Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vergangenen Wochen eine Reihe bedeutsamer verwaltungsrechtlicher Entscheidungen getroffen, die verschiedene Rechtsbereiche betreffen und teilweise grundsätzliche Klärungen herbeiführen.
Infrastrukturprojekte und Umweltrecht
Bei mehreren Großprojekten bestätigte das höchste deutsche Verwaltungsgericht die Planungen der Behörden. Am 5. Mai 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sowohl die Klage eines anerkannten Umweltvereins gegen den Weiterbau der Westumfahrung Halle (A 143) als auch die Klage eines Elbfährunternehmens gegen die Planfeststellung des Autobahnkreuzes Kehdingen ab.
In der Entscheidung zur A 143 wurde der FFH-Gebietsschutz bestätigt, während bei der Klage gegen das Autobahnkreuz Kehdingen (A 20/A 26) die Einwände des Fährunternehmens nicht durchdrangen. Diese Urteile zeigen, dass die verwaltungsgerichtliche Prüfung der Infrastrukturprojekte zu einer Bestätigung der behördlichen Planfeststellungsverfahren führte.
Sozialrecht und Jugendhilfe
Eine grundsätzliche Entscheidung zur Finanzierungszuständigkeit von Jugendhilfeleistungen traf das Bundesverwaltungsgericht am 13. Mai 2026. Dabei ging es um die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Trägers, wenn Eltern vor bestimmten Umständen stehen. Die Entscheidung betrifft die Kostenerstattung bei Eltern in Wohneinrichtungen und klärt wichtige Zuständigkeitsfragen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe.
Lärmschutz für Pflegeeinrichtungen
Das Bundesverwaltungsgericht stärkte am 5. Mai 2026 die Rechte von Pflegeeinrichtungen im Hinblick auf den Schutz vor Lärm. Die Entscheidung zum Lärmschutz zugunsten von Einrichtungen für Pflegebedürftige erweitert den rechtlichen Schutzrahmen für diese besonders schutzbedürftigen Personengruppen und deren Betreuungseinrichtungen.
Europarechtliche Vorlage
In einer verfahrensrechtlich bedeutsamen Entscheidung legte das Bundesverwaltungsgericht Leipzig eine Vorabentscheidung zur Auslegung europäischen Familienurlaubs-Rechts dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vor. Die Frage zum Vaterschaftsurlaub soll durch den EuGH geklärt werden, was die Verschränkung von deutschem Verwaltungsrecht und europäischem Recht verdeutlicht.
Rehabilitation und historische Aufarbeitung
Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einer grundsätzlich wichtigen Entscheidung, dass eine im Zuge der Bodenreform nach 1945 erlassene Kreisverweisung nicht als „Zersetzungsmaßnahme“ zu bewerten ist. Die Rehabilitierungsleistung für die rechtsstaatswidrige Kreisverweisung wurde abgelehnt, was die juristische Aufarbeitung der deutschen Nachkriegsgeschichte betrifft.
Vereinsrecht und Verfassungsschutz
Am 28. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig das Verbot der Vereinigung „Die Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“. Diese Entscheidung zur „Artgemeinschaft“ stellt eine wichtige verfassungsrechtliche Klärung im Bereich des Vereinsrechts dar und bestätigt die Rechtmäßigkeit des behördlichen Vereinsverbots.
Personelle Veränderungen
Das Bundesverwaltungsgericht verzeichnete eine personelle Neuerung: Mit Wirkung vom 27. April 2026 trat Dr. Joachim Tepperwien sein Amt als Richter am höchsten deutschen Verwaltungsgericht an.
Einordnung der Verfahren
Die dokumentierten Entscheidungen zeigen die Bandbreite verwaltungsrechtlicher Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Während bei den Infrastrukturprojekten die Klagen abgewiesen wurden, führten andere Verfahren zu grundsätzlichen Klärungen im Sozialrecht und Vereinsrecht. Ein Verfahren wurde zur europarechtlichen Klärung an den EuGH weitergeleitet. Die Mehrzahl der dokumentierten Fälle bestätigte die Position der beklagten Behörden und verwaltungsrechtlichen Entscheidungen.























































