- 85 % der Betriebe nutzen bereits mindestens eine digitale Technologie
- EU-Data Act gilt seit September 2025 — stärkt Datenzugangsrechte der Landwirte
- Zu Marktanteilen und Vertragsgestaltungen fehlen der Bundesregierung Daten
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6820 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Digitalisierung der Landwirtschaft schreitet seit Jahren voran: Smarte Traktoren, Melkroboter, Drohnen und Farm-Management-Systeme erzeugen kontinuierlich große Mengen betrieblicher Daten. Die EU hat darauf mit dem Data Act (Verordnung EU 2023/2854) reagiert, der am 12. September 2025 in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist und einen nutzerzentrierten Ansatz für Datenzugang und -nutzung vorschreibt. In Deutschland trat ergänzend am 30. Mai 2026 das Gesetz zur Durchführung des Data Act in Kraft, mit dem die Bundesnetzagentur als zuständige Aufsichtsbehörde festgelegt wurde. Die AfD-Fraktion hatte mit BT-Drs. 21/6546 eine Kleine Anfrage zu Datensouveränität, digitalen Agrarplattformen und KI-Einsatz in der Landwirtschaft gestellt.
- Über 85 % — Anteil der Betriebe, die mindestens eine digitale Technologie einsetzen (BMLEH-Befragung Dez. 2024 – Jan. 2025).
- 36,5 % — Betriebe mit Farm- oder Herdenmanagementsystemen im Einsatz; 10,2 % planen deren Einführung.
- 5 % — Betriebe, die KI und Big Data bereits nutzen; 15,9 % haben dies geplant.
- 12. September 2025 — Inkrafttreten des EU-Data Act in allen EU-Mitgliedstaaten.
- 30. Mai 2026 — Inkrafttreten des deutschen Gesetzes zur Durchführung des Data Act mit Bundesnetzagentur als zuständiger Behörde.
Im Detail
Nach geltendem deutschem Zivilrecht gibt es kein (sachenrechtliches) Eigentum an Daten, weil Eigentum systematisch auf körperliche Sachen beschränkt ist und eine Ausdehnung auf Daten sowohl wegen der gesetzlichen Vorgaben als auch aufgrund der Eigenart von Daten nicht in Betracht kommt.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/6820, S. 3
Über 85 Prozent der deutschen Landwirtschaftsbetriebe nutzen bereits mindestens eine digitale Technologie — von GPS-gesteuerten Traktoren über Melkroboter bis hin zu Farm-Management-Systemen. Dabei entstehen täglich riesige Mengen sensibler Betriebsdaten. Die entscheidende Frage lautet: Wer kontrolliert diese Daten? Die Bundesregierung hat auf BT-Drs. 21/6820 (1. Juli 2026) eine Antwort auf 20 Fragen der AfD-Fraktion zur Datensouveränität in der Landwirtschaft vorgelegt.
Digitalisierung in der Landwirtschaft: Stand der Zahlen
Eine vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) beauftragte Befragung aus dem Winter 2024/2025 zeigt: 36,5 Prozent der Betriebe verwenden Farm- oder Herdenmanagementsysteme, weitere 10,2 Prozent planen deren Einführung. Künstliche Intelligenz (KI) und Big Data nutzen bisher 5 Prozent der Betriebe aktiv; 15,9 Prozent beabsichtigen, diese Technologien einzuführen. Erfasst werden dabei unter anderem GPS-Positionen, Kraftstoffverbrauch, Milchmengen, Körpertemperaturen von Tieren, Bodendaten und Drohnenbilder. Die Datenmenge, die moderne Agrartechnik täglich erzeugt, ist erheblich.
Was gilt aktuell? Datensouveränität nach dem EU-Data Act
Im deutschen Zivilrecht existiert kein Dateneigentum — Eigentum ist nach geltendem Recht auf körperliche Sachen beschränkt. Die Kontrolle über Betriebsdaten regelt sich stattdessen über vertraglich vereinbarte Zugangs- und Nutzungsrechte. Maßgebliches Instrument ist seit dem 12. September 2025 der EU-Data Act (Verordnung EU 2023/2854). Er gibt Landwirten als Nutzer vernetzter Geräte das Recht auf Information über erzeugte Daten (Art. 3 Abs. 2), das Recht auf Bereitstellung der Daten (Art. 4 Abs. 1) sowie das Recht zur Weitergabe an Dritte (Art. 5 Abs. 1). Hersteller und Dienstanbieter dürfen nicht-personenbezogene Daten nur noch auf vertraglicher Basis des Nutzers verwenden. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur seit dem 30. Mai 2026 als zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchsetzung des Data Act festgelegt.
Erkenntnislücken der Bundesregierung
Für mehrere der 20 gestellten Fragen gibt die Bundesregierung an, keine eigenen Erkenntnisse zu besitzen. Zu konkreten Vertragsbedingungen digitaler Agrarplattformen liegen ihr keine Daten vor. Auch die Speicherorte landwirtschaftlicher Betriebsdaten — ob innerhalb oder außerhalb der EU — sind nicht Gegenstand behördlicher Erhebungen, da dies privatwirtschaftliche Vertragsangelegenheit sei. Untersuchungen zur tatsächlichen Datenkontrolle der Landwirte wurden bislang nicht durchgeführt. Ebenso fehlen der Bundesregierung Erkenntnisse über den tatsächlichen Umfang der Datenerhebung durch Plattformen oder über marktbeherrschende Positionen einzelner Anbieter. Für die Frage nach Versorgungssicherheit und Abhängigkeiten von ausländischer Technologie ist diese Informationslücke durchaus relevant.
Lock-in-Effekte und Interoperabilität
Die Bundesregierung räumt ein, dass Interoperabilitätsprobleme sogenannte Lock-in-Effekte erzeugen können — also eine langfristige Bindung landwirtschaftlicher Betriebe an einzelne Softwareanbieter oder Plattformen, die einem fairen Wettbewerb und Innovationen schadet. Dem soll der Data Act entgegenwirken. Ergänzend fördert das BMLEH elf Forschungsprojekte zur Interoperabilität und finanziert über DIN das Sekretariat des ISO-Technical Committee 347 für datengestützte Agrar- und Lebensmittelsysteme. Der europäische Agrardatenraum (Common European Agricultural Data Space, CEADS) soll langfristig einen sicheren Datenaustausch ermöglichen.
Musterbedingungen und AgriData Observatory
Um Landwirte bei der Vertragsgestaltung zu unterstützen, stellt das BMLEH Musterbedingungen für Verträge über Agrardaten zur Verfügung. Darüber hinaus fördert das Ministerium das AgriData Observatory, eine Beobachtungsstelle für Agrardatenverträge an der Universität Osnabrück. Ähnliche Fragen nach staatlichem Monitoring und Transparenz stellen sich auch in anderen Bereichen — etwa beim digitalen Sportstättenatlas, wo fehlende Erfolgskontrolle zu einem Projektabbruch führte.
Die Datensouveränität landwirtschaftlicher Betriebe bleibt ein offenes strukturpolitisches Thema. Während der rechtliche Rahmen durch den EU-Data Act klarer geworden ist, fehlen der Bundesregierung nach eigenen Angaben belastbare empirische Daten zur tatsächlichen Machtverteilung zwischen Landwirten und digitalen Plattformbetreibern. Für Informationen zur aktuellen parlamentarischen Debatte rund um staatliche Förder- und Kontrollmechanismen sowie zum Thema staatliche Erkenntnislücken lohnt ein Blick in die begleitenden Parlamentsdokumente.
Weiterlesen:
- EU listet 34 kritische Rohstoffe mit Versorgungsrisiken auf
- Digitaler Sportstättenatlas: Bund stoppt Projekt nach 1,1 Mio. Euro
- Bundestags-Gutachten bestätigt staatliche Erkenntnislücken beim politischen Islam
Betroffen sind in erster Linie die rund 256.000 landwirtschaftlichen Betriebe in Deutschland, darunter besonders familiengeführte Höfe, die zunehmend digitale Agrartechnik einsetzen und dabei Daten gegenüber Herstellern, Plattformbetreibern und Cloud-Anbietern preisgeben. Betroffen sind außerdem Anbieter von Agrarsoftware und Landtechnik, die unter den neuen Data-Act-Regelungen zur Datenweitergabe verpflichtet sind.
Die Bundesregierung beantwortet einen erheblichen Teil der Fragen mit dem Hinweis, keine eigenen Erkenntnisse zu haben — insbesondere zu konkreten Vertragsbedingungen digitaler Agrarplattformen (Frage 6), zur tatsächlichen Datenkontrolle der Landwirte (Frage 7), zu Speicherorten außerhalb Deutschlands bzw. der EU (Fragen 8 und 9) sowie zum tatsächlichen Umfang der Datenerhebung (Frage 14). Für alle Datenschutz- und Datenzugangsaspekte verweist sie weitgehend auf den EU-Data Act.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. (Stand: 01.07.2026) Datensouveränität Landwirtschaft: 20 Fragen zu KI und Agrarplattformen →
- Data Act (EU)
- EU-Verordnung 2023/2854, die seit September 2025 Nutzern vernetzter Geräte — darunter Landwirten — Rechte auf Datenzugang und Datenweitergabe gegenüber Herstellern und Plattformbetreibern einräumt.
- Lock-in-Effekt
- Technische oder vertragliche Bindung an einen Anbieter, die einen Wechsel zu Konkurrenten erschwert oder verhindert, etwa weil historische Betriebsdaten nicht exportierbar sind.
- FMIS (Farm-Management-Informationssystem)
- Software zur digitalen Verwaltung landwirtschaftlicher Betriebsabläufe, z. B. Ackerschlagkartei, Fruchtfolgeplanung und Dokumentation von Pflanzenschutzmaßnahmen.
Gehören Landwirten die Daten ihrer Maschinen?
Nach deutschem Zivilrecht gibt es kein Dateneigentum. Das Verhältnis zu Daten regelt sich über Zugangs- und Nutzungsrechte, die seit September 2025 durch den EU-Data Act gestärkt werden.
Was ist der EU-Data Act und was regelt er für Landwirte?
Der Data Act (EU-Verordnung 2023/2854) gilt seit dem 12. September 2025 und gibt Landwirten das Recht auf Information über erzeugte Daten, deren Bereitstellung sowie die Weitergabe an Dritte.
Wie verbreitet ist KI in deutschen Landwirtschaftsbetrieben?
Laut einer BMLEH-Befragung aus dem Winter 2024/2025 setzen 5 Prozent der Betriebe KI und Big Data bereits ein, weitere 15,9 Prozent planen dies.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/6820 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































