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- Keine fachlichen Weisungen der Regierung an die Rentenversicherung
- Bundeszuschuss soll binnen zehn Jahren versicherungsfremde Leistungen voll decken
- Rücklage nur noch für laufende Rentenzahlungen nutzbar
Hintergrund
Die Deutsche Rentenversicherung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die antragstellende Fraktion sieht nach eigener Darstellung eine zunehmende politische Einflussnahme, etwa durch die Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen aus Beitragsmitteln und die Nutzung der Nachhaltigkeitsrücklage als fiskalisches Steuerungsinstrument.
Im Detail
Fachliche Weisungen der Bundesregierung oder einzelner Bundesministerien gegenüber den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung sind ausgeschlossen.
— Entwurf § 29 Abs. 1a SGB IV, BT-Drs. 21/8370
Die Rentenversicherung soll nach dem Willen der AfD-Fraktion künftig ohne fachliche Weisungen der Bundesregierung arbeiten. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/8370 vom 6. Oktober 2026) sieht vor, die Weisungsfreiheit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gesetz zu verankern, die Aufsicht auf die Rechtsaufsicht zu beschränken und versicherungsfremde Leistungen vollständig aus Steuermitteln zu bezahlen.
Was gilt aktuell?
Die Deutsche Rentenversicherung ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts selbstverwaltet. Nach Darstellung der antragstellenden Fraktion wird dieses Prinzip jedoch ausgehöhlt: Sie nennt die Finanzierung nicht beitragsgedeckter Leistungen aus Beitragsmitteln ohne vollständige steuerliche Kompensation, die politische Nutzung der Nachhaltigkeitsrücklage sowie eine faktische Ausweitung der ministeriellen Aufsicht über die reine Rechtsaufsicht hinaus.
Weisungsfreiheit und Rechtsaufsicht
Mit einem neuen § 29 Absatz 1a SGB IV sollen die Rentenversicherungsträger ihre Aufgaben im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben eigenverantwortlich wahrnehmen. Fachliche Weisungen der Bundesregierung oder einzelner Ministerien wären ausgeschlossen. Eine Ergänzung in § 94 Absatz 2 SGB IV soll dies auch für das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten lassen, soweit es die Aufsicht über die Rentenversicherungsträger ausübt. Die Gesetzgebung durch den Bundestag bliebe laut Begründung unberührt.
Selbstverwaltung: Amtszeit und Interessenkonflikte
Der geplante § 33a SGB IV regelt die Unabhängigkeit der Selbstverwaltungsorgane. Ihre Mitglieder wären nur an Gesetz und Recht gebunden. Die unmittelbare Einflussnahme von Parteien, Fraktionen oder Bundesregierung auf konkrete Einzelentscheidungen wäre unzulässig. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine vorzeitige Abberufung wäre nur aus wichtigem Grund möglich. Hervorgehobene Funktionen in Parteien oder Fraktionen sind offenzulegen; bei Interessenkonflikten dürfen Mitglieder nicht mitberaten oder abstimmen. Ehemalige Mitglieder müssen innerhalb eines Jahres eine vergütete Tätigkeit für Parteien oder Fraktionen anzeigen, ein Tätigkeitsverbot ist nicht vorgesehen.
Rücklage und Bundeszuschuss
Mit § 127b SGB VI sollen Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage nur zur Sicherstellung der laufenden Rentenzahlungen zulässig sein. Wesentliche gesetzliche Änderungen an Organisation, Aufsicht, Finanzierungsgrundlagen oder Verwaltungshoheit der Deutschen Rentenversicherung Bund müssten besonders begründet werden; den Trägern ist vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zusätzliche oder ausgeweitete nicht beitragsgedeckte Leistungen soll der Bund vollständig aus Haushaltsmitteln erstatten.
Nach dem neuen § 213 Absatz 6 SGB VI sind die Bundeszuschüsse so zu bemessen, dass die durch Gesetz eingeführten oder erweiterten nicht beitragsgedeckten Leistungen vollständig aus dem Bundeshaushalt finanziert werden. Eine dauerhafte Unterdeckung zulasten der Beitragszahler wäre unzulässig. Absatz 7 sieht eine Umsetzung in gleichmäßigen jährlichen Schritten vor, sodass spätestens nach zehn Haushaltsjahren die vollständige Finanzierung erreicht ist. Das Nähere regelt das jeweilige Haushaltsgesetz.
Übergang und Kosten
Amtierende Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Die Unvereinbarkeitsregel gilt erst für spätere Amtsperioden, § 127b SGB VI nur für künftig eingeleitete Gesetzgebungsverfahren. Laut Entwurf entstehen keine unmittelbaren zusätzlichen Haushaltsausgaben; mögliche Belastungen ergäben sich aus künftigen Haushaltsentscheidungen. Für die Verwaltung wird ein geringfügiger, einmaliger Umstellungsaufwand erwartet. Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen.
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Betroffen sind Beitragszahler und Rentenempfänger, die Selbstverwaltungsorgane der Rentenversicherungsträger sowie das Bundesamt für Soziale Sicherung und der Bundeshaushalt.
Der Gesetzentwurf wurde am 6. Oktober 2026 eingebracht. Als Nächstes folgen die Überweisung an die zuständigen Ausschüsse, die Beratung und anschließend die Abstimmung im Bundestag. Laut Entwurf bedarf das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates und soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- Nachhaltigkeitsrücklage
- Finanzpolster der Rentenversicherung, das Schwankungen bei Einnahmen und Ausgaben ausgleichen soll.
- Rechtsaufsicht
- Aufsicht, die nur prüft, ob Gesetze eingehalten werden, nicht aber, ob fachlich zweckmäßig entschieden wird.
- Nicht beitragsgedeckte Leistungen
- Leistungen der Rentenversicherung, denen keine entsprechenden Beitragszahlungen gegenüberstehen.
Was ändert sich bei der Aufsicht?
Die staatliche Aufsicht beschränkt sich auf die Rechtsaufsicht; fachliche Weisungen von Bundesregierung und Ministerien sind laut Entwurf ausgeschlossen.
Was gilt für die Nachhaltigkeitsrücklage?
Entnahmen sollen nur zur Sicherstellung der laufenden Rentenzahlungen zulässig sein.
Wie lange dauert die Umstellung der Finanzierung?
Der Bundeszuschuss soll in gleichmäßigen Schritten steigen, sodass spätestens nach zehn Haushaltsjahren die vollständige Finanzierung erreicht ist.




































































