- Staat soll seit 2025 Journalisten und Medien juristisch verfolgt haben
- Frühere Regierung nannte nur 6 Fälle — Anwalt sprach von über 10 Niederlagen 2024
- Anfrage zielt auf vollständige Auflistung und Kosten aller Verfahren
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6954 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Pressefreiheit als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Dennoch können Bundesministerien, Bundesbehörden und Regierungsmitglieder zivilrechtlich gegen öffentliche Äußerungen vorgehen, wenn sie diese als unwahre Tatsachenbehauptungen oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen einstufen. In der 20. Wahlperiode unterlag das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vor dem Bundesverfassungsgericht, das die Kritik eines Journalisten an der Finanzierung des Taliban-Regimes in Afghanistan als zulässige Meinungsäußerung einordnete. Die Bundesregierung hatte auf eine frühere AfD-Anfrage (BT-Drs. 20/13260) angegeben, nur in sechs Fällen gegen Journalisten oder sonstige Personen vorzugehen — eine Angabe, die Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel laut eigener Aussage für unvollständig hält.
Im Detail
„die Bundesrepublik allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 im Bereich der Presse- und Meinungsfreiheit mehr als zehn Niederlagen vor Verwaltungs- und Landgerichten und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht hinnehmen“ musste
— Vorbemerkung der Fragesteller, BT-Drs. 21/6954, zitiert nach Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel (Welt, 2. Oktober 2024)
Wie oft geht der Staat juristisch gegen Journalisten und Medien vor — und was kostet das? Diese Frage steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage der AfD-Fraktion (BT-Drs. 21/6954) vom 9. Juli 2026. Die Anfrage richtet sich an die Bundesregierung und bezieht sich auf die aktuelle, 21. Wahlperiode. Hintergrund ist eine auffällige Diskrepanz zwischen einer früheren offiziellen Auskunft und öffentlichen Berichten über das tatsächliche Ausmaß staatlicher Klagen gegen Meinungsäußerungen.
Pressefreiheit und staatliches Klagerecht im Konflikt
Artikel 5 des Grundgesetzes schützt die Pressefreiheit als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe. Dennoch ist es Bundesministerien und Bundesbehörden rechtlich möglich, zivilrechtlich gegen öffentliche Äußerungen vorzugehen — etwa wenn sie diese als unwahre Tatsachenbehauptungen oder Verletzungen des Persönlichkeitsrechts einstufen. Die Grenze zwischen zulässiger Meinungsäußerung und verfolgbarer Falschbehauptung zog das Bundesverfassungsgericht in einem viel beachteten Urteil (Az. 1 BvR 2290/23): Die polemische Kritik eines bekannten Journalisten an der Finanzierung des Taliban-Regimes in Afghanistan durch die Bundesregierung stufte das Gericht als zulässige Meinungsäußerung ein. Das BMZ unterlag damit vor dem höchsten deutschen Gericht.
Diskrepanz zwischen Regierungsauskunft und Anwaltsbericht
Auf eine gleichlautende Anfrage der AfD-Fraktion antwortete die damalige Bundesregierung am 2. Oktober 2024 (BT-Drs. 20/13260), sie habe Äußerungen von Journalisten oder sonstigen Personen lediglich in sechs Fällen gerichtlich verfolgen lassen. Am selben Tag berichtete Rechtsanwalt Joachim Steinhöfel, der nach eigenen Angaben regelmäßig Klagegegner der Bundesrepublik vertritt, von mehr als zehn Niederlagen allein in den ersten neun Monaten des Jahres 2024 — vor Verwaltungsgerichten, Landgerichten und sogar vor dem Bundesverfassungsgericht. Die neue Anfrage zielt darauf ab, diese augenscheinliche Lücke für die laufende Legislaturperiode zu schließen.
Was gilt aktuell?
Eine vollständige, öffentlich zugängliche Übersicht über laufende oder abgeschlossene Verfahren der Bundesregierung gegen Journalisten oder Medien existiert nicht. Die Bundesregierung ist lediglich auf parlamentarische Anfrage hin zur Auskunft verpflichtet — und selbst diese Auskunft wird in ihrer Vollständigkeit nun infrage gestellt. Medienschaffende und Privatpersonen, gegen die staatliche Stellen vorgehen, sind in aller Regel finanziell und organisatorisch schwächer aufgestellt als Bundesministerien oder Bundesbehörden. Genau dieses strukturelle Machtgefälle thematisiert die Anfrage ausdrücklich.
Sechs Fragen an die Bundesregierung
Die Anfrage umfasst sechs Einzelfragen: Erstens verlangt sie eine vollständige Auflistung aller seit Beginn der 21. Wahlperiode anwaltlich oder gerichtlich verfolgten öffentlichen Äußerungen — aufgeschlüsselt nach Ministerium, Datum, Art des Vorgehens, zuständigem Gericht und betroffenen Personen. Zweitens fragt sie nach den anfallenden Anwalts- und Verfahrenskosten je Einzelfall. Drittens soll die Bundesregierung klären, ob ihre Antwort auf BT-Drs. 20/13260 tatsächlich vollständig war oder ob weitere Fälle vorlagen. Viertens wird gefragt, wie mit Verfahren umgegangen wird, die noch aus der 20. Wahlperiode stammen. Fünftens interessiert die Fragesteller, ob sich die Kriterien für das juristische Vorgehen gegenüber der Vorgängerregierung geändert haben. Sechstens soll die Bundesregierung ihre eigene Praxis vor dem Hintergrund des grundgesetzlichen Schutzes der Pressefreiheit und des strukturellen Machtgefälles gegenüber Privatpersonen selbst bewerten.
Ob und in welchem Umfang die Bundesregierung gegen Medien und Journalisten juristisch vorgeht, ist auch deshalb politisch brisant, weil solche Verfahren einen sogenannten Chilling Effect erzeugen können — also eine abschreckende Wirkung auf kritische Berichterstattung, selbst wenn die Klagen letztlich scheitern. Die öffentliche Debatte über die Reichweite staatlicher Klagerechte gegenüber der Presse ist eng verknüpft mit Fragen der demokratischen Kontrolle und der Unabhängigkeit des Journalismus.
Verwandte parlamentarische Vorgänge zeigen, dass das Spannungsfeld zwischen staatlichem Handeln und öffentlicher Meinungsfreiheit den Bundestag regelmäßig beschäftigt — etwa bei Fragen zur Erfassung politisch motivierter Kriminalität oder zur staatlichen Förderung politischer Stiftungen.
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Betroffen sind potenziell Journalisten, Blogger und andere Personen, gegen die Bundesministerien oder Bundesbehörden rechtlich vorgehen oder vorgegangen sind. Mittelbar berührt das Thema alle Bürger, da die Pressefreiheit eine Grundvoraussetzung für unabhängige öffentliche Berichterstattung und demokratische Kontrolle staatlichen Handelns ist.
Die Kleine Anfrage ist am 9. Juli 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat nun 21 Tage Zeit, die sechs Einzelfragen schriftlich zu beantworten — die Antwortfrist läuft bis voraussichtlich 30. Juli 2026.
- Pressefreiheit (Art. 5 GG)
- Grundrecht, das Journalisten und Medien vor staatlichen Eingriffen schützt und freie Berichterstattung garantiert.
- Tatsachenbehauptung vs. Meinungsäußerung
- Unwahre Tatsachenbehauptungen können zivilrechtlich verfolgt werden. Meinungsäußerungen — auch polemische — genießen dagegen umfassenden Grundrechtsschutz und dürfen vom Staat in der Regel nicht juristisch angegriffen werden.
- Kleine Anfrage
- Parlamentarisches Kontrollinstrument, mit dem Abgeordnete die Bundesregierung zu konkreten Sachverhalten befragen. Die Regierung ist zur schriftlichen Antwort innerhalb von 21 Tagen verpflichtet.
Warum stellt die AfD diese Anfrage erneut?
In der 20. Wahlperiode nannte die Bundesregierung auf eine gleichlautende Anfrage nur sechs Fälle. Ein Rechtsanwalt, der Klagegegner vertritt, berichtete am selben Tag öffentlich von mehr als zehn Niederlagen allein in neun Monaten des Jahres 2024. Diese Diskrepanz soll nun für die aktuelle Legislaturperiode aufgeklärt werden.
Was wird konkret gefragt?
Die Anfrage enthält sechs Fragen: zu konkreten Verfahren und Betroffenen, zu Kosten, zur Vollständigkeit der früheren Regierungsantwort, zum Umgang mit laufenden Altverfahren sowie zu den Kriterien und zur Selbstbewertung des staatlichen Klagehandelns.
Welche rechtliche Grenze gilt für staatliche Klagen gegen Meinungsäußerungen?
Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Leitfall (Az. 1 BvR 2290/23) entschieden, dass polemische Kritik an staatlichem Handeln in aller Regel als zulässige Meinungsäußerung gilt und nicht als unwahre Tatsachenbehauptung juristisch verfolgt werden darf.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6954 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































