- 80 Prozent Mindestlohn für ausländische Saisonkräfte in der Landwirtschaft geplant
- Gemüsebaubetriebe schrumpften von 12.000 auf 5.777 zwischen 2000 und 2024
- Selbstversorgungsgrad bei Obst liegt nur noch bei 18 Prozent
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7245 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde, zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. In wichtigen Konkurrenzländern liegen die Lohnuntergrenzen laut Destatis und dem WSI-Report Nr. 111 (März 2026) erheblich darunter: Spanien 8,63 Euro, Griechenland 5,93 Euro, Rumänien 4,80 Euro, Bulgarien 3,74 Euro. Im arbeitsintensiven Sonderkulturanbau — Spargel, Erdbeeren, Hopfen — liegt der Lohnkostenanteil am Erzeugerpreis laut Branchenangaben zwischen 20 und 60 Prozent. Die Zahl der Gemüsebaubetriebe in Deutschland ging laut Branchendaten von mehr als 12.000 im Jahr 2000 auf 5.777 im Jahr 2024 zurück, die heimischen Erdbeerflächen schrumpften seit 2015 um knapp 30 Prozent.
- 13,90 Euro/Stunde — gesetzlicher Mindestlohn in Deutschland seit 1. Januar 2026; steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro.
- 80 Prozent — auf diesen Anteil des Mindestlohns sollen ausländische Saisonkräfte laut Antrag künftig Anspruch haben, entspricht derzeit ca. 11,12 Euro.
- 5.777 Gemüsebaubetriebe (2024) — Rückgang von mehr als 12.000 Betrieben im Jahr 2000; Erdbeerflächen seit 2015 um knapp 30 Prozent gesunken.
- 18 Prozent Selbstversorgungsgrad bei Obst — Deutschland produziert laut BMEL-Statistik nur noch ein Fünftel seines Obstbedarfs selbst, bei Gemüse rund 40 Prozent.
- 30–45 % Lohnkostenanteil bei Spargel — bei Erdbeeren 40–60 %, im Apfelanbau rund 40 %, im Weinbau bei maschineller Bewirtschaftung etwa 20 %.
Im Detail
Ein Mindestlohnabschlag für Saisonbeschäftigte in arbeitsintensiven Sonderkulturen soll deshalb nicht bloß betriebliche Kosten senken, sondern die inländische Produktionsbasis in einem Bereich erhalten, der für Selbstversorgung, Versorgungssicherheit, regionale Wertschöpfung und Krisenresilienz von besonderer Bedeutung ist.
— Begründung BT-Drs. 21/7245
Der Mindestlohn in Deutschland belastet Spargel-, Erdbeer- und Hopfenbetriebe besonders stark: Seit dem 1. Januar 2026 liegt er bei 13,90 Euro je Stunde, zum 1. Januar 2027 steigt er auf 14,60 Euro. Zum Vergleich: In Spanien, dem wichtigsten Lieferanten von Obst und Gemüse nach Deutschland, gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,63 Euro. Rumänien liegt bei 4,80 Euro, Bulgarien bei 3,74 Euro. Diese Spreizung bildet den Kern eines Antrags der AfD-Fraktion, der am 22. Juli 2026 als BT-Drs. 21/7245 eingebracht wurde.
Was der Antrag zum Mindestlohn für Saisonarbeit konkret vorsieht
Die AfD fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf für einen branchenspezifischen Mindestlohn für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft vorzulegen. Konkret sollen ausländische Saisonkräfte — also Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland — aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes (§ 22 MiLoG) herausgenommen werden. Stattdessen soll für sie ein Mindestentgelt von 80 Prozent des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns gelten — derzeit entspräche das rund 11,12 Euro je Stunde. Betroffen wären Tätigkeiten in arbeitsintensiven Sonderkulturen: Obst, Gemüse, Wein und Hopfen.
Zusätzlich sieht der Antrag vor, die Auswirkungen der Neuregelung auf Wettbewerbsfähigkeit, heimische Erzeugung, Versorgungssicherheit sowie Beschäftigung und soziale Sicherung spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten zu evaluieren und dem Bundestag Bericht zu erstatten.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht gilt der einheitliche gesetzliche Mindestlohn für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland tätig sind — unabhängig von deren Wohnsitz. Eine Ausnahme für ausländische Saisonarbeitskräfte existiert nicht. Das Mindestlohngesetz kennt zwar bestimmte Ausnahmen (§ 22 MiLoG) sowie frühere branchenspezifische Übergangsregelungen (§ 24 MiLoG a. F.), eine generelle Absenkung für die Landwirtschaft ist jedoch bislang nicht vorgesehen. Der aktuelle Rechtsstand ist damit: Saisonkräfte aus Rumänien, Bulgarien oder Polen haben auf deutschen Feldern denselben Mindestlohnanspruch wie inländische Dauerbeschäftigte.
Rechtsgutachten als Grundlage
Die Fraktion stützt ihren Antrag auf ein im März 2026 vorgelegtes Gutachten von Prof. Dr. Christian Picker, das die unions- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines solchen Mindestlohnabschlags untersucht. Laut dem Gutachten setzt das Mindestlohngesetz keine ausnahmslos starre Lohnuntergrenze: Der Gesetzgeber dürfe auf branchenspezifische Fehlentwicklungen reagieren, wenn der allgemeine Mindestlohn in einem Bereich seine eigenen Ziele verfehle. Als maßgebliche Regelungsziele nennt Picker einen angemessenen Mindestschutz, faire Wettbewerbsbedingungen und die Vermeidung beschäftigungsschädlicher Wirkungen.
Rückgang der Betriebe als Argument
Die Begründung des Antrags verweist auf einen deutlichen Strukturwandel: Die Zahl der Gemüsebaubetriebe in Deutschland ist von mehr als 12.000 im Jahr 2000 auf 5.777 im Jahr 2024 gesunken. Die Erdbeerflächen gingen seit 2015 um knapp 30 Prozent zurück. Gleichzeitig liegt der Selbstversorgungsgrad bei Obst laut BMEL-Statistik für das Wirtschaftsjahr 2024/2025 nur noch bei 18 Prozent, bei Gemüse bei rund 40 Prozent. Der Antrag beschreibt den Lohnkostenanteil am Erzeugerpreis für Spargel mit 30 bis 45 Prozent, für Erdbeeren mit 40 bis 60 Prozent — Kostensteigerungen, die laut Fraktion angesichts der Marktmacht des Lebensmitteleinzelhandels nicht weitergegeben werden könnten.
Der Arbeitsmarkt steht 2026 vor mehreren gesetzlichen Veränderungen — nicht nur beim Mindestlohn. Auch die Debatte über die Entlastung von Familien und Arbeitnehmern läuft parallel. Die Frage, wie weit branchenspezifische Ausnahmen vom Mindestlohn reichen dürfen, ist dabei eine der umstrittensten. Gewerkschaften und Arbeitsrechtsexperten sehen in Sonderregelungen die Gefahr eines Unterbietungswettbewerbs — die Fraktion argumentiert dagegen, dass gerade die fehlende Differenzierung Arbeitsplätze koste.
Die Abstimmung über das 80-Prozent-Modell beim Mindestlohn für Saisonarbeit steht noch aus. Als Oppositionsantrag hat das Vorhaben ohne Mehrheit der Koalitionsfraktionen keine Aussicht auf Annahme.
Weiterlesen:
- Sachgrundlose Befristung: Koalition plant 48 Monate ab 2026
- Reformpaket für Familien: Was die Bundesregierung plant
- Startup- und Scaleup-Strategie der Bundesregierung beschlossen
Direkt betroffen sind ausländische Saisonarbeitskräfte, die jährlich zur Ernte nach Deutschland kommen und deren Wohnsitz im Ausland liegt — überwiegend aus osteuropäischen EU-Staaten. Mittelbar betroffen sind landwirtschaftliche Betriebe mit Sonderkulturen (Obst, Gemüse, Wein, Hopfen) sowie Verbraucher, die auf regionale Erzeugnisse angewiesen sind. Der Selbstversorgungsgrad Deutschlands liegt bei Obst laut BMEL-Statistik nur noch bei 18 Prozent, bei Gemüse bei rund 40 Prozent.
Der Antrag (BT-Drs. 21/7245) wurde am 22. Juli 2026 eingebracht und muss nun dem zuständigen Ausschuss überwiesen werden. Dort folgen Beratungen, bevor das Plenum des Bundestages über Annahme oder Ablehnung abstimmt. Da die AfD in der Oppositionsrolle ist, gilt eine Mehrheit als unwahrscheinlich.
- Sonderkulturen
- Arbeitsintensive landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Obst, Gemüse, Wein und Hopfen, die stark von Handarbeit abhängig und nur begrenzt mechanisierbar sind.
- § 22 MiLoG
- Paragraph des Mindestlohngesetzes, der den persönlichen Anwendungsbereich regelt und bestimmte Personengruppen bereits heute ausnimmt.
- Selbstversorgungsgrad
- Anteil des inländisch erzeugten Nahrungsmittels am gesamten Verbrauch — ein niedriger Wert bedeutet hohe Importabhängigkeit.
Wen würde der Mindestlohn-Abschlag konkret betreffen?
Ausschließlich Saisonbeschäftigte mit gewöhnlichem Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Ausland, die in arbeitsintensiven Sonderkulturen wie Obst, Gemüse, Wein und Hopfen tätig sind.
Wie hoch wäre der neue Mindestlohn für Saisonarbeiter?
80 Prozent des jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohns — aktuell wären das 11,12 Euro statt 13,90 Euro je Stunde.
Ist eine solche Sonderregelung rechtlich zulässig?
Laut einem im März 2026 vorgelegten Gutachten von Prof. Dr. Christian Picker ist die Regelung verfassungsrechtlich und unionsrechtlich zulässig, weil das Mindestlohngesetz keine ausnahmslos starre Lohnuntergrenze vorgibt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7245 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































