- Anlagen ab 100 kW zahlen bei Hochpreisen Refinanzierungsbeitrag ans Fördersystem
- Contracts for Difference (CfD) ersetzen reine Marktprämie im EEG ab 2027
- EU-Vorgabe aus Elektrizitätsbinnenmarktverordnung zwingt zur EEG-Änderung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6914 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die europäische Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2019/943, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1747, verpflichtet die Mitgliedstaaten, Förderregelungen für Investitionen in erneuerbare Energien als zweiseitige Differenzverträge oder gleichwertige Systeme auszugestalten. Artikel 19d der Verordnung verlangt konkret die Abschöpfung von Übergewinnen in Hochpreisphasen. Auch die EU-Beihilfegenehmigung des bisherigen EEG 2023 setzt die Einführung einer entsprechenden Abschöpfungskomponente voraus. Zusätzlich setzt der Gesetzentwurf mit der Einführung von Resilienzausschreibungen (§ 39n EEG 2027) Artikel 26 der Net-Zero Industry Act-Verordnung (EU) 2024/1735 um.
- 100 Kilowatt — Leistungsgrenze für die neue Abschöpfungspflicht; kleinere Anlagen aller Technologien sind ausgenommen.
- 20 Jahre — Regeldauer der Zahlungspflichten (Marktprämie oder Refinanzierungsbeitrag) nach dem neuen § 25 EEG 2027.
- 1,5 / 1,0 / 0,5 Cent/kWh — Technologiespezifische Mindesterlöse bei der dynamischen Abschöpfung: 1,5 ct/kWh für Offshore-Wind, 1,0 ct/kWh für sonstige Anlagen, 0,5 ct/kWh für Solaranlagen.
- 31. Juli 2029 — Frist für den Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu möglichen Wechselwirkungen des CfD-Systems mit nachgelagerten Strommärkten.
- 1. Januar 2027 — Geplantes Inkrafttreten des EEG 2027; Bestandsanlagen (Inbetriebnahme vor 1. Januar 2027) verbleiben unter dem bisherigen Recht.
Im Detail
Es wird, wie dies auch unionsrechtlich erforderlich ist, ein Finanzierungsmodell in Form von zweiseitigen Differenzverträgen (englisch: Contracts for Difference, CfDs) eingeführt. Dieses umfasst für geförderte Anlagen eine Abschöpfung von Gewinnen in Hochpreisphasen, die den finanziellen Bedarf für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen übersteigen.
— Begründung BT-Drs. 21/6914, Abschnitt II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz steht vor seiner bislang grundlegendsten strukturellen Änderung seit Jahren: Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 7. Juli 2026 den Gesetzentwurf für das EEG 2027 in den Bundestag eingebracht (BT-Drs. 21/6914). Herzstück der Reform ist der Wechsel vom bisherigen einseitigen Fördersystem zu einem zweiseitigen Differenzvertrag – im Fachjargon Contract for Difference (CfD). Das bedeutet: Geförderte Anlagen erhalten in Jahren mit niedrigen Strompreisen wie bisher eine Marktprämie, müssen aber in Jahren mit hohen Marktpreisen einen Refinanzierungsbeitrag an den Netzbetreiber zahlen.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem EEG 2023 erhalten Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen eine einseitige Marktprämie: Liegt der Marktpreis unter dem anzulegenden Wert (dem im Ausschreibungsverfahren ermittelten Fördersatz), zahlt der Netzbetreiber die Differenz. Liegt der Marktpreis darüber, behalten die Anlagenbetreiber die Mehrerlöse vollständig. Dieses Modell ist laut EU-Recht nicht mehr zulässig: Die überarbeitete Elektrizitätsbinnenmarktverordnung (EU) 2024/1747 verpflichtet alle Mitgliedstaaten, neue Förderregeln als CfDs oder gleichwertige Systeme auszugestalten.
CfD-Reform: So funktioniert die Abschöpfung
Der neue § 20a EEG 2027 regelt die Zahlungspflicht: Übersteigt der Jahresmarktwert den für eine Anlage geltenden anzulegenden Wert, sind Betreiber verpflichtet, den Überschuss als Refinanzierungsbeitrag abzuführen. Die Formel lautet schlicht: RB = Jahresmarktwert – Anzulegender Wert. Umgekehrt gilt für die Marktprämie: MP = Anzulegender Wert – Jahresmarktwert (Untergrenze null). In Hochpreisphasen mit sehr niedrigen Spotmarktpreisen in einzelnen Viertelstunden greift eine dynamische Abschöpfung: Um Fehlanreize zu vermeiden, ist der Refinanzierungsbeitrag auf den aktuellen Spotmarktpreis abzüglich eines technologiespezifischen Mindesterlöses gedeckelt (0,5 ct/kWh für Solar, 1,0 ct/kWh für sonstige Anlagen, 1,5 ct/kWh für Offshore-Wind).
Die Abschöpfungspflicht gilt für alle geförderten Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung. Damit orientiert sich der Entwurf an einer im EEG bereits etablierten Leistungsgrenze. Ausdrücklich ausgenommen sind Biomasseanlagen (außer Deponie- und Klärgasanlagen), da die EU-Verordnung für diese Technologie keine Abschöpfung vorsieht und die Förderkosten erfahrungsgemäß nicht unter den Marktpreis fallen. Ebenfalls befreit sind Anlagen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und keine Förderung erhalten.
Einmalige Ausstiegsoption und Marktanreiz
Anlagenbetreiber, die keine staatliche Förderung mehr benötigen, können nach § 20b EEG 2027 einmalig bis zum Ende des zehnten Jahres nach Inbetriebnahme aus dem Fördersystem aussteigen. Mit der Ausstiegserklärung entfallen sowohl die Marktprämie als auch die Abschöpfungspflicht endgültig – ein partieller Ausstieg ist ausgeschlossen. Diese Regelung soll Investitionen außerhalb des EEG-Rahmens, etwa über langfristige Power-Purchase-Agreements (PPAs), stärken. Anlagenbetreiber, die in Hochpreisjahren flexibel aus der Abschöpfung wechseln und in Niedrigpreisjahren wieder einsteigen wollen, sollen durch die strikten Wechselbeschränkungen daran gehindert werden.
Neben der CfD-Reform streicht der Entwurf die bisherigen Innovationsausschreibungen und führt stattdessen Resilienzausschreibungen (§ 39n EEG 2027) für Wind an Land und Solar des ersten Segments ein. Diese setzen EU-Vorgaben aus dem Net-Zero Industry Act (Verordnung (EU) 2024/1735) um: Bei der Vergabe spielen neben dem Preis auch qualitative Kriterien wie Lieferkettendiversifizierung, Cybersicherheit und nachhaltige Unternehmensführung eine Rolle. Gleichzeitig werden die Ausschreibungen für Grünen Wasserstoff (§§ 39o, 39p EEG 2023) gestrichen, da sie nie umgesetzt wurden. Mehr zur Rolle der Energiewende-Finanzierung im Parlamentsgeschehen findet sich in weiteren Drucksachen.
EEG-Reform 2027: Evaluierung und Bestandsschutz
Bestandsanlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen wurden oder deren Ausschreibungsgebot vor diesem Stichtag ermittelt wurde, verbleiben vollständig unter dem bisherigen EEG 2023. Der neue § 99a EEG 2027 verpflichtet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, bis zum 31. Juli 2029 einen Evaluierungsbericht über mögliche Wechselwirkungen des CfD-Systems mit den Intraday-Strommärkten vorzulegen. Bei substanziellen Marktverzerrungen sollen Anpassungsvorschläge folgen, die spätestens ab dem 1. Januar 2031 wirken. Die CfD-Kernregelungen (Teil 3 und Anlage 1 EEG 2027) dürfen zudem erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung der Europäischen Kommission angewandt werden (§ 101 EEG 2027). Die Debatte um die Kosten der Energiewende und Reformen im Gesundheitssektor sind weitere politische Großthemen: GKV-Reform und steigende Kassenkosten sowie Infrastrukturinvestitionen stehen parallel auf der parlamentarischen Agenda.
Weiterlesen:
- Endlagerfindungsgesetz: KENFO-Restvermögen für Standortkommunen
- Kerosin-Versorgung 2026: 18 Fragen zur Sicherheit des Luftverkehrs
- Heizungsgesetz: Debatte um Biogas und Gebäudemodernisierung
Unmittelbar betroffen sind Betreiber geförderter Erneuerbare-Energien-Anlagen ab 100 Kilowatt installierter Leistung – darunter Windparks, Solarkraftwerke, Wasserkraft- und Geothermie-Anlagen. Biomasseanlagen (außer Deponie- und Klärgas) sind ausgenommen. Mittelbar berührt das Gesetz alle Stromverbraucher, da die Abschöpfungserlöse das EEG-Konto entlasten und damit die Finanzierungskosten der Energiewende beeinflussen.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6914) wurde am 7. Juli 2026 eingebracht und muss nun den parlamentarischen Prozess durchlaufen: Ausschusszuweisung, Beratungen in den zuständigen Ausschüssen sowie erste, zweite und dritte Lesung im Bundestag. Da das Gesetz laut Begründung keiner Zustimmung des Bundesrates bedarf, kann es nach Beschluss des Bundestages direkt ausgefertigt werden. Die CfD-Regelungen (Teil 3, Anlage 1) dürfen erst nach beihilferechtlicher Genehmigung der Europäischen Kommission angewandt werden (§ 101 EEG 2027). Das geplante Inkrafttreten ist der 1. Januar 2027.
- Contract for Difference (CfD)
- Zweiseitiger Differenzvertrag: Bei niedrigen Marktpreisen erhält die Anlage eine Förderung (Marktprämie), bei hohen Marktpreisen zahlt sie einen Refinanzierungsbeitrag zurück. Das Modell ist EU-weit für neue EE-Förderungen vorgeschrieben.
- Anzulegender Wert
- Der im EEG festgelegte oder ausgeschriebene Referenzwert (meist das Ausschreibungsgebot), der als Berechnungsgrundlage für Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag dient.
- Resilienzausschreibung
- Neue Ausschreibungskategorie für Wind an Land und Solar (ersetzt Innovationsausschreibungen), bei der neben dem Preis auch qualitative Kriterien wie Lieferkettendiversifizierung und Cybersicherheit bewertet werden.
Was ist ein Contract for Difference (CfD) im EEG?
Ein CfD ist ein zweiseitiger Differenzvertrag: Ist der Marktpreis niedriger als der anzulegende Wert (Fördersatz), zahlt der Netzbetreiber eine Marktprämie an den Anlagenbetreiber. Ist der Marktpreis höher, zahlt der Anlagenbetreiber einen Refinanzierungsbeitrag zurück.
Ab welcher Anlagengröße gilt die neue Abschöpfungspflicht?
Die Zahlungspflicht gilt für alle geförderten Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung von mindestens 100 Kilowatt. Biomasseanlagen (außer Deponie- und Klärgasanlagen) sind ausgenommen.
Können Anlagenbetreiber die Förderung komplett aufgeben?
Ja, laut § 20b EEG 2027 können Betreiber einmalig bis zum Ende des zehnten Jahres nach Inbetriebnahme aus der Förderung aussteigen und zahlen dann weder Refinanzierungsbeiträge noch erhalten sie Marktprämien.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6914 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































