- 1,3 Millionen Menschen stehen unter gerichtlicher Betreuung in Deutschland
- Bevollmächtigte können Vorsorgevollmachten meist straffrei missbrauchen
- Antrag fordert Notarpflicht und neue Straftatbestände bei Vollmachtsmissbrauch
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7244 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
In Deutschland wurden 2021 insgesamt 358.742 neue Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen. Gleichzeitig stehen rund 1,3 Millionen Menschen unter gerichtlich angeordneter Betreuung. Das Landeskriminalamt Berlin hat bereits 2018 auf eine steigende Zahl von Delikten im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten hingewiesen. Da private Vorsorgevollmachten keinerlei Formvorschriften unterliegen und die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister freiwillig ist, können Bevollmächtigte kaum strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen werden – selbst wenn sie das Vermögen des Vollmachtgebers zu eigenen Zwecken verwenden.
- 1,3 Millionen — Menschen stehen in Deutschland aktuell unter gerichtlich angeordneter Betreuung.
- 358.742 — neue Vorsorgevollmachten wurden allein 2021 im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen.
- ~90 Verfahren / 33 Mio. Euro Schaden — Das LKA Berlin bearbeitete 2017 bis Oktober rund 90 Fälle mit Einzelschäden über 50.000 Euro, Gesamtschaden fast 33 Millionen Euro.
- 3 Monate — Frist für den Strafantrag nach § 77b StGB ab Kenntnis von Tat und Täter – läuft oft ab, bevor ein Betreuungsgericht überhaupt entscheidet.
Im Detail
Im Ergebnis liegt hier eine erhebliche Rechtslücke vor, die die finanzielle Ausbeutung älterer Menschen straffrei ermöglicht. Gleichzeitig werden auch die Erben schwer geschädigt und können keine Strafverfolgung beantragen.
— Begründung BT-Drs. 21/7244
Rund 1,3 Millionen Menschen werden in Deutschland gerichtlich betreut – und jedes Jahr kommen Hunderttausende neue Vorsorgevollmachten hinzu. Allein 2021 wurden 358.742 Vorsorgevollmachten im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer neu eingetragen. Doch wer eine solche Vollmacht erteilt, ist nach geltendem Recht kaum vor Missbrauch geschützt. Die AfD-Fraktion hat am 22. Juli 2026 den Antrag BT-Drs. 21/7244 eingebracht, mit dem sie die Bundesregierung auffordert, diese Rechtslücke zu schließen.
Was gilt aktuell beim Schutz von Vorsorgevollmachten?
Derzeit unterliegen private Vorsorgevollmachten keinerlei Formvorschriften. Sie müssen weder notariell beurkundet noch im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden. Bevollmächtigte – anders als gerichtlich bestellte Betreuer – unterliegen keiner gerichtlichen Kontrolle. Wer eine Vorsorgevollmacht missbraucht, macht sich nach geltender Rechtsprechung in der Regel auch nicht strafbar: Der Untreue-Tatbestand (§ 266 StGB) greift nur bei einer herausgehobenen Vermögensbetreuungspflicht, die bei einer einfachen Vollmacht fehlt. Bargeldlose Überweisungen per Kontovollmacht schließen zudem eine Unterschlagung aus. Auch Betrug scheidet aus, weil der Bevollmächtigte formal rechtmäßig handelt.
Warum der Missbrauch von Vorsorgevollmachten kaum verfolgt werden kann
Das Berliner Landeskriminalamt hat bereits 2018 auf eine steigende Zahl von Delikten im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten hingewiesen. Im Jahr 2017 wurden bis Oktober allein rund 90 Verfahren mit einem Einzelschaden von jeweils über 50.000 Euro bearbeitet – der Gesamtschaden belief sich auf fast 33 Millionen Euro. Betroffen sind laut Drucksache vor allem ältere, hilflose Menschen, die psychisch oder körperlich eingeschränkt sind und auf Unterstützung angewiesen sind.
Erschwerend kommt hinzu, dass das Strafantragsrecht nach § 77 StGB nicht vererbbar ist. Stirbt das Opfer, endet damit auch die Möglichkeit der Strafverfolgung. Erben, die durch den Täter finanziell geschädigt wurden, können keine Strafanzeige erstatten. Gleichzeitig läuft die dreimonatige Antragsfrist nach § 77b StGB oft ab, bevor ein Betreuungsgericht überhaupt einen Kontrollbetreuer einsetzen kann.
Sieben Maßnahmen gegen den Missbrauch von Vorsorgevollmachten
Der Antrag der AfD fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf mit sieben konkreten Änderungen vorzulegen:
1. Notarielle Beurkundungspflicht bei Risikoindikatoren: Wenn eine umfassende Vermögensvollmacht erteilt wird, eine Pflegekraft bevollmächtigt wird oder ein Auslandsbezug besteht, soll die notarielle Beurkundung Pflicht werden.
2. Verpflichtende Registrierung: Die Hinterlegung der Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister soll von einer freiwilligen Option zu einer Pflicht werden.
3. Ärztliches Attest beim Notar: Wenn Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer nicht verwandt sind, soll der Notar ein ärztliches Attest verlangen, das die uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bestätigt.
4. Strafantragsrecht für Erben: Bei Diebstahl oder Unterschlagung zum Nachteil des Vollmachtgebers sollen auch Erben einen Strafantrag stellen dürfen.
5. Erweitertes Strafantragsrecht für Betreuer: Betreuer sollen unabhängig von ihrem zugewiesenen Aufgabenbereich Strafantrag stellen können, wenn sie rechtswidrige Eingriffe in das Vermögen des Betreuten erkennen.
6. Einschränkung des § 247 StGB: Die Vorschrift, die Strafverfolgung im sozialen Nahbereich von einem Strafantrag abhängig macht, soll künftig nur noch auf Verwandte beschränkt sein – nicht auf alle Angehörigen im weiteren Sinne.
7. Neuer schwerer Straftatbestand: Unterschlagung und Betrug sollen als besonders schwerer Fall gelten, wenn der Täter die Hilflosigkeit einer Person ausnutzt, um sich zu bereichern.
Vorsorgevollmacht und Betreuungsrecht: eine Schutzlücke
Das geltende Betreuungsrecht bietet nach Darstellung des Antrags keinen ausreichenden Schutz, wenn eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht vorliegt. Denn eine gesetzliche Betreuung darf nicht angeordnet werden, solange eine solche Vollmacht existiert. Ein Kontrollbetreuer kann zwar nach § 1896 Abs. 3 BGB eingesetzt werden, doch dafür müssen erst aufwendige Ermittlungen geführt werden – während derer Täter den Vollmachtgeber manipulieren können. Hinzu kommt, dass Berufsgruppen mit Schweigepflicht, die Missbrauch bemerken, diesen nicht anzeigen dürfen, ohne sich selbst strafbar zu machen.
Der Antrag steht im Kontext einer wachsenden Debatte über den Schutz älterer Menschen vor finanzieller Ausbeutung. Auch das Thema staatlicher Ausgabenkontrolle und finanzieller Transparenz spielt eine zunehmend wichtige Rolle im Deutschen Bundestag. Zur aktuellen Reformarbeit der Bundesregierung im Rechts- und Sozialbereich gibt es weitere parlamentarische Initiativen, etwa im Bereich Arbeitsmarktrecht oder zum Familienreformpaket der Koalition.
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Besonders betroffen sind ältere Menschen mit psychischen oder körperlichen Einschränkungen, die auf Unterstützung angewiesen sind und eine Vorsorgevollmacht erteilt haben. Auch Erben können geschädigt werden, da das Strafantragsrecht nach aktuellem Recht nicht vererbt wird. Darüber hinaus sind Betreuer betroffen, denen derzeit das Recht fehlt, bei Vermögensschäden außerhalb ihres Aufgabenbereichs Strafantrag zu stellen.
Der Antrag (BT-Drs. 21/7244) ist am 22. Juli 2026 im Deutschen Bundestag eingegangen. Als nächster Schritt steht die Zuweisung an den zuständigen Fachausschuss an. Danach folgen Ausschussberatungen und abschließend eine Abstimmung im Plenum des Bundestages.
- Vorsorgevollmacht
- Rechtsdokument, mit dem eine Person einer anderen erlaubt, in ihrem Namen zu handeln, sobald sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.
- Zentrales Vorsorgeregister (ZVR)
- Datenbank der Bundesnotarkammer, in der Vorsorgevollmachten freiwillig registriert werden können, damit sie im Bedarfsfall schnell auffindbar sind.
- § 247 StGB
- Strafvorschrift, die bei Vermögensdelikten im sozialen Nahbereich eines Opfers (z. B. Familie) einen Strafantrag als Verfolgungsvoraussetzung verlangt – das Antragsrecht erlischt mit dem Tod des Opfers.
Was ist eine Vorsorgevollmacht?
Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Vertrauensperson, im Falle der eigenen Handlungsunfähigkeit Entscheidungen zu treffen – zum Beispiel nach einem Unfall oder bei Demenz.
Warum ist der Missbrauch von Vorsorgevollmachten kaum strafbar?
Laut Antrag greift weder der Untreue-Tatbestand (§ 266 StGB) noch Unterschlagung oder Betrug, wenn der Bevollmächtigte formal rechtmäßig über das Vermögen verfügt – auch wenn er dies gegen den Willen des Vollmachtgebers tut.
Was konkret fordert der Antrag?
Er fordert u. a. notarielle Beurkundungspflicht bei Risikoindikatoren, verpflichtende Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister, ärztliche Atteste, Strafantragsrecht für Erben sowie neue schwere Straftatbestände für Unterschlagung und Betrug.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7244 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































