- Papierliste soll durch flexible Anwesenheitserfassung ersetzt werden
- Änderung betrifft § 13 der Geschäftsordnung des Bundestages
- Weitere Änderungen in §§ 36 und 38 sind redaktionelle Korrekturen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6911 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der aktuell geltenden Fassung vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 250) schreibt vor, dass an jedem Sitzungstag eine Anwesenheitsliste ausgelegt wird, in die sich die Abgeordneten handschriftlich einzutragen haben. Diese Regelung stammt aus einer Zeit, in der digitale Alternativen nicht zur Verfügung standen. Die Koalitionsfraktionen sehen die Notwendigkeit, den Wortlaut zu modernisieren und technologieoffen zu gestalten, um auch künftige Formen der Anwesenheitserfassung zu ermöglichen.
Im Detail
„Die Anwesenheit der Mitglieder des Bundestages wird an jedem Sitzungstag nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst. Die Folgen der Nichterfassung und der Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich aus dem Abgeordnetengesetz.“
— BT-Drs. 21/6911, Entwurf § 13 Absatz 2
Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wollen die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in einem organisatorisch bedeutsamen Punkt anpassen: Die Anwesenheitserfassung der Abgeordneten soll künftig nicht mehr zwingend über handschriftliche Papierlisten erfolgen müssen. Der entsprechende Antrag (BT-Drs. 21/6911) wurde am 7. Juli 2026 von Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Dr. Matthias Miersch für ihre Fraktionen eingebracht.
Was gilt aktuell?
Nach der geltenden Fassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 17. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 250) schreibt § 13 Absatz 2 vor, dass an jedem Sitzungstag eine Anwesenheitsliste ausgelegt wird, in die sich die Mitglieder des Bundestages einzutragen haben. Die Nichterfassung und die Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung haben Rechtsfolgen, die sich aus dem Abgeordnetengesetz ergeben – in der Praxis können sie zu Abzügen bei den monatlichen Abgeordnetenentschädigungen führen. Die Verpflichtung zur Eintragung in eine physische Liste ist damit ein zentrales Kontroll- und Transparenzinstrument des Parlaments.
Anwesenheitserfassung wird technologieoffen formuliert
Die beantragte Änderung in § 13 Absatz 2 ersetzt die bisherige Pflicht zur handschriftlichen Eintragung durch eine technologieneutrale Formulierung: Die Anwesenheit der Mitglieder wird demnach an jedem Sitzungstag „nach Maßgabe des Abgeordnetengesetzes erfasst“ – ohne eine bestimmte Methode vorzuschreiben. Die Begründung der Antragsteller macht deutlich, dass der Wortlaut bewusst offener gefasst wird, um auch andere Formen der Anwesenheitserfassung als die Papierliste zu ermöglichen. Konkret könnten damit digitale Systeme eingeführt werden, sobald die entsprechenden Grundlagen im Abgeordnetengesetz geschaffen sind. Die Rechtsfolgen bei Nichterfassung oder Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung bleiben inhaltlich unverändert und werden weiterhin durch das Abgeordnetengesetz geregelt.
Redaktionelle Korrekturen in §§ 36 und 38
Neben der inhaltlichen Neuregelung in § 13 enthält der Antrag zwei redaktionelle Korrekturen. In § 36 Absatz 2 Satz 4, der den Verweis auf Regelungen beim Ausschluss von Abgeordneten aus dem Saal betrifft, wird die Satznummernangabe von „Satz 3 bis 5“ auf „Satz 2 bis 4“ angepasst. In § 38 Absatz 3 Satz 5, der die Begrenzung des Ausschlusses bei widerrechtlichem Verhalten betrifft, wird die Ziffer „5“ durch „4“ ersetzt. Die Antragsteller begründen diese Korrekturen damit, dass § 38 Absatz 1 tatsächlich nur vier Sätze umfasst und die bisherigen Verweisungen daher fehlerhaft waren.
Abgeordnetengesetz als zentrale Rechtsgrundlage
Die Modernisierung der Anwesenheitserfassung steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Digitalisierung parlamentarischer Prozesse. Das Abgeordnetengesetz bleibt die maßgebliche Grundlage für Einzelheiten der Erfassung und die damit verbundenen Rechtsfolgen. Durch die neue Formulierung wird die Geschäftsordnung von konkreten Verfahrensdetails entlastet und verweist diese vollständig an das Abgeordnetengesetz. Einen finanziellen Bezug haben die Regelungen insofern, als Nichterscheinen unter Umständen zu Abzügen bei der monatlichen Abgeordnetenentschädigung führen kann.
Der Antrag liegt dem Bundestag als Vorabfassung vor und wird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Die abschließende Beratung und Abstimmung im Plenum stehen noch aus. Verfahrensfragen rund um die Anwesenheitspflicht der Abgeordneten spielen auch bei aktuellen Debatten über parlamentarische Transparenz eine Rolle, wie etwa bei der Tagesordnung des Bundestages vom 8. Juli 2026 deutlich wird.
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Betroffen sind unmittelbar alle 736 Mitglieder des Deutschen Bundestages, die künftig ihre Anwesenheit an Sitzungstagen auf einem anderen als dem bisherigen Weg nachweisen könnten. Mittelbar wirkt sich die Regelung auf die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit aus, da die Anwesenheit der Abgeordneten als Grundlage für Diätenabzüge gemäß Abgeordnetengesetz dient.
Der Antrag wurde am 7. Juli 2026 als BT-Drs. 21/6911 eingebracht. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss sowie die Beratung im Plenum aus. Änderungen der Geschäftsordnung des Bundestages bedürfen gemäß Artikel 40 Grundgesetz einer Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
- Geschäftsordnung des Bundestages
- Das interne Regelwerk des Deutschen Bundestages, das Verfahren, Rechte und Pflichten der Abgeordneten sowie den Ablauf von Sitzungen regelt.
- Abgeordnetengesetz
- Bundesgesetz, das die Rechtsstellung der Mitglieder des Bundestages regelt, einschließlich Diäten und Folgen bei Nichterfassung der Anwesenheit.
- Namentliche Abstimmung
- Abstimmungsform im Bundestag, bei der jedes Mitglied namentlich erfasst wird und sein Stimmverhalten öffentlich dokumentiert ist.
Was ändert sich konkret bei der Anwesenheitserfassung?
Die bisherige Pflicht zur Eintragung in eine Papierliste wird durch eine technologieneutrale Formulierung ersetzt. Künftig kann die Anwesenheit auch auf anderen Wegen – etwa digital – erfasst werden, soweit das Abgeordnetengesetz dies vorsieht.
Was passiert, wenn ein Abgeordneter nicht erfasst wird?
Die Rechtsfolgen bei Nichterfassung oder Nichtteilnahme an einer namentlichen Abstimmung ergeben sich weiterhin aus dem Abgeordnetengesetz – daran ändert der Antrag nichts.
Warum werden auch §§ 36 und 38 geändert?
Bei diesen Paragrafen handelt es sich laut Begründung ausschließlich um redaktionelle Korrekturen, etwa die Anpassung falscher Satznummernverweise.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6911 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































