- EU-Marokko-Abkommen erfasst auch Agrarprodukte aus der Westsahara
- EuGH annullierte frühere Abkommen am 4. Oktober 2024
- Bundesregierung besitzt bei 10 von 14 Fragen keine eigenen Daten
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7703 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) erklärte am 4. Oktober 2024 die Ratsbeschlüsse über die EU-Marokko-Abkommen von 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-778/21 P, C-798/21 P, C-779/21 P und C-799/21 P für nichtig, soweit sie die Westsahara betrafen. Das bisherige Fischereiprotokoll war bereits 2023 ausgelaufen. Ab 2025 verhandelten EU und Marokko neue Regelungen; ein Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 vom 2. Oktober 2025 trat vorläufig in Kraft, ohne dass das Europäische Parlament zugestimmt hatte. Am 14. Januar 2026 erteilten die EU-Mitgliedstaaten der Kommission ein Mandat für ein neues Fischereiabkommen.
- 4. Oktober 2024 — EuGH-Urteil (C-778/21 P u. a.) erklärt EU-Marokko-Abkommen für nichtig, soweit sie die Westsahara betrafen.
- 10. September 2025 — EU-Rat ermächtigt die Kommission zur Neuverhandlung des EU-Marokko-Assoziierungsabkommens.
- 2. Oktober 2025 — Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 tritt vorläufig in Kraft, ohne Zustimmung des EU-Parlaments.
- 14. Januar 2026 — EU-Mitgliedstaaten erteilen Kommission Mandat für neues Fischereiabkommen mit Marokko.
- Mehr als 18 % — Anteil der aktiven Westsahara-Bevölkerung, der laut EU-Kommission durch Handelspräferenzen Arbeit hat; Daten zu Sahrauis fehlen.
Im Detail
Nach Ansicht der Bundesregierung ist das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Königreich Marokko andererseits mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C‑779/21 P und C‑799/21 P vereinbar.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7703, Antwort zu Frage 7
Das EU-Marokko-Abkommen und seine Auswirkungen auf die Westsahara beschäftigen den Bundestag: Die Fraktion Die Linke stellte in der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7512 vierzehn Fragen zur Haltung der Bundesregierung gegenüber den EU-Handels- und Fischereiabkommen mit Marokko, die auch das umstrittene Gebiet der Westsahara erfassen. Die Antwort des Auswärtigen Amts vom 21. August 2026 liegt nun als BT-Drs. 21/7703 vor.
EuGH-Urteil als Ausgangspunkt
Den Hintergrund der Anfrage bildet das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 4. Oktober 2024 in den verbundenen Rechtssachen C-778/21 P, C-798/21 P, C-779/21 P und C-799/21 P. Der EuGH erklärte die Ratsbeschlüsse über die 2019 geschlossenen EU-Marokko-Abkommen für nichtig, soweit sie die Westsahara erfassten. Kernbegründung: Die erforderliche Zustimmung des sahrauischen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts hatte gefehlt. Das bisherige Fischereiprotokoll war bereits 2023 ausgelaufen.
Ungeachtet dieser Rechtsprechung verhandelten EU und Marokko ab 2025 neue Handelsregelungen. Ein Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 vom 2. Oktober 2025 trat vorläufig in Kraft — ohne vorherige Zustimmung des Europäischen Parlaments. Am 14. Januar 2026 erteilten die EU-Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission zusätzlich ein Mandat für ein neues Fischereiabkommen mit Marokko.
Bundesregierung: EU-Marokko-Abkommen vereinbar mit EuGH-Urteil
Zur zentralen Frage, ob das neue EU-Marokko-Abkommen die vom EuGH geforderten Vorteile für das sahrauische Volk erfüllt, antwortet die Bundesregierung knapp: Die Europäische Kommission habe bestätigt, dass die Bedingungen des Urteils in vollem Umfang erfüllt seien. Eigene Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Ebenso erklärt die Bundesregierung das Abkommen für vereinbar mit dem EuGH-Urteil — gestützt allein auf diese Kommissionsaussage.
Auf die Frage, ob sie wie beim annullierten Vorgängerabkommen erneut Vorbehalte gegenüber dem Rat angemeldet habe, antwortet die Bundesregierung verneinend und verweist lediglich auf ihre Einschätzung zur Vereinbarkeit mit dem Urteil.
Kaum eigene Datenlage zu Westsahara-Effekten
Bei einem Großteil der Fragen verweist die Bundesregierung auf das vollständige Fehlen eigener Informationen. So liegen ihr keine Kenntnisse vor über:
- die Gesamtbeschäftigungseffekte der EU-Handels- und Kooperationsabkommen mit Marokko in der Westsahara (Frage 11)
- den Anteil der Arbeitsplätze, der von Einwohnern sahrauischer Herkunft besetzt wird (Frage 12)
- den Anteil der Exporteinnahmen, der dem sahrauischen Volk direkt zugutekam (Frage 13)
- EU-geförderte Projekte in den Bereichen Wasser, Energie und Bekämpfung der Wüstenbildung in der Westsahara (Frage 14)
- beteiligte Unternehmen und Betriebe im Agrar- und Fischereisektor (Frage 9)
Die Europäische Kommission hatte in einem früheren Bericht darauf hingewiesen, dass durch Handelspräferenzen geschaffene Arbeitsplätze mehr als 18 Prozent der aktiven Bevölkerung der Westsahara entsprechen — räumte jedoch zugleich ein, dass statistische Belege speziell für die Schaffung von Arbeitsplätzen für Sahrauis fehlen.
Kontrollmechanismus und Ursprungskennzeichnung
Das neue Abkommen sieht dem Dokument zufolge einen „Mechanismus für die regelmäßige Kontrolle“ vor, der laut EuGH-Urteil (Randnummer 153) notwendig ist, um sicherzustellen, dass Vorteile tatsächlich beim sahrauischen Volk ankommen. Zur praktischen Umsetzung hat die Bundesregierung bislang keine eigenen Erkenntnisse.
Die Herkunftskennzeichnung regelt eine Delegierte Verordnung (EU) 2025/2652: Erzeugnisse aus den Regionen Laâyoune-Sakia El Hamra und Dakhla-Oued Eddahab müssen die „Region des Ursprungs“ ausweisen. Auf die Frage, ob diese Kennzeichnung Verbraucher eindeutig informiert — zumal die Region Laâyoune-Sakia El Hamra neben Teilen der Westsahara auch marokkanisches Staatsgebiet wie die Provinz Tarfaya umfasst — verweist die Bundesregierung erneut auf die Kommissionseinschätzung zur Vereinbarkeit mit dem EuGH-Urteil.
Konsultation der Polisario-Front
Hinsichtlich der Frage, ob die Europäische Kommission Vertreter der Demokratischen Arabischen Republik Sahara (DARS) oder der Polisario-Front zu Gesprächen eingeladen hat, verweist die Bundesregierung auf die federführenden Kommissionsdienststellen. Der Rat der EU ermächtigte die Kommission am 10. September 2025 zur Neuverhandlung; Einzelheiten der geführten Konsultationen liegen Berlin nicht vor.
Die Drucksache 21/7703 zeigt, dass die Bundesregierung das neue EU-Marokko-Abkommen politisch mitträgt, bei der inhaltlichen Überprüfung der EuGH-Anforderungen jedoch nahezu vollständig auf Angaben der Europäischen Kommission angewiesen ist und keine eigenständige Datenbasis besitzt. Fragen zu wirtschaftlichen Auswirkungen auf die sahrauische Bevölkerung bleiben damit parlamentarisch unbeantwortet.
Weiterlesen:
- Datenkauf durch Geheimdienste: Rechtsgrundlage fehlt
- Bundestag 28.08.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Betroffen sind vor allem die Bevölkerung der Westsahara, insbesondere das sahrauische Volk als Träger des völkerrechtlichen Selbstbestimmungsrechts. Mittelbar betroffen sind auch europäische Verbraucher, die Agrar- und Fischereiprodukte aus der Region erwerben, sowie Unternehmen des Agrar- und Fischereisektors, die unter das Abkommen fallen.
Bei mindestens zehn der vierzehn Fragen verweist die Bundesregierung auf fehlende eigene Informationen oder Erkenntnisse und delegiert inhaltliche Einschätzungen an die Europäische Kommission. Konkrete Angaben zu Beschäftigungseffekten, Exporteinnahmen, beteiligten Unternehmen und geförderten Projekten in der Westsahara macht die Bundesregierung nicht.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Westsahara: EU-Marokko-Abkommen nach EuGH-Urteil umstritten →
- Selbstbestimmungsrecht der Völker
- Völkerrechtlicher Grundsatz, nach dem ein Volk das Recht hat, über seinen politischen Status und seine Entwicklung selbst zu entscheiden. Der EuGH stellte fest, dass das sahrauische Volk dieses Recht trägt.
- Polisario-Front
- Politische Bewegung, die die Demokratische Arabische Republik Sahara (DARS) vertritt und von den Vereinten Nationen als Gesprächspartner für das sahrauische Volk anerkannt wird.
- Vorläufige Anwendung (Art. 218 AEUV)
- Möglichkeit des EU-Rats, ein internationales Abkommen bereits vor der Zustimmung des Europäischen Parlaments in Kraft zu setzen. Die Mitwirkungsrechte des Parlaments bleiben dabei nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV gewahrt.
Was hat der EuGH zum EU-Marokko-Abkommen entschieden?
Am 4. Oktober 2024 bestätigte der EuGH die Nichtigerklärung der Ratsbeschlüsse über die 2019 geschlossenen Landwirtschafts- und Fischereiabkommen, soweit diese die Westsahara erfassten. Grund war die fehlende Zustimmung des sahrauischen Volkes als Träger des Selbstbestimmungsrechts.
Hält die Bundesregierung das neue EU-Marokko-Abkommen für rechtmäßig?
Ja. Die Bundesregierung betrachtet das neue Abkommen in Form eines Briefwechsels als vereinbar mit dem EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024, stützt sich dabei jedoch ausschließlich auf eine Bestätigung der Europäischen Kommission und besitzt keine eigenen Informationen.
Wie werden Produkte aus der Westsahara in der EU gekennzeichnet?
Ein Ratsbeschluss (EU) 2025/2022 vom 2. Oktober 2025 und eine Delegierte Verordnung (EU) 2025/2652 sehen die Angabe der 'Region des Ursprungs' vor, etwa Laâyoune-Sakia El Hamra oder Dakhla-Oued Eddahab.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7703 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.































































