- Nur 66 Umweltverbandsklagen pro Jahr, mehr als die Hälfte erfolgreich
- Grüne sehen geplante Reform als Verstoß gegen Aarhus-Konvention und Grundgesetz
- Sieben Gegenforderungen zur Rücknahme der Klagerechts-Einschränkungen
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6696 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vorgelegt (BT-Drs. 21/4146), der in der dritten Lesung beraten wird. Das Gesetz soll nach Regierungsangaben die Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen, indem unter anderem die aufschiebende Wirkung von Umweltverbandsklagen entfällt und eine materielle Präklusion eingeführt wird. Die materielle Präklusion war 2017 als europarechtswidrig abgeschafft worden. Bundesverwaltungsgericht und Deutscher Anwaltsverein haben laut Drucksache in Stellungnahmen auf rechtliche Probleme des Entwurfs hingewiesen.
- 66 — Umweltverbandsklagen pro Jahr im Schnitt, weniger als 0,1 Prozent aller Verwaltungsgerichtsklagen.
- Mehr als 50 % — Erfolgsquote der Umweltverbandsklagen laut Drucksache.
- 4,3 — Durchschnittliche Klagen gegen Straßenprojekte jährlich in ganz Deutschland.
- 400 — Anerkannte Umweltverbände in Deutschland, von denen nur ein Bruchteil das Klagerecht nutzt.
- 13.000 Euro — Jährliche Kosten für Anerkennungsstellen der Länder durch die geplante befristete Verbandszulassung; dazu rund 5.500 Euro für das Umweltbundesamt.
Im Detail
Verbandsklagen schließen solche Vollzugslücken und führen nachweislich zu besserer Luft, saubererem Wasser und mehr Klimaschutz. Ohne diese Klagen blieben Verstöße gegen geltendes Recht ungeahndet, denn Individualklagen gegen Umweltrechtsverstöße sind in aller Regel unzulässig.
— Entschließungsantrag BT-Drs. 21/6696, Bündnis 90/Die Grünen
Das Verbandsklagerecht von Umweltorganisationen steht im Mittelpunkt eines Konflikts zwischen Bundesregierung und Opposition. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 24. Juni 2026 zur dritten Lesung des Regierungsentwurfs zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes einen Entschließungsantrag (BT-Drs. 21/6696) vorgelegt. Die Fraktion fordert darin, zentrale Teile des Gesetzentwurfs zurückzunehmen — und begründet dies mit Verstößen gegen Völkerrecht, EU-Recht und das Grundgesetz.
Was gilt aktuell beim Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz?
Das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz regelt seit Jahren, unter welchen Voraussetzungen anerkannte Umweltverbände gegen Genehmigungsentscheidungen klagen können. Eine materielle Präklusion — der Ausschluss von Einwendungen, die nicht rechtzeitig im Verwaltungsverfahren erhoben wurden — war bereits 2017 als europarechtswidrig eingestuft und abgeschafft worden. Klagen haben derzeit aufschiebende Wirkung, das heißt: Ein genehmigtes Projekt kann nicht vollzogen werden, solange das Gericht noch nicht entschieden hat. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, beide Instrumente zu verändern oder abzuschaffen.
Umweltverbandsklagen: Wenige, aber wirkungsvoll
Laut dem Entschließungsantrag gibt es in Deutschland im Schnitt lediglich 66 Umweltverbandsklagen pro Jahr — das entspricht weniger als 0,1 Prozent aller Klagen vor Verwaltungsgerichten. Gegen Straßenprojekte werden durchschnittlich nur 4,3 Klagen jährlich in ganz Deutschland eingereicht. Trotz dieser geringen Zahl ist die Erfolgsquote hoch: Mehr als die Hälfte der Klagen ist erfolgreich und sorgt dafür, dass Luftschadstoffgrenzwerte oder Naturschutzrecht eingehalten werden. Die Grünen sehen darin einen Beleg dafür, dass die Verbände maßvoll vorgehen und reale Rechtsverstöße aufdecken.
Sieben Forderungen gegen die Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz-Reform
Der Entschließungsantrag enthält sieben konkrete Forderungen an die Bundesregierung. Neben der Rücknahme der materiellen Präklusion (§ 5) und dem Erhalt der aufschiebenden Wirkung (§ 7 Abs. 6) fordert die Fraktion, die zeitlich befristete Anerkennung von Umweltverbänden zurückzunehmen (§ 3 Abs. 4). Diese Befristung verursache allein jährlich rund 13.000 Euro Kosten für die Anerkennungsstellen der Länder sowie rund 5.500 Euro für das Umweltbundesamt, ohne inhaltlichen Mehrwert zu schaffen. Zudem soll die Klagebegründungsfrist erst ab Aktenzugang und nicht ab Klageeinreichung laufen (§ 6 Abs. 1), und die Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes soll gestrichen werden (§ 7a).
Als Alternative zu den geplanten Klagerechts-Beschränkungen verlangt die Fraktion eine wirksame Strategie zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung auf Verwaltungsebene. Dazu zählen laut Antrag eine gezielte Ausbildungsoffensive gegen den Fachkräftemangel in Genehmigungsbehörden, eine konsequente Digitalisierung sowie die verbindliche Einführung des Once-Only-Prinzips, bei dem Antragsteller Informationen nur einmal einreichen müssen.
Völkerrecht und Grundgesetz als Grenze
Besonders schwer wiegt aus Sicht der Grünen der Vorwurf der Völkerrechtswidrigkeit. Artikel 9 Absatz 3 der Aarhus-Konvention verlange einen weiten Anwendungsbereich für Umweltklagen, den auch der Europäische Gerichtshof bestätigt habe. Die im Gesetzentwurf vorgesehene abschließende Liste der Klagegegenstände widerspreche dem und führe absehbar zu weiteren Novellierungen. Bundesverwaltungsgericht und Deutscher Anwaltsverein hätten dies in ihren Stellungnahmen ebenfalls angemahnt. Auch die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hält die Fraktion für zweifelhaft, da der Rechtsschutz auf ein Maß gesenkt werde, das verfassungsrechtlich problematisch sei.
Für Bürgerinnen und Bürger bedeutet das Gesetz konkret: Wenn ein Bauprojekt in ihrer Nachbarschaft gegen Umweltrecht verstößt, haben sie selbst in der Regel keinen Klageweg — Individualklagen gegen Umweltrechtsverstöße sind nach geltendem Recht überwiegend unzulässig. Umweltverbände schließen diese Lücke. Entfällt die aufschiebende Wirkung, könnten Eingriffe in Natur und Landschaft vollzogen werden, bevor ein Gericht die Rechtmäßigkeit prüft — selbst wenn die Maßnahme später als rechtswidrig eingestuft wird.
Thematisch verwandt ist auch die Debatte um den Barrierefreiheitsbedarf in weiteren Rechtsbereichen sowie Fragen der Abwägung zwischen Beschleunigung und Sicherheit im Verkehrsrecht. Den parlamentarischen Kontext des Beratungstages beleuchtet der Überblick Heute im Bundestag – 25.06.2026.
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Betroffen sind rund 400 anerkannte Umweltverbände in Deutschland, die bisher das Verbandsklagerecht nutzen können. Mittelbar betroffen sind Bürgerinnen und Bürger in der Nähe von Infrastruktur- und Industrieprojekten, bei denen künftig weniger Rechtskontrolle durch Verbände stattfinden würde. Auch Genehmigungsbehörden und Verwaltungsgerichte sind von den geplanten Verfahrensänderungen betroffen.
Der Entschließungsantrag wurde am 24. Juni 2026 zur dritten Beratung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 21/4146) eingebracht. Die Abstimmung über den Entschließungsantrag findet gemeinsam mit der abschließenden Abstimmung über den Gesetzentwurf im Bundestag statt. Da die Grünen in der Opposition sind, gilt eine Mehrheit für den Entschließungsantrag als unwahrscheinlich.
- Materielle Präklusion
- Rechtliche Regelung, die Einwendungen ausschließt, wenn sie in einem frühen Verfahrensstadium nicht rechtzeitig erhoben wurden. War 2017 als europarechtswidrig abgeschafft worden.
- Aufschiebende Wirkung
- Bei einer Klage oder einem Widerspruch wird die angefochtene Maßnahme vorläufig nicht vollzogen, bis das Gericht entschieden hat.
- Aarhus-Konvention
- Internationales Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, dem Deutschland beigetreten ist.
Was ist das Verbandsklagerecht?
Es erlaubt anerkannten Umweltverbänden, vor Gericht gegen Entscheidungen vorzugehen, die gegen Umweltrecht verstoßen – auch wenn die Verbände selbst nicht direkt betroffen sind.
Was ist die Aarhus-Konvention?
Ein internationales Abkommen, das Bürgern und Organisationen Rechte auf Zugang zu Umweltinformationen und Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten garantiert.
Was bedeutet materielle Präklusion?
Einwendungen, die in einem frühen Verfahrensstadium nicht erhoben wurden, können später im Klageverfahren nicht mehr geltend gemacht werden – das war bereits 2017 als europarechtswidrig eingestuft und abgeschafft worden.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6696 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































