- NRW zählte 2023 allein 442 Kirchenbeschädigungen
- Bundesweit weist die PMK-Statistik oft nur rund 64 Fälle aus
- Antrag fordert eigene PKS-Kategorie für Sakralbauten
Hintergrund
Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) kennt bislang keine eigenständige Objektkategorie für Delikte an religiösen Einrichtungen. Straftaten gegen Kirchen oder Kapellen werden entweder in unspezifischen Sammelkategorien erfasst oder nur dann gesondert ausgewiesen, wenn Ermittler sie der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) im Unterthemenfeld „Christenfeindlich“ zuordnen. Da diese Zuordnung ein nachweisbares Motiv oder ein Bekennerschreiben voraussetzt, entfällt sie bei den meisten Vandalismusdelikten. Die Deutsche Bischofskonferenz bestätigte nach einer KNA-Umfrage bei den Landeskriminalämtern, dass die Zahl der erfassten Diebstähle und Sachbeschädigungen an Kirchen, Friedhöfen und Pfarrheimen in den Jahren 2023 und 2024 bundesweit jeweils im mittleren vierstelligen Bereich lag.
- Mittlerer vierstelliger Bereich — So viele Diebstähle und Sachbeschädigungen an Kirchen, Friedhöfen und Pfarrheimen registrierten die Landeskriminalämter laut Bischofskonferenz jeweils in den Jahren 2023 und 2024.
- 64 Fälle (2019) — Bundesweit christenfeindliche Angriffe laut BKA-PMK-Statistik für das gesamte Bundesgebiet.
- 442 Sachbeschädigungen (NRW 2023) — Allein Nordrhein-Westfalen registrierte im selben Zeitraum fast das Siebenfache der bundesweiten PMK-Fallzahl.
- 1.392 Angriffe (Berlin 2006–2022) — Erfasste Angriffe auf sakrale Bauten in der Hauptstadt über sechzehn Jahre.
- ca. 14 % Aufklärungsquote (NRW) — So niedrig liegt laut Antrag die Aufklärungsrate bei Vandalismusdelikten an religiösen Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen.
Im Detail
Eine bundesweit einheitliche, objektbezogene Erfassung würde das tatsächliche Ausmaß dieser Taten endlich sichtbar machen, echte Vergleichbarkeit zwischen den Bundesländern schaffen und den Sicherheitsbehörden die notwendige Datenbasis an die Hand geben, um gezielte Präventions- und Schutzmaßnahmen zu entwickeln.
— Begründung BT-Drs. 21/8904
Kirchenvandalismus ist in Deutschland häufiger als die amtliche Statistik vermuten lässt. Der Antrag der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/8904, 3. November 2026) legt eine erhebliche Lücke in der Polizeilichen Kriminalstatistik offen: Während allein Nordrhein-Westfalen für das Jahr 2023 rund 442 Sachbeschädigungen an Kirchen und Kapellen registrierte, wies das Bundeskriminalamt für das gesamte Bundesgebiet in der PMK-Statistik für 2019 lediglich 64 christenfeindliche Angriffe aus. Berlin verzeichnete zwischen 2006 und 2022 insgesamt 1.392 Angriffe auf sakrale Bauten.
Warum verschwindet Kirchenvandalismus in der Statistik?
Das Problem liegt in der Systematik der Polizeilichen Kriminalstatistik: Es existiert bislang keine eigenständige, motivunabhängige Objektkategorie für religiöse Einrichtungen. Sachbeschädigungen an Kirchen oder Wegkreuzen werden in unspezifischen Sammelkategorien wie „Diebstahl von Antiquitäten, Kunst- und sakralen Gegenständen“ erfasst, ohne konfessionelle Differenzierung. Eine gesonderte Ausweisung findet fast ausschließlich statt, wenn Ermittler die Tat der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK) im Unterthemenfeld „Christenfeindlich“ zuordnen. Das setzt jedoch ein nachweisbares politisches Motiv oder ein Bekennerschreiben voraus – beides fehlt bei der überwiegenden Mehrheit der Vandalismusfälle, die im Schutz der Dunkelheit an abgelegenen Orten geschehen. Die Folge: Die Tat erscheint in der Bundesstatistik als schlichte Sachbeschädigung nach § 303 StGB, das Phänomen bleibt statistisch unsichtbar.
Was gilt aktuell?
Die geltenden KORIS-Richtlinien, die die bundesweite PKS-Erfassung regeln, sehen keine eigene Codierung für sakrale Tatobjekte vor. Straftaten, die den Tatbestand der gemeinschädlichen Sachbeschädigung (§ 304 StGB) oder der Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) erfüllen, werden zwar verfolgt, aber statistisch nicht gesondert sichtbar gemacht. Die Deutsche Bischofskonferenz bestätigte nach einer KNA-Umfrage, dass die Zahl der erfassten Diebstähle und Sachbeschädigungen an Kirchen, Friedhöfen und Pfarrheimen 2023 und 2024 bundesweit jeweils im mittleren vierstelligen Bereich lag – ein Wert, der in keiner Bundesstatistik direkt ablesbar ist. Dazu kommt eine bundesweit niedrige Aufklärungsquote: In NRW liegt sie bei Vandalismusdelikten an religiösen Einrichtungen laut Antrag bei nur rund 14 Prozent, was die Anzeigebereitschaft der betroffenen Gemeinden weiter senkt.
Fünf Forderungen für eine bundeseinheitliche Kirchenvandalismus-Statistik
Der Antrag verlangt von der Bundesregierung fünf konkrete Schritte: Erstens soll über die Innenministerkonferenz eine eigenständige PKS-Kategorie für Straftaten gegen Kirchen, Kapellen und christliche Sakralbauten eingeführt werden – unabhängig von einem PMK-Motiv. Zweitens sollen die polizeilichen Erfassungssysteme (KORIS) so angepasst werden, dass Tatobjekte wie Wegkreuze, Friedhofskreuze, Marterln, Bildstöcke sowie Innenausstattung wie Altäre, Taufbecken und liturgische Gefäße eindeutig codiert werden. Ausdrücklich eingeschlossen sind auch Synagogen und Moscheen. Drittens soll eine rechtlich verbindliche Definition des Begriffs „Straftaten gegen religiöse Einrichtungen und sakrales Kulturgut“ in Verwaltungsvorschriften verankert werden. Viertens sollen Bund, Länder und Religionsgemeinschaften gemeinsam ein vereinfachtes Melde- und Anzeigeverfahren entwickeln, das die Hürden zur Anzeigeerstattung senkt. Fünftens fordert der Antrag ein jährliches, öffentlich zugängliches Lagebild mit Gesamtzahl, Art, Schadenshöhe und regionaler Verteilung der Delikte.
Laut Begründung der Drucksache stehen Kirchen und Flurdenkmäler unter dem verfassungsrechtlichen Schutz des Artikels 4 Grundgesetz. Eine einheitliche Erfassung würde nach Ansicht der Antragsteller nicht nur das tatsächliche Ausmaß des Phänomens sichtbar machen, sondern auch Vergleichbarkeit zwischen den Bundesländern herstellen und Präventionsmaßnahmen eine belastbare Datenbasis geben.
Betroffen sind Kirchengemeinden, private Eigentümer religiöser Denkmäler sowie Gläubige aller Konfessionen. Der Antrag adressiert neben christlichen Sakralbauten ausdrücklich auch Synagogen und Moscheen. Besonders in Nordrhein-Westfalen und Berlin zeigen Länderdaten eine erheblich höhere Fallbelastung, als die Bundesstatistik ausweist.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8904) wurde am 3. November 2026 eingebracht und muss zunächst in erster Lesung im Plenum beraten und anschließend an den zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Nach der Ausschussberatung folgt die abschließende Abstimmung im Bundestag.
- Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS)
- Jährliche bundesweite Statistik aller der Polizei bekannt gewordenen Straftaten; sie wird vom Bundeskriminalamt herausgegeben.
- Politisch Motivierte Kriminalität (PMK)
- Statistikkategorie für Straftaten, denen ein politisches Motiv zugrunde liegt; die Zuordnung erfordert entsprechende Ermittlungshinweise.
- KORIS
- Richtlinien für die Führung der Polizeilichen Kriminalstatistik, die bundesweit einheitliche Erfassungsregeln und Codierungen vorgeben.
Warum fehlen Kirchendelikte in der Bundesstatistik?
Laut Antrag gibt es in der Polizeilichen Kriminalstatistik keine eigenständige Objektkategorie für religiöse Einrichtungen. Ohne Bekennerschreiben oder nachweisbares politisches Motiv werden Taten nicht als PMK eingestuft und tauchen nur als einfache Sachbeschädigung auf.
Was genau wird mit dem Antrag gefordert?
Der Antrag verlangt eine neue PKS-Kategorie für Sakralbauten, einheitliche Codierungen im Polizeisystem KORIS, eine verbindliche rechtliche Definition, vereinfachte Anzeigeverfahren und ein jährliches öffentliches Lagebild.
Gilt die Forderung nur für christliche Einrichtungen?
Nein. Der Antrag schließt ausdrücklich auch Synagogen und Moscheen ein und verlangt eine entsprechende Anpassung für alle Religionsgemeinschaften.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8904 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































