.
Kernforderungen des Antrags
Acht zentrale Reformpunkte umfasst der Antrag. Zwingende Mitbestimmung bei Beschäftigungssicherung und Standortentscheidungen gehört ebenso dazu wie erweiterte Rechte bei Betriebsänderungen und Berufsbildung. Beim Einsatz von Leiharbeit und Werkverträgen fordert die Linke neue Befugnisse. Besonders das geforderte Mitbestimmungsrecht bei Klimaschutzmaßnahmen ist hervorzuheben.
Ein Vetorecht bei umweltschädlichen Unternehmensentscheidungen fordert die Fraktion außerdem. Hintergrund ist nach Darstellung der Linken, dass die Digitalisierung und ökologische Transformation neue Herausforderungen schaffen. Weitere Schwerpunkte sind die Mitbestimmung beim Beschäftigtendatenschutz und Einsatz künstlicher Intelligenz sowie bei Gleichstellungsfragen. Diesem muss das Betriebsverfassungsgesetz angepasst werden. AfD fragt zu Lohnunterschieden zwischen Frauen und Männern
22 Abgeordnete der Linke-Fraktion haben den Antrag eingebracht, darunter Cem Ince, Janine Wissler und Jörg Cezanne. Die zwingende Mitbestimmung bezeichnet die Fraktion als „HerzstĂĽck der Betriebsverfassung“ und „demokratisches Gegenmachtrecht der Beschäftigten“.























































