- Österreich gilt weltweit als Vorreiter bei der Restitution von NS-Raubkunst
- Belgien hat als erstes Land koloniale Kulturgüter gesetzlich geregelt, aber noch nichts restituiert
- Frankreich schuf 2023 und 2026 neue Rahmengesetze für beide Restitutionsbereiche
NS-Raubkunst und koloniale Kulturgüter: Wie Österreich, Frankreich und Belgien restituieren
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer im Juli 2026 abgeschlossenen Analyse die Rechtsgrundlagen, Verfahren und die Praxis der Restitution von NS-Raubkunst sowie von Kulturgütern und menschlichen Überresten aus kolonialen Kontexten in Österreich, Frankreich und Belgien verglichen. Die Arbeit ist als Orientierungshilfe für mögliche gesetzliche Regelungen in Deutschland gedacht.
NS-Raubkunst: Österreich als Vorreiter, Belgien als Schlusslicht
Das österreichische Kunstrückgabegesetz von 1998 gilt als das effektivste und umfassendste Restitutionssystem weltweit. Es erfasst Kulturgüter im Bundeseigentum, die infolge der NS-Herrschaft entzogen wurden. Besonders hervorzuheben ist der proaktive Ansatz: Eine eigens eingerichtete Kommission für Provenienzforschung untersucht systematisch alle verdächtigen Erwerbungen seit 1933, ohne dass Betroffene selbst einen Antrag stellen müssen. Ein Kunstrückgabebeirat spricht anschließend Empfehlungen aus, denen die zuständigen Minister bislang stets gefolgt sind. Über 80 Prozent der Empfehlungen befürworteten zumindest eine teilweise Rückgabe.
Frankreich verfügt seit 2023 über ein Rahmengesetz, das erstmals die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für Rückgaben aus öffentlichen Sammlungen einheitlich regelt. Zuvor war jede Restitution aus öffentlichem Eigentum ein eigenes Parlamentsgesetz erforderlich. Die Kommission CIVS berät Einzelanträge und empfiehlt Rückgaben oder Entschädigungen. In der Praxis überwiegen mangels auffindbarer Werke Geldentschädigungen.
Belgien steht ohne systematischen Rechtsrahmen und ohne Restitutionskommission da. Einzelne Rückgaben wurden bislang auf Basis von Einzelfallentscheidungen der jeweiligen Sammlungsträger vorgenommen. Erst im April 2026 kündigte die Flämische Regierung an, eine ständige Kommission einzurichten und die Provenienzforschung zu fördern.
Koloniale Kulturgüter: Gesetzliche Regelungen mit wenig Praxis
Im Bereich koloniale Kulturgüter hat Belgien 2022 als erstes Land der Welt ein Restitutionsgesetz verabschiedet. Es gilt jedoch nur für die ehemaligen belgischen Kolonien (DR Kongo, Ruanda, Burundi) und ausschließlich für Sammlungen des Bundes. Bislang hat es noch keine einzige Restitution nach diesem Gesetz gegeben; die Verhandlungen mit der DR Kongo über einen bilateralen Vertrag dauern an.
Frankreich schuf 2023 ein Rahmengesetz für die Rückgabe menschlicher Überreste und verabschiedete im Mai 2026 ein weiteres Gesetz zur Restitution von Kulturgütern an Staaten. Beide Gesetze schaffen Ausnahmen vom im französischen Recht geltenden Grundsatz der Unveräußerlichkeit öffentlichen Eigentums. Die erste Restitution menschlicher Überreste nach dem Gesetz von 2023 erfolgte im August 2025, als drei Schädel an Madagaskar zurückgegeben wurden.
Österreich verfügt weder über einen gesetzlichen Rahmen noch über eine institutionalisierte Praxis für koloniale Bestände. Einzelne Rückgaben menschlicher Überreste erfolgten auf Basis internationaler Ethikstandards und gemeinsamer Provenienzgutachten.
Zentrale Unterschiede im Vergleich
Die Analyse zeigt: Bei NS-Raubkunst können natürliche Personen und Erben Ansprüche geltend machen; bei kolonialen Kulturgütern sind in den vorliegenden Gesetzen ausschließlich Staaten antragsberechtigt. Zudem ist die Rückgabe kolonialer Güter regelmäßig an bilaterale Verhandlungen geknüpft, während bei NS-Raubkunst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Rückgabe in der Regel erfolgt. Ein gesetzlicher Rahmen führt dabei nicht automatisch zu mehr Restitutionen, wie der Vergleich zwischen Belgien und Großbritannien zeigt.


































































