- Reform 2024: Zwei Tagessätze entsprechen nun einem Hafttag statt einem
- 13 Fragen zur Entlastung von Gefängnissen und sozialer Treffsicherheit
- Antwortfrist läuft bis 21. Juli 2026
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6798 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mit dem Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts (BGBl. 2023 I Nr. 203) reformierte der Bundestag im August 2023 die Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB. Seit dem 1. Februar 2024 wird der Umrechnungsmaßstab von Tagessätzen zu Hafttagen von 1:1 auf 2:1 umgestellt, was die effektive Haftdauer halbiert. Die Reform war eine Reaktion auf langjährige Kritik in der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion, wonach die bisherige Regelung vor allem einkommensschwache Personen unverhältnismäßig hart traf und Fragen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG aufwarf. Ergänzt wurde die Reform durch die Stärkung sozialer Dienste im Vollstreckungsverfahren (§ 463d StPO) und eine Klarstellung beim Tagessatz-Minimum (§ 40 Abs. 2 Satz 3 StGB).
Im Detail
Seit dem 1. Februar 2024 entspricht nicht mehr ein Tagessatz einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe, sondern zwei Tagessätze entsprechen einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/6798
Seit dem 1. Februar 2024 gilt in Deutschland ein neuer Maßstab für die Ersatzfreiheitsstrafe: Zwei Tagessätze einer Geldstrafe entsprechen jetzt einem Tag Haft — statt wie früher eins zu eins. Die Reform des § 43 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) halbiert damit faktisch die Haftdauer für Menschen, die ihre Geldstrafe nicht bezahlen können. Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Neuregelung fragt die AfD-Fraktion mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/6798 vom 30. Juni 2026 nach den konkreten Auswirkungen dieser Reform auf Gefangenenzahlen, Justizkosten und betroffene Personengruppen.
Was gilt aktuell bei der Ersatzfreiheitsstrafe?
Das Institut der Ersatzfreiheitsstrafe nach § 43 StGB soll sicherstellen, dass Geldstrafen auch dann vollstreckt werden, wenn der Verurteilte nicht zahlt. Wer die verhängte Geldstrafe — berechnet in Tagessätzen — nicht begleichen kann, verbüßt stattdessen eine Freiheitsstrafe. Vor der Reform von 2023/2024 galt ein direktes Verhältnis: Ein Tagessatz entsprach einem Hafttag. Seit dem 1. Februar 2024 sind zwei Tagessätze nötig, um einen Hafttag zu errechnen. Zudem wurde durch § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB gesetzlich klargestellt, dass dem Verurteilten das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleiben muss. Ergänzend wurden die sozialen Dienste der Justiz im Vollstreckungsverfahren nach § 463d StPO gestärkt.
13 Fragen zur Wirksamkeit der Ersatzfreiheitsstrafe-Reform
Die Anfrage zielt auf eine umfassende Datenbilanz: Zunächst fragt die Fraktion, wie viele Personen in den Jahren 2022, 2023 und 2024 eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten — aufgegliedert nach Jahren und Bundesländern auf Basis der Strafvollzugsstatistik des Statistischen Bundesamtes. Ergänzend soll die Bundesregierung Auskunft geben, ob die Reform zu einer nachweisbaren Entlastung der Justizvollzugsanstalten geführt hat und wie sich Gefangenenzahlen sowie vollstreckte Hafttage in den Jahren 2024 und 2025 entwickelt haben.
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Trennlinie zwischen Alt- und Neufällen: Da das neue Recht nach Art. 316o Abs. 2 EGStGB nur auf ab dem 1. Februar 2024 rechtskräftig abgeurteilte Taten anwendbar ist, will die Fraktion wissen, wie viele Vollstreckungen seitdem noch nach dem alten Maßstab und wie viele bereits nach dem neuen erfolgten. Auch Auswirkungen auf Belegungszahlen und Kostenstrukturen der Länder-Vollzugsanstalten werden abgefragt.
Besonderes Interesse gilt den sozialen Hintergründen der Betroffenen: Die Anfrage erkundigt sich ausdrücklich nach Daten zu Arbeitslosigkeit, Wohnungslosigkeit und Suchterkrankungen unter den Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe tatsächlich antreten mussten. Daneben sollen Rückfallquoten, die praktische Wirkung der verstärkten Gerichtshilfe sowie die Anwendung der Einkommensschutzklausel durch die Gerichte bewertet werden. Auch die Frage, wie viele Personen die Haft durch gemeinnützige Arbeit abwenden konnten, ist Teil der Anfrage.
Politische Einordnung der Ersatzfreiheitsstrafe
Die Reform von 2023/2024 war das Ergebnis einer langjährigen Debatte im deutschen Strafrecht. Kritiker wiesen darauf hin, dass die Ersatzfreiheitsstrafe strukturell vor allem einkommensschwache Menschen trifft — weil zahlungsfähige Verurteilte schlicht zahlen und der Haft entgehen. Die Vollstreckung gegenüber wirtschaftlich schwachen Personen warf Fragen der Verhältnismäßigkeit und faktischen Gleichbehandlung auf. Ähnliche Reformdebatten werden auch im Kontext der nicht vollstreckten Haftbefehle und der Belastung des Justizvollzugs geführt. Die Zuständigkeit für den Strafvollzug liegt nach Art. 30 und 83 GG bei den Ländern, die Gesetzgebung über das materielle Strafrecht beim Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG — was die Datenlage für eine bundesweite Evaluation erschwert.
Die Anfrage fragt abschließend, ob die Bundesregierung über die 2024er Reform hinaus weitere gesetzgeberische Schritte plant und wie sie die bisherige Wirksamkeit der Reform selbst bewertet. Vergleichbare Fragen zur sozialen Wirkung staatlicher Sanktionen tauchen auch im Kontext der StPO-Reform 2026 auf, die das Strafverfahrensrecht weiter modernisiert.
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Betroffen sind vor allem Personen, die rechtskräftig verhängte Geldstrafen nicht begleichen können — laut der Anfrage häufig Menschen in sozial und wirtschaftlich schwacher Lage, darunter Arbeitslose, Wohnungslose und Personen mit Suchterkrankungen. Mittelbar betroffen sind auch die Justizvollzugsanstalten der Länder, die durch die Reform entlastet werden sollen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/6798) wurde am 30. Juni 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat nach den Regelungen des Bundestages 21 Tage Zeit zur Beantwortung — die Frist läuft bis zum 21. Juli 2026. Nach Eingang der Antwort kann die Drucksache als Antwort der Bundesregierung veröffentlicht werden.
- Ersatzfreiheitsstrafe
- Haftstrafe, die anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe vollstreckt wird. Seit dem 1. Februar 2024 entsprechen zwei Tagessätze einem Hafttag (früher: 1:1).
- Tagessatz
- Berechnungseinheit bei Geldstrafen: Das Gericht legt die Anzahl der Tagessätze und deren Höhe (abhängig vom Einkommen) fest. Das Produkt ergibt die Geldstrafe.
- § 463d StPO
- Vorschrift der Strafprozessordnung, die die Einbindung sozialer Dienste der Justiz (Gerichtshilfe) im Vollstreckungsverfahren regelt, um Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden.
Was ist die Ersatzfreiheitsstrafe?
Wer eine Geldstrafe nicht zahlen kann, verbüßt stattdessen eine Freiheitsstrafe. Seit dem 1. Februar 2024 werden dabei zwei Tagessätze in einen Hafttag umgerechnet statt wie früher eins zu eins.
Was hat die Reform von 2024 konkret geändert?
Der Umrechnungsmaßstab wurde von 1:1 auf 2:1 geändert, was die tatsächliche Haftdauer faktisch halbiert. Zudem wurden soziale Dienste der Justiz gestärkt und ein Mindesteinkommensvorbehalt bei der Tagessatzbemessung eingeführt.
Wer ist besonders von der Ersatzfreiheitsstrafe betroffen?
Laut der Anfrage trifft die Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen insbesondere Personen in wirtschaftlich prekären Lebenslagen — etwa Arbeitslose, Wohnungslose oder Menschen mit Suchterkrankungen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6798 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































