- 1,256 Millionen Menschen sachgrundlos befristet beschäftigt (Stand Juni 2025)
- Koalition plant Ausweitung auf bis zu 48 Monate — befristet bis Ende 2030
- Regierung kann keine konkreten Beschäftigungseffekte der Reform abschätzen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7697 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) regelt in § 14 Abs. 2, unter welchen Bedingungen Arbeitgeber ohne Angabe eines sachlichen Grundes befristen dürfen. Der Koalitionsausschuss aus CDU, CSU und SPD beschloss am 1. Juli 2026 als Teil des Programms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, die Höchstdauer von zwei auf 48 Monate und die Verlängerungsanzahl von drei auf sechs zu erhöhen — zunächst befristet für bis Ende 2030 eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen reichte daraufhin die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7226 ein und verlangte eine empirische und rechtspolitische Begründung für diese Änderung.
- 1,256 Millionen — sachgrundlos befristet Beschäftigte in Deutschland (30. Juni 2025, IAB-Betriebspanel 2025), entspricht 3,0 % der Gesamtbeschäftigung.
- ca. 790.000 — sozialversicherungspflichtige Neueinstellungen mit sachgrundloser Befristung im Jahr 2025, das sind 18,5 % aller sozialversicherungspflichtigen Neueinstellungen.
- 213.000 — Übernahmen aus sachgrundloser Befristung in unbefristete Beschäftigung im ersten Halbjahr 2025 (65,2 % aller Übernahmen aus befristeter Beschäftigung).
- 24,0 % — Anteil befristet Beschäftigter mit subjektiver Arbeitsplatzsorge (BIBB/BAuA-Befragung 2024), gegenüber 3,5 % bei unbefristet Beschäftigten.
- bis Ende 2030 — zeitliche Befristung der geplanten Regelung; sie gilt nur für Einstellungen bis zum 31. Dezember 2030.
Im Detail
Mit einer größeren Flexibilität auf Arbeitgeberseite wäre zugleich eine Veränderung der bisherigen Reichweite des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7697, S. 5
Rund 1,256 Millionen Menschen in Deutschland waren zum 30. Juni 2025 sachgrundlos befristet beschäftigt — das entspricht einem Anteil von 3,0 Prozent aller Beschäftigten. Diese Zahl bildet den Ausgangspunkt einer arbeitsrechtlichen Reform, die die Koalition aus CDU, CSU und SPD am 1. Juli 2026 beschlossen hat: Die sachgrundlose Befristung soll von bisher maximal zwei Jahren auf bis zu 48 Monate ausgeweitet werden, mit bis zu sechsmaliger Verlängerung statt bisher drei. Die Bundesregierung hat dazu am 24. August 2026 die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorgelegt (BT-Drs. 21/7697).
Was gilt aktuell bei sachgrundloser Befristung?
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt nach § 14 Abs. 2 derzeit eine Befristung ohne Angabe eines Grundes für maximal zwei Jahre, mit bis zu dreimaliger Verlängerung innerhalb dieses Zeitraums. Ein sogenanntes Anschlussverbot schließt es aus, dieselbe Person nach einer sachgrundlosen Befristung erneut ohne Sachgrund beim selben Arbeitgeber einzustellen. Laut Bundesregierung ist dieser Schutz bewusst angelegt, um Befristungsketten zu vermeiden — ein Ziel, das sowohl das europäische als auch das nationale Befristungsrecht verfolgen.
Was plant die Koalition konkret?
Der Koalitionsausschuss hat als Teil des Programms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ am 1. Juli 2026 beschlossen, die sachgrundlose Befristung vorübergehend auf maximal 48 Monate anzuheben. Gleichzeitig soll die Verlängerungsanzahl von drei auf sechs steigen. Die Regelung gilt zunächst nur für Neueinstellungen bis zum 31. Dezember 2030. Darüber hinaus soll eine erneute Ersteinstellung beim selben Arbeitgeber möglich werden — eine partielle Aufweichung des bisherigen Anschlussverbots. Die Bundesregierung betont, dass damit keine vollständige Streichung des Anschlussverbots beabsichtigt sei.
Sachgrundlose Befristung: Wer ist betroffen und in welchen Branchen?
Nach den Ergebnissen der IAB-Stellenerhebung wurden 2025 rund 790.000 sozialversicherungspflichtige Neueinstellungen sachgrundlos befristet — das sind 18,5 Prozent aller sozialversicherungspflichtigen Neueinstellungen. Die fünf Branchen mit den meisten sachgrundlosen Befristungen sind laut IAB-Betriebspanel 2025: unternehmensnahe Dienstleistungen, Gesundheits- und Sozialwesen, Einzelhandel, Gastgewerbe sowie Verkehr und Lagerei. Über die soziale Struktur der Betroffenen — also Alter, Geschlecht, Bildungsstand und Einkommensniveau — liegen der Bundesregierung nach eigenen Angaben keine Daten vor.
Immerhin: Rund 213.000 sachgrundlos befristet Beschäftigte wurden im ersten Halbjahr 2025 innerbetrieblich in unbefristete Verhältnisse übernommen. Das entspricht 65,2 Prozent aller Übernahmen aus befristeter Beschäftigung. Die Regierung verweist darauf, dass sachgrundlose Befristungen häufig als verlängerte Probezeit und als Sprungbrett in unbefristete Beschäftigung fungieren — auch wenn offen bleibt, ob die geplante Ausweitung diesen Übergangseffekt verändert.
Datenlücken und fehlende Folgenabschätzung
Auf mehrere zentrale Fragen der Grünen-Fraktion gibt die Bundesregierung keine konkreten Antworten: Sie kann weder die durchschnittliche Dauer einer sachgrundlosen Befristung benennen noch abschätzen, wie viele zusätzliche Beschäftigungsverhältnisse die Reform erzeugt. Auch konkrete Prognosen zu Auswirkungen auf Wohnungsmarkt oder Kreditvergabe fehlen. Zur Frage der Familienplanung hält die Regierung lediglich fest, dass befristete Beschäftigung „eine Verschiebung von Erstgeburten“ bewirken kann. Die fehlende Datenbasis bei sozialpolitisch relevanten Entscheidungen ist ein wiederkehrendes Thema parlamentarischer Kontrolle.
Bei der subjektiven Arbeitsplatzsicherheit zeigen die BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragungen 2018 und 2024: 24,0 Prozent der befristet Beschäftigten machen sich Sorgen um ihren Arbeitsplatz — gegenüber lediglich 3,5 Prozent der unbefristet Beschäftigten. Die Sorgenquote bei Befristeten hat sich in diesem Zeitraum kaum verändert.
Rechtsrahmen und Zielkonflikt
Europäisches wie nationales Befristungsrecht gehen vom Grundsatz des unbefristeten Arbeitsverhältnisses aus; Befristungen sind als Ausnahme konzipiert. Die Bundesregierung räumt in ihrer Antwort ein, dass mit der geplanten Flexibilisierung „eine Veränderung der bisherigen Reichweite des Schutzes der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbunden“ wäre. Wie die Reform mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen vereinbar ist, beantwortet die Regierung nicht eigenständig, sondern verweist auf eine frühere Teilantwort. Für Beschäftigte in Branchen mit hoher Befristungsquote wie dem Gesundheitswesen dürfte die Frage praktische Bedeutung haben.
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Direkt betroffen sind rund 1,256 Millionen aktuell sachgrundlos befristet Beschäftigte sowie jährlich rund 790.000 Neueingestellte, die sachgrundlos befristet werden. Besonders häufig trifft die Befristung Beschäftigte in unternehmensnahen Dienstleistungen, im Gesundheits- und Sozialwesen sowie im Einzel- und Gastgewerbe. Laut Bundesregierung können Befristungen die Familienplanung beeinflussen und zu einer Verschiebung von Erstgeburten führen.
Bei mehreren zentralen Fragen — darunter soziale Struktur der Betroffenen, durchschnittliche Befristungsdauer und zu erwartende Beschäftigungseffekte — erklärt die Bundesregierung ausdrücklich, keine Erkenntnisse zu besitzen. Zur Frage der Verfassungskonformität (Frage 17) verweist sie ohne eigenständige Begründung auf die Antwort zu Frage 16.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Sachgrundlose Befristung: Koalition plant 48 Monate ab 2026 →
- Sachgrundlose Befristung
- Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Angabe eines rechtfertigenden Grundes, aktuell bis zu zwei Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG).
- Anschlussverbot
- Verbot, denselben Arbeitnehmer nach einer sachgrundlosen Befristung erneut sachgrundlos beim selben Arbeitgeber zu beschäftigen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
- IAB-Betriebspanel
- Jährliche Arbeitgeberbefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung; liefert hochgerechnete Daten zur Beschäftigungsstruktur in Deutschland.
Was gilt aktuell bei sachgrundlosen Befristungen?
Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist eine sachgrundlose Befristung derzeit für maximal zwei Jahre zulässig, mit bis zu dreimaliger Verlängerung. Eine erneute Befristung beim selben Arbeitgeber ist grundsätzlich verboten.
Was plant die Koalition zu ändern?
Der Koalitionsausschuss hat am 1. Juli 2026 beschlossen, sachgrundlose Befristungen auf bis zu 48 Monate und sechsmalige Verlängerung auszuweiten — befristet für Neueinstellungen bis Ende 2030. Auch eine Wiedereinstellung beim selben Arbeitgeber soll möglich werden.
Wie viele Menschen sind davon betroffen?
Laut IAB-Betriebspanel waren zum 30. Juni 2025 rund 1,256 Millionen Menschen sachgrundlos befristet beschäftigt, das entspricht 3,0 Prozent aller Beschäftigten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7697 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































