Bundesverwaltungsgericht: Medienunternehmen hat keine Klagebefugnis gegen Zeugnisverweigerung des Bundespräsidenten
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass ein Medienunternehmen nicht berechtigt ist, vor Gericht gegen die Weigerung des Bundespräsidenten zu klagen, in einem Zivilverfahren als Zeuge auszusagen. Die Entscheidung betrifft grundsätzliche Fragen zum Zeugnisverweigerungsrecht von Staatsoberhäuptern und zur Klagebefugnis von Medienunternehmen in solchen Fällen.
Hintergrund und Sachverhalt
Der Fall geht auf das Jahr 2018 zurück: Ein Medienunternehmen veröffentlichte in seiner Zeitung einen Artikel über eine sogenannte „Asyl-Affäre“, in dem es über Vorfälle in einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) berichtete und den Abteilungsleiter des zuständigen Bundesministeriums namentlich erwähnte. Kurz darauf versetzte der Bundespräsident diesen Abteilungsleiter in den einstweiligen Ruhestand. Der betroffene Beamte klagte daraufhin auf Unterlassung der Berichterstattung. Das Hanseatische Oberlandesgericht beschloss, den Bundespräsidenten zur Zeugenaussage vorzuladen, um die Gründe der Versetzung zu klären.
Der Bundespräsident lehnte die Aussage ab und berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß Absatz 4 des Paragraphen 376 der Zivilprozessordnung (ZPO). Danach darf das Staatsoberhaupt Zeugnis verweigern, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten würde. Das Medienunternehmen klagte dagegen vor dem Verwaltungsgericht Berlin.
Kernaussage und Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück – allerdings nicht auf inhaltlicher Ebene zur Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung selbst, sondern aus formalen Gründen: Das Medienunternehmen besitze keine Klagebefugnis für ein solches Verfahren. Damit werden Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerung nicht entschieden.
Die Entscheidung behandelt die Anwendung der ZPO, die als Bundesgesetz vom Bundestag verabschiedet wurde. Sie regelt das Zeugnisverweigerungsrecht des Bundespräsidenten als Rechtsinstitut des Zivilprozessrechts.
Praktische Bedeutung
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Medienfreiheit und Transparenz: Medienunternehmen können verwaltungsgerichtlich nicht überprüfen lassen, ob der Bundespräsident sein Zeugnisverweigerungsrecht zu Recht nutzt. Dies kann Fällen, in denen Medienberichte in Zivilprozessen als unwahr dargestellt werden, eine besondere Dynamik verleihen. Die Möglichkeit, staatliche Handlungen durch Zeugenaussagen des Bundespräsidenten zu beleuchten, bleibt begrenzt.
Gesetzgeberischer Handlungsbedarf
Die Entscheidung wirft Fragen darüber auf, ob eine Regelung zur gerichtlichen Kontrolle von Zeugnisverweigerungen von Verfassungsorganen gesetzlich präzisiert werden sollte. Eine solche Klarstellung könnte die Balance zwischen Schutz von Regierungshandeln und öffentlicher Kontrolle neu justieren.














































