- Energy Sharing über öffentliche Netze bleibt in Deutschland durch rechtliche Hürden begrenzt
- Netzentgelte von bis zu 60 Prozent könnten durch § 14a EnWG gesenkt werden
- 22 Fragen zu Gesetzeslücken, Mieterzugang und Smart-Meter-Rollout eingereicht
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7705 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Energy Sharing ist seit der Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) in deutsches Recht in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) verankert. Die Regelung erlaubt es Anlagenbetreibern, erzeugten Strom über das öffentliche Netz mit anderen Letztverbrauchern zu teilen. In der Praxis stehen dem jedoch komplexe Bilanzierungspflichten, hohe Netzentgelte und ein unklarer regulatorischer Rahmen entgegen. Die Bundesnetzagentur hat in ihrer Mitteilung Nr. 73 erklärt, dass kein weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe — eine Einschätzung, die die Grünen mit ihrer Anfrage ausdrücklich hinterfragen.
- 1,32 bis 2,39 ct/kWh — Konzessionsabgabe, die Energy-Sharing-Teilnehmende laut Anfrage belasten
- 0,816 ct/kWh — Offshore-Netzumlage als zusätzlicher Kostenbestandteil für Energy-Sharing-Nutzer
- 1,558 ct/kWh — Aufschlag für besondere Netznutzung gemäß Anfrage
- 4,5 km — Radius gemäß § 9 StromStG, der als Maßstab für lokales Energy Sharing diskutiert wird
- 22 Fragen — Gesamtzahl der in BT-Drs. 21/7705 gestellten Einzelfragen an die Bundesregierung
Im Detail
Trotz einiger Fortschritte bleibt eine Reihe von Hürden bestehen, die den Einsatz engagierter Menschen in diesem Bereich aus Sicht der Fragestellenden unnötig frustrierend machen.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7705
Energy Sharing — das Teilen von selbst erzeugtem Solarstrom über das öffentliche Stromnetz mit anderen Haushalten oder Betrieben — gilt als zentrales Instrument der Bürgerenergie. Doch obwohl der rechtliche Rahmen in § 42c des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) seit der Umsetzung der EU-Erneuerbare-Energien-Richtlinie verankert ist, bleibt die praktische Umsetzung weit hinter den Erwartungen zurück. Mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7705 vom 24. August 2026 stellen Abgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen um Michael Kellner der Bundesregierung insgesamt 22 detaillierte Fragen.
Energy Sharing in Deutschland: Was gilt aktuell?
Die gesetzliche Grundlage für Energy Sharing schafft § 42c EnWG. Die Norm erlaubt es einem Anlagenbetreiber, erzeugten Strom mit anderen Letztverbrauchern gemeinsam zu nutzen — allerdings mit erheblichen Einschränkungen: Derzeit ist pro Energy-Sharing-Gemeinschaft nur eine einzige Anlage erlaubt, und das Modell beschränkt sich auf Peer-to-Peer-Direktverbindungen. Pooling-Modelle, bei denen mehrere Anlagen, Verbraucher und Speicher gemeinsam bewirtschaftet werden, sind nicht ausdrücklich geregelt. Hinzu kommen Kostenbestandteile, die Energy Sharing wirtschaftlich unattraktiv machen: Konzessionsabgaben von 1,32 bis 2,39 Cent pro Kilowattstunde, eine Offshore-Netzumlage von 0,816 ct/kWh sowie ein Aufschlag für besondere Netznutzung von 1,558 ct/kWh belasten die Teilnehmenden.
22 Fragen zu Hindernissen und Reformbedarf
Die Anfrage greift mehrere Problemfelder auf, die aus Sicht der Fragesteller den Durchbruch des Energy Sharing verhindern. Im Mittelpunkt steht zunächst die Frage nach dem Zeitplan: Wie lange will die Bundesregierung noch abwarten, bevor sie gesetzliche Nachbesserungen angeht? Diese Frage knüpft an eine frühere Kleine Anfrage zur Stärkung der Bürgerenergie (BT-Drs. 21/6325) an, auf die die Regierung seinerzeit mit dem Verweis auf abzuwartende Marktentwicklungen antwortete.
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Wirtschaftlichkeit: Die Grünen fragen, ob die Bundesregierung eine Senkung der genannten Preisbestandteile prüft und ob sie plant, § 14a EnWG für gemeinschaftlich betriebene steuerbare Anlagen wie Batteriespeicher und Ladeinfrastruktur zu öffnen. Damit könnten Bürgerenergiegemeinschaften Netzentgeltreduktionen von bis zu 60 Prozent erhalten — ein Hebel, der bislang ungenutzt bleibt.
Smart Meter, Mieter und der 4,5-km-Radius
Besondere Aufmerksamkeit gilt der sozialen Dimension: Mieterinnen und Mieter sowie einkommensschwache Haushalte haben bislang kaum Zugang zu Energy-Sharing-Gemeinschaften. Die Anfrage fragt konkret, welche Maßnahmen die Bundesregierung ergreift, damit diese Gruppen diskriminierungsfrei teilnehmen können — und wie sie von den im europäischen Citizen Energy Package vorgesehenen Preisvorteilen profitieren sollen.
Auch der Rollout intelligenter Messsysteme steht im Fokus: Die Grünen fragen, ob Energy-Sharing-Teilnehmende beim Smart-Meter-Rollout prioritär berücksichtigt oder durch ein vereinfachtes „Smart Meter Light“ eingebunden werden sollen. Ohne standardisierte Messtechnik ist eine automatisierte Abrechnung beim Energy Sharing kaum möglich. Für den lokalen Bezug diskutiert die Anfrage den 4,5-km-Radius gemäß § 9 Stromsteuergesetz als möglichen Maßstab für netzdienliches Verhalten.
Konflikt mit der Bundesnetzagentur
Ein zentraler Widerspruch, den die Anfrage aufdeckt, betrifft die Mitteilung Nr. 73 der Bundesnetzagentur: Die Behörde erklärte darin, dass das bestehende Bilanzkreis- und Dienstleistermodell ausreiche und kein weiterer gesetzlicher Handlungsbedarf bestehe. Demgegenüber war § 42c EnWG gerade mit dem Ziel eingeführt worden, einen neuen Rechtsrahmen für Energy Sharing zu schaffen. Die Grünen fragen, ob die Bundesregierung diesen Widerspruch erkennt und welche Schritte sie zu dessen Klärung prüft. Ebenfalls thematisiert wird das Recht auf freie Lieferantenwahl: Im Bilanzkreismodell müssen alle Teilnehmenden denselben Reststromlieferanten behalten — was die Wahlfreiheit der Letztverbraucher einschränkt.
Darüber hinaus stellt die Anfrage eine bislang ungeklärte Rechtsfrage: Darf eine Kommune oder ein Gewerbetreibender Strom „mit sich selbst“ teilen — also etwa zwischen Kita und Rathaus oder zwischen mehreren Filialen desselben Unternehmens? Die Formulierung in § 42c EnWG lässt dies nach Einschätzung der Fragesteller offen. Die Bundesregierung soll Stellung beziehen, ob eine gesetzliche Klarstellung geplant ist.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7705 wurde am 24. August 2026 eingereicht. Aktuelle Entwicklungen zur Energiepolitik finden sich auch im Überblick der wichtigsten Drucksachen vom 28. August 2026. Fragen zur Kostenstruktur bei Bürgerangeboten behandelt auch der Beitrag zur Gebührentransparenz bei der Altersvorsorge.
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Betroffen sind Bürgerinnen und Bürger, die sich in Energiegenossenschaften oder Energy-Sharing-Gemeinschaften organisieren, sowie Hauseigentümer mit Photovoltaik-Anlagen. Besonders in den Blick nimmt die Anfrage Mieterinnen und Mieter sowie einkommensschwache Haushalte, die bislang kaum von Energy-Sharing-Modellen profitieren. Auch Kommunen und Gewerbetreibende mit mehreren Standorten stehen vor ungeklärten rechtlichen Fragen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7705) ist am 24. August 2026 eingegangen. Die schriftliche Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Antwort innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
- Energy Sharing
- Das Teilen von selbst erzeugtem Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen mit anderen Nutzern über das öffentliche Stromnetz, geregelt in § 42c EnWG.
- Bilanzkreismodell
- Abrechnungsverfahren im Strommarkt, bei dem erzeugte und verbrauchte Mengen über einen zentralen Bilanzkreis ausgeglichen werden; laut Bundesnetzagentur derzeit die Standardlösung für Energy Sharing.
- § 14a EnWG
- Regelung im Energiewirtschaftsgesetz, die steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Ladesäulen unter bestimmten Bedingungen Netzentgeltreduktionen von bis zu 60 Prozent ermöglicht.
Was ist Energy Sharing?
Energy Sharing bezeichnet das Teilen von selbst erzeugtem Strom aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen unter mehreren Nutzern über das öffentliche Stromnetz, geregelt in § 42c Energiewirtschaftsgesetz.
Welche Kostenbestandteile belasten Energy-Sharing-Teilnehmende?
Laut Anfrage fallen unter anderem Konzessionsabgaben (1,32 bis 2,39 ct/kWh), die Offshore-Netzumlage (0,816 ct/kWh) und ein Aufschlag für besondere Netznutzung (1,558 ct/kWh) an.
Was kritisieren die Grünen an den EEG-Plänen der Bundesregierung?
Aus Sicht der Fragesteller haben die geplanten Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz erhebliche negative Auswirkungen auf den Ausbau privater Photovoltaik-Anlagen und damit auf lokales Energy Sharing.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7705 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































