- BfV kann Abgeordnete aller Parlamentsebenen beobachten
- Bundesregierung verweigert alle Zahlenangaben zu beobachteten Mandatsträgern
- Selbst Verschlusssachen-Einstufung lehnt die Regierung als zu riskant ab
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7230 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) stufte die AfD im Mai 2025 als ‚erwiesen rechtsextremistische Bestrebung‘ ein, was erweiterte nachrichtendienstliche Überwachungsbefugnisse eröffnete. Das Verwaltungsgericht Köln stoppte diese Einstufung im Februar 2026 vorläufig. Unabhängig davon stufen das BfV und einzelne Landesverfassungsschutzämter einzelne AfD-Politiker — darunter Björn Höcke, Hannes Gnauck und Martin Reichardt — als ‚gesichert rechtsextrem‘ ein. Die AfD-Fraktion wollte mit ihrer Anfrage (BT-Drs. 21/6886) systematisch erfassen, wie viele Abgeordnete aller deutschen Parlamente sowie des Europäischen Parlaments seit 2014 beobachtet wurden.
Im Detail
Nach sorgfältiger Abwägung muss eine Beantwortung der Fragen trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls und zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7230, S. 4
Wie viele gewählte Abgeordnete stehen unter Beobachtung des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV)? Diese Frage bleibt nach der Antwort der Bundesregierung auf BT-Drs. 21/7230 vom 20. Juli 2026 vollständig unbeantwortet. Die Bundesregierung verweigert auf 18 der 19 gestellten Fragen jede inhaltliche Auskunft — und lehnt dabei sogar eine geheimgehaltene Antwort als Verschlusssache ab.
Verfassungsschutz-Beobachtung: Was die Anfrage wissen wollte
Die AfD-Fraktion hatte mit ihrer Kleinen Anfrage (BT-Drs. 21/6886) systematisch erfragt, wie viele Mitglieder des Deutschen Bundestages, des Europäischen Parlaments sowie aller 16 Landesparlamente seit 2014 durch das BfV oder das Bundesministerium des Innern beobachtet wurden. Die Fragen verlangten eine Aufschlüsselung nach Jahren, Phänomenbereichen (Rechtsextremismus, Linksextremismus, Ausländerextremismus, islamistischer Extremismus), Einstufungsstatus (Verdachtsfall oder gesichert extremistisch) und Fraktionszugehörigkeit. Der Anfragezeitraum reichte damit von der 19. Wahlperiode des Bundestages bis zur laufenden 21. Wahlperiode.
Staatswohl vor Parlamentskontrolle: Die Begründung der Bundesregierung
Die Bundesregierung begründet ihre vollständige Auskunftsverweigerung mit einem Dreiklang aus Sicherheitsinteressen, Methodenschutz und Grundrechtsschutz. Schon die bloße Nennung von Anzahlen beobachteter Abgeordneter würde laut Bundesregierung Rückschlüsse auf einzelne Personen ermöglichen und damit massiv in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreifen. Zugleich könnten betroffene Personen ihr Verhalten anpassen, Kommunikation einstellen oder Abwehrstrategien entwickeln, was die Aufklärungsarbeit des BfV empfindlich stören würde.
Besonders bemerkenswert ist, dass die Regierung auch eine Beantwortung als Verschlusssache ausdrücklich ablehnt. Selbst wenn nur berechtigte Abgeordnete in der Geheimschutzstelle des Bundestages Zugang zu den Informationen hätten, sei der Personenkreis zu groß und das Risiko des Bekanntwerdens im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie nicht hinnehmbar. Laufende nachrichtendienstliche Operationen müssten zwingend geschützt werden.
Was gilt aktuell? Rechtslage zur Abgeordnetenbeobachtung
Auf die einzige inhaltlich beantwortete Frage — nach der gesetzlichen Grundlage der Abgeordnetenbeobachtung — teilt die Bundesregierung mit: Das Bundesverfassungsschutzgesetz enthält keine besonderen Regelungen für die Beobachtung von Mandatsträgern. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. September 2013 (Az. 2 BvR 2436/10, Rn. 133 ff.) entschieden, dass solche Sonderregeln auch nicht erforderlich sind. Damit gelten für Abgeordnete dieselben allgemeinen Vorschriften wie für alle anderen Personen. Eine Beobachtung kommt nach Darstellung der Bundesregierung nur in Betracht, wenn ein Abgeordneter sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv bekämpft.
Hintergrund: AfD im Fokus des Verfassungsschutzes
Die Anfrage steht in einem konkreten politischen Kontext: Das BfV hatte die AfD im Mai 2025 als „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft, was erweiterte Überwachungsbefugnisse eröffnete. Das Verwaltungsgericht Köln stoppte diese Einstufung im Februar 2026 vorläufig. Unabhängig davon werden einzelne AfD-Politiker — darunter Björn Höcke, Hannes Gnauck, Martin Reichardt und Maximilian Krah — vom BfV oder Landesverfassungsschutzämtern als „gesichert rechtsextrem“ eingestuft. Vor diesem Hintergrund wollte die AfD-Fraktion systematisch offenlegen, in welchem Umfang Verfassungsschutzämter gewählte Volksvertreter beobachten. Mit der vollständigen Antwortverweigerung bleibt diese Frage parlamentarisch ungeklärt.
Das Spannungsfeld zwischen dem parlamentarischen Fragerecht und den Geheimhaltungsinteressen der Exekutive ist kein neues Phänomen. Vergleichbare Auseinandersetzungen um die Kontrolle von Nachrichtendiensten durch das Parlament sind auch im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutz-V-Mann-Komplex rund um Mossad-Warnungen und Hamas-Anschlagsplanung dokumentiert. Ob die AfD-Fraktion ein Organstreitverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anstrebt, um ihr Fragerecht durchzusetzen, geht aus der Drucksache nicht hervor.
Weiterlesen:
- Verfassungsschutz-V-Mann: Mossad-Warnung und Hamas-Anschlagsplanung
- Bundestag 25.07.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Betroffen von der Frage sind potenziell gewählte Mandatsträger auf Bundes-, Landes- und Europaebene, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden oder wurden. Die Anfrage umfasst alle 16 Bundesländer sowie das Europäische Parlament. Mittelbar betroffen sind alle Wählerinnen und Wähler, da die parlamentarische Kontrolle des Inlandsgeheimdienstes durch die Antwortverweigerung eingeschränkt wird.
Die Bundesregierung weicht allen 18 inhaltlichen Fragen vollständig aus und liefert keinerlei Zahlen oder konkrete Informationen zur Abgeordnetenbeobachtung. Lediglich zur gesetzlichen Grundlage (Frage 19) antwortet sie inhaltlich: Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Berlin, 20. Juli 2026. Am 13. August will sich das Bundeskabinett mit einer umfassenden Reform des Nachrichtendienstrechts befassen. Der innenpolitische Sprecher der AfD-Fraktion, Gottfried Curio, sagt dazu: „Die Pläne, das Bundesamt für Verfassungsschutz zu einem Akteur zu machen, der in das Leben der Bürger, ohne Wissen derselben, gezielt manipulatorisch eingreift, sind vollumfänglich… …
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Verfassungsschutz: BfV-Beobachtung von Abgeordneten seit 2014 →
- Gesichert extremistisch
- Höchste Einstufungsstufe des Verfassungsschutzes. Sie bedeutet, dass hinreichend gesicherte Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Organisation oder Person vorliegen.
- Verdachtsfall
- Vorstufe zur vollen Beobachtung. Es liegen tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen vor, aber noch kein abschließendes Bild.
- Verschlusssache (VS)
- Als geheim eingestufte Informationen, die nur in der Geheimschutzstelle des Bundestages von berechtigten Abgeordneten eingesehen werden dürfen.
Darf das BfV Abgeordnete überhaupt beobachten?
Laut Bundesregierung kommen die allgemeinen Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes zur Anwendung. Besondere Regelungen zur Abgeordnetenbeobachtung existieren nicht und sind laut Verfassungsrechtsprechung auch nicht erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013, Az. 2 BvR 2436/10).
Warum beantwortet die Bundesregierung die Fragen nicht?
Die Regierung begründet die Verweigerung mit Staatswohl, dem Schutz laufender nachrichtendienstlicher Operationen und dem grundrechtlichen Schutz der informationellen Selbstbestimmung potenziell beobachteter Abgeordneter.
Warum lehnt die Regierung auch eine Antwort als Verschlusssache ab?
Selbst bei Einstufung als Verschlusssache hätte ein größerer Personenkreis Zugang zu den Informationen. Angesichts des Grundsatzes der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung das Risiko des Bekanntwerdens für nicht hinnehmbar.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7230 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































