- Jährlich über 800.000 Patienten durch vermeidbare Behandlungsfehler geschädigt
- Kosten vermeidbarer Fehler: rund 15 Milliarden Euro pro Jahr in Deutschland
- Krankenkassen werden zur aktiven Unterstützung bei Schadensersatz verpflichtet
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6916 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat die §§ 630a bis 630h ins Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt und erstmals gesetzliche Regelungen zum Behandlungsvertrag geschaffen. Nach über zehn Jahren Praxis zeigen sich laut Gesetzentwurf strukturelle Lücken: Organisationsmängel in Kliniken werden haftungsrechtlich kaum erfasst, die Beweislast im Arzthaftungsprozess benachteiligt Patienten strukturell, und Krankenkassen sind bislang nur zur freiwilligen Unterstützung bei Schadensersatzklagen berechtigt, nicht verpflichtet. Der Medizinische Dienst Bund schätzt, dass nur etwa 3 Prozent aller vermeidbaren Schadensfälle statistisch erfasst werden. Nach internationalen Studien werden in Deutschland jährlich rund 800.000 stationäre Patienten durch vermeidbare Behandlungsfehler geschädigt.
- 800.000+ — Stationäre Patienten, die laut internationalen Studien jährlich in Deutschland durch vermeidbare Behandlungsfehler geschädigt werden (5 % der stationären Fälle).
- ca. 15 Mrd. Euro — Jährliche Folgekosten vermeidbarer Behandlungsfehler in Deutschland, entspricht rund 15 % der Krankenhausausgaben (Medizinischer Dienst Bund, 2025).
- ca. 31 Mrd. Euro — Hochrechnung nach OECD-Methodik (8,7 % der Gesundheitsausgaben) auf die GKV-Leistungsausgaben von rund 352 Mrd. Euro im Jahr 2025.
- nur 3 % — Anteil der vermeidbaren Schadensfälle, der nach wissenschaftlichen Studien statistisch erfasst wird.
- 5 Jahre — Frist, nach der die Auswirkungen des Gesetzes evaluiert werden sollen, unter anderem zur Prüfung eines bundesweiten Härtefallfonds.
Im Detail
Die ökonomischen Schäden durch vermeidbare unerwünschte Ereignisse und Fehler (…) in Deutschland deutlich unterschätzt [werden]. Das Unterlassen von Fehlervermeidung kostet ein Vielfaches – in Geld, aber vor allem in vermeidbarem menschlichem Leid.
— Prof. Dr. Reinhard Busse (TU Berlin), zitiert in BT-Drs. 21/6916, Begründung
Jedes Jahr werden in Deutschland mehr als 800.000 stationäre Patienten durch vermeidbare Behandlungsfehler geschädigt. Die damit verbundenen Kosten — für Nachbehandlungen, Rehabilitation, Invalidität und Pflegebedürftigkeit — belaufen sich auf rund 15 Milliarden Euro jährlich, etwa 15 Prozent der gesamten Krankenhausausgaben. Trotz dieser Dimension scheitern viele Betroffene mit Schadensersatzansprüchen: Das geltende Recht benachteiligt sie strukturell — bei der Beweislast, beim Zugang zu Informationen und bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber arbeitsteilig organisierten Einrichtungen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat am 7. Juli 2026 mit BT-Drs. 21/6916 einen umfassenden Gesetzentwurf zur Reform des Patientenrechtegesetzes eingebracht.
Was gilt aktuell?
Das Patientenrechtegesetz von 2013 hat erstmals eigenständige gesetzliche Regelungen zum Behandlungsvertrag in den §§ 630a bis 630h BGB geschaffen. Seither sind jedoch strukturelle Defizite sichtbar geworden: Haftungsrechtliche Verantwortung trifft überwiegend die unmittelbar behandelnden Ärztinnen und Ärzte, während Organisationsmängel der Klinikleitung — Personalmangel, unzureichende Hygiene, fehlende Ausstattung — rechtlich kaum erfasst werden. Ärzte sind bislang nur auf Nachfrage oder zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren verpflichtet, Patienten über erkannte Behandlungsfehler zu informieren. Krankenkassen können Versicherte bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen — verpflichtet sind sie dazu nicht. Im Arzthaftungsprozess müssen Patienten den Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO nachweisen, was in der Praxis häufig scheitert.
Patientenrechte stärken: Die zentralen Reformpunkte
Der Gesetzentwurf greift an mehreren Stellen gleichzeitig in das Behandlungsrecht ein. Im Mittelpunkt steht die erstmalige gesetzliche Verankerung einer Organisationsverantwortung der Krankenhausleitung in einem neuen § 630a Abs. 3 BGB. Klinikleitungen werden damit ausdrücklich verpflichtet, bedarfsgerechte personelle Ausstattung sicherzustellen, fachliche Qualifikation des Personals zu gewährleisten und Hygienestandards gemäß den KRINKO-Empfehlungen des Robert Koch-Instituts einzuhalten. Verstöße sollen künftig direkt der Leitungsebene zugerechnet werden — nicht mehr nur dem einzelnen Arzt am Operationstisch.
Wesentlich verändert sich auch die Informationspflicht bei Behandlungsfehlern: Nach dem neuen § 630c BGB müssen Behandelnde Patienten künftig unaufgefordert informieren, sobald ihnen ein erkennbarer Fehler auffällt — unabhängig davon, ob der Patient nachfragt oder eine gesundheitliche Gefahr erkennbar ist. Diese Erweiterung greift eine bereits 2013 vom Bundesrat geforderte Klarstellung auf. Zusätzlich sind nach jeder Behandlung standardmäßig Patientenbriefe zu erstellen und auszuhändigen. Verletzt ein Arzt die Pflicht zur unverzüglichen Fehlerinformation, wird künftig vermutet, dass der verschwiegene Umstand ursächlich für den Gesundheitsschaden war — ein wesentlicher beweisrechtlicher Hebel.
Beim Akteneinsichtsrecht (§ 630g BGB) erhalten Patienten künftig Zugang zu Änderungs- und Speicherprotokollen elektronischer Behandlungsakten sowie zu Hygieneplänen des Krankenhauses. Die erste Abschrift der gesamten Akte ist kostenfrei, der Behandelnde muss deren Vollständigkeit schriftlich bestätigen. Bei unberechtigter Verweigerung der Einsicht beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen.
Beweislast und gerichtliche Durchsetzung
Das Kernstück der Reform liegt im Beweisrecht. Der Entwurf senkt das Beweismaß beim Kausalitätsnachweis von der vollen richterlichen Überzeugung (§ 286 ZPO) auf überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) ab. Für Fälle nosokomialer Infektionen bei Nichtbeachtung der KRINKO-Empfehlungen wird ein Fehler des Behandelnden künftig gesetzlich vermutet. Zudem gilt der in der Behandlungsakte dokumentierte Inhalt zugunsten des Patienten als richtig, sofern der Behandelnde nicht das Gegenteil beweist. In Arzthaftungsprozessen sind Sachverständige künftig zu einer Zusatzqualifikation in medizinrechtlicher Begutachtung verpflichtet; Interessenkonflikte müssen offengelegt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen werden durch Änderungen in § 66 SGB V von einer freiwilligen Unterstützungsoption zur Pflichtleistung umgestellt: Sie müssen Versicherte aktiv bei der Prüfung möglicher Behandlungsfehler und der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen — auch nach einem Krankenkassenwechsel und nach dem Tod des Versicherten. Hierfür erhalten Krankenkassen zudem die ausdrückliche Befugnis, Abrechnungsdaten auf Hinweise auf Behandlungsfehler auszuwerten (§ 25b SGB V).
Laut Gesetzentwurf sollen die Auswirkungen der Reform fünf Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob ein bundesweiter Härtefall- oder Entschädigungsfonds für schwer geschädigte Patienten eingerichtet werden soll. Unmittelbare Haushaltsausgaben der öffentlichen Hand entstehen durch das Gesetz nicht; für Krankenhäuser und andere Einrichtungsträger ist mit erhöhtem Erfüllungsaufwand für Qualitätssicherung und Dokumentation zu rechnen. Mittel- und langfristig werden erhebliche Entlastungseffekte für die GKV erwartet, da vermiedene Behandlungsfehler Folgekosten reduzieren.
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Unmittelbar betroffen sind alle Patientinnen und Patienten, die nach stationären oder ambulanten Behandlungen Schäden durch Behandlungsfehler erleiden. Mittelbar betroffen sind Krankenhausträger und ambulante Einrichtungen, die zusätzliche Compliance-Anforderungen erfüllen müssen, sowie gesetzliche Krankenkassen, die zur aktiven Unterstützung ihrer Versicherten verpflichtet werden. Die GKV-Gemeinschaft profitiert laut Gesetzentwurf langfristig durch sinkende Folgekosten vermeidbarer Fehler.
Der Gesetzentwurf wurde am 7. Juli 2026 eingebracht (BT-Drs. 21/6916). Als nächster Schritt folgt die Überweisung an die zuständigen Bundestagsausschüsse, voraussichtlich den Rechtsausschuss und den Gesundheitsausschuss. Nach Ausschussberatung und möglicher Anhörung von Sachverständigen entscheidet das Plenum des Bundestages über Annahme oder Ablehnung. Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft treten; eine Evaluation der Auswirkungen ist fünf Jahre nach Inkrafttreten vorgesehen.
- Nosokomiale Infektion
- Eine Infektion, die im Zusammenhang mit einem Krankenhausaufenthalt oder einer medizinischen Behandlung entstanden ist und nicht bereits bei Aufnahme vorlag.
- KRINKO
- Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen beim Robert Koch-Institut. Ihre Empfehlungen gelten als verbindlicher Hygienestandard in deutschen Krankenhäusern.
- Beweismaßreduktion
- Absenkung der richterlichen Überzeugungsanforderungen beim Kausalitätsnachweis: Statt voller Überzeugung (§ 286 ZPO) genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO), um den Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und Schaden zu belegen.
Was ändert sich für Patienten bei Behandlungsfehlern?
Ärzte müssen Fehler künftig unaufgefordert mitteilen. Krankenhäuser haften ausdrücklich für Organisationsmängel wie Personalmangel oder schlechte Hygiene. Die Beweislast beim Kausalitätsnachweis wird zugunsten der Patienten erleichtert.
Was müssen Krankenkassen künftig tun?
Laut Gesetzentwurf werden Krankenkassen verpflichtet, Versicherte aktiv bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen — bisher war das nur eine freiwillige Möglichkeit.
Was ist ein Never-Event-Register?
Ein bundesweites Register für schwerwiegende vermeidbare Ereignisse in der medizinischen Versorgung, das laut Gesetzentwurf eingerichtet werden soll, um aus Fehlern systematisch zu lernen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6916 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































