- 40 Prozent aller EU-Exporte verbotener Pestizide stammen aus Deutschland
- Rückstände verbotener Wirkstoffe in Tee, Reis und Gewürzen nachgewiesen
- Frankreich und Belgien haben solche Exporte bereits verboten
Hintergrund
Pestizide und Pestizidwirkstoffe, die in der EU nicht zugelassen sind, dürfen innerhalb der EU nicht angewendet werden — der Export in Drittstaaten ist jedoch bislang nicht verboten. Die EU-weit notifizierten Ausfuhrmengen gefährlicher Chemikalien stiegen laut Greenpeace-Recherchen von rund 81.000 Tonnen (2018) auf rund 122.000 Tonnen (2024), wobei Deutschland einen Anteil von rund 40 Prozent ausmacht. Frankreich hat 2022 ein nationales Produktions- und Exportverbot eingeführt, Belgien folgte 2025. Ein vergleichbares Exportverbot existiert in Deutschland nicht; der aktuelle Koalitionsvertrag sieht ein solches laut Drucksache nicht vor.
- 81.000 Tonnen (2018) — EU-weit notifizierte Ausfuhrmenge gefährlicher Chemikalien für den Export in Drittstaaten.
- 122.000 Tonnen (2024) — Anstieg der notifizierten EU-Ausfuhren auf diesen Wert innerhalb von sechs Jahren.
- 40 Prozent — Anteil Deutschlands an den gesamten EU-Ausfuhren nicht zugelassener Pestizide laut Vorbemerkung der Fragesteller.
- 18 Fragen — Umfang der Kleinen Anfrage, die Exportmengen, Transparenzpflichten, Exportverbot und Importschutz abdeckt.
Im Detail
Ein deutsches Exportverbot für diese Stoffe – entweder als Gesetz oder als Verordnung – besteht bislang nicht. Der Koalitionsvertrag der aktuellen Bundesregierung sieht kein solches Verbot vor.
— Vorbemerkung, BT-Drs. 21/8862
Deutschland exportiert in erheblichem Umfang Pestizide und Pestizidwirkstoffe, die im Inland und in der gesamten EU nicht zugelassen sind. Laut Vorbemerkung der Anfrage entfallen rund 40 Prozent der EU-weit notifizierten Ausfuhren solcher Stoffe auf Deutschland. Die Gesamtmenge dieser Exporte stieg EU-weit von rund 81.000 Tonnen im Jahr 2018 auf rund 122.000 Tonnen im Jahr 2024 — ein Zuwachs von rund 50 Prozent in sechs Jahren.
Pestizid-Export: Was ist verboten, was erlaubt?
Ein nationales Exportverbot für Pestizide mit in der EU nicht genehmigten Wirkstoffen besteht in Deutschland nicht. Anders als in Frankreich, das seit dem 1. Januar 2022 Herstellung, Lagerung und Verbringung solcher Mittel untersagt, und Belgien, das den Export 2025 per königlichem Erlass stoppte, fehlt in Deutschland eine vergleichbare Regelung. Auch der aktuelle Koalitionsvertrag sieht ein solches Verbot laut Drucksache nicht vor. Die Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 21/8862, eingereicht am 30. Oktober 2026) richtet sich gegen diesen Zustand und stellt der Bundesregierung 18 Fragen zu Exportmengen, Transparenz und geplanten Maßnahmen.
Gesundheitsrisiken und Rückwirkungen auf EU-Verbraucher
Die in der EU verbotenen Stoffe werden vor allem in Länder des Globalen Südens exportiert, wo sie unter oft unzureichenden Schutzbedingungen angewendet werden. Laut einer in der Anfrage zitierten Studie wird weltweit jedes Jahr fast die Hälfte aller Bauern und Bäuerinnen durch Pestizide vergiftet — die meisten Fälle treten in Südasien, Südostasien und Ostafrika auf. Die gesundheitlichen Folgen reichen von akuten Vergiftungen bis zu chronischen Erkrankungen wie Krebs, Nierenversagen, neurologischen Schäden und Fruchtbarkeitsstörungen. Ein Teil dieser Pestizidwirkstoffe ist in der EU gerade deshalb nicht genehmigt, weil sie als krebserregend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind.
Der Pestizid-Export aus Deutschland hat zudem direkte Rückwirkungen auf den EU-Binnenmarkt: In importierten Produkten wie Tee, Reis und Gewürzen wurden laut Anfrage wiederholt Rückstände von Pestizidwirkstoffen nachgewiesen, die in der EU nicht zugelassen sind. In einigen Fällen wurden dabei auch die geltenden Rückstandshöchstgehalte überschritten. Damit schließt sich ein Kreislauf: Stoffe, die in Deutschland nicht eingesetzt werden dürfen, landen über den Umweg des Exports und des Lebensmittelimports möglicherweise wieder auf deutschen Tellern.
Was gilt aktuell?
Derzeit unterliegt der Export von Pestiziden mit in der EU nicht genehmigten Wirkstoffen dem PIC-Verfahren (Prior Informed Consent) nach der PIC-Verordnung. Exporteure müssen bestimmte Ausfuhren bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) notifizieren und das Empfängerland informieren. Erteilt das Empfängerland keine ausdrückliche Zustimmung, können Exporteure jedoch von einer sogenannten Waiver-Möglichkeit Gebrauch machen und trotzdem ausführen. Ein aktives Exportverbot — wie es Frankreich und Belgien eingeführt haben — existiert in Deutschland nicht.
Pestizid-Export: 18 Fragen an die Bundesregierung
Die Kleine Anfrage fragt konkret nach den exportierten Mengen technischer Wirkstoffe und formulierter Produkte für den Zeitraum 2008 bis 2025, aufgeschlüsselt nach Zielland, Wirkstoff und Genehmigungsstatus. Weitere Fragen betreffen mögliche Diskrepanzen zwischen ECHA-Notifikationen und Zolldaten, die Nutzung der Waiver-Option sowie geplante Transparenzpflichten wie Jahresberichte. Die Anfrage fragt auch, ob die Bundesregierung ein nationales Exportverbot grundsätzlich befürwortet und wie sie die Regelungen Frankreichs und Belgiens bewertet. Schließlich richtet sich die Anfrage auf den EU-Kontext: Ein Kommissionsvorschlag (COM (2025) 1030 final) sieht vor, Wirkstoffgenehmigungen künftig grundsätzlich unbefristet zu erteilen — Die Linke will wissen, wie die Bundesregierung diesen Vorschlag bewertet und ob sie ihn mit dem Vorsorgeprinzip für vereinbar hält.
Neben dem Export thematisiert die Anfrage auch den Importschutz: Die Fragesteller wollen wissen, ob Deutschland sich der Initiative Frankreichs anschließen und einen nationalen Gesetzentwurf einbringen will, der den Import von Lebensmitteln mit Rückständen nicht zugelassener Pestizidwirkstoffe verbietet.
Unmittelbar betroffen sind Landwirte und Bevölkerungen in Ländern des Globalen Südens, insbesondere in Südasien, Südostasien und Ostafrika, wo die exportierten Stoffe eingesetzt werden. Mittelbar betroffen sind auch Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland und der EU, da Rückstände nicht zugelassener Wirkstoffe über importierte Lebensmittel wie Tee, Reis und Gewürze in den EU-Markt zurückgelangen können.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8862) wurde am 30. Oktober 2026 eingereicht. Die schriftliche Antwort der Bundesregierung steht noch aus. Nach § 104 GO-BT ist grundsätzlich eine Beantwortung innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen.
- Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
- EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln. Sie regelt, welche Wirkstoffe in der EU zugelassen werden dürfen und unter welchen Bedingungen.
- Notifikation (PIC-Verfahren)
- Meldepflicht bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) vor dem Export bestimmter gefährlicher Chemikalien in Drittstaaten. Das Empfängerland kann dem Export zustimmen, ihn ablehnen oder per Waiver auf eine Zustimmung verzichten.
- Rückstandshöchstgehalt
- Gesetzlich festgelegter Höchstwert für Pestizidrückstände in Lebensmitteln. Wird er überschritten, gilt das Produkt als nicht verkehrsfähig.
Was sind verbotene Pestizide im Sinne dieser Anfrage?
Gemeint sind Pflanzenschutzmittel und deren Wirkstoffe, die in der EU gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nie genehmigt wurden, deren Genehmigung widerrufen wurde oder die zurückgezogen wurden — etwa weil sie als krebserregend oder erbgutverändernd eingestuft sind.
Welchen Anteil hat Deutschland am EU-Export verbotener Pestizide?
Laut Vorbemerkung der Fragesteller entfielen rund 40 Prozent der EU-weit notifizierten Ausfuhrmengen solcher Chemikalien auf Deutschland. Die gesamten EU-Exporte stiegen demnach von ca. 81.000 Tonnen (2018) auf ca. 122.000 Tonnen (2024).
Haben andere EU-Länder ein Exportverbot eingeführt?
Frankreich verbietet seit dem 1. Januar 2022 Herstellung, Lagerung und Verbringung von Pestiziden mit in der EU nicht genehmigten Wirkstoffen. Belgien hat den Export solcher Mittel im Jahr 2025 per königlichem Erlass verboten.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8862 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.




































































