- Seit 2021 gelten ersparte Steuerzahlungen nicht mehr als Geldwäsche-Tatobjekt
- AfD-Entwurf will § 261 StGB für Steuerstraftaten gezielt nachschärfen
- CumEx und Umsatzsteuerkarusselle sollen lückenlos erfasst werden
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7257 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Mit der Reform des § 261 StGB (Geldwäsche) im Jahr 2021 wurden ersparte Aufwendungen als taugliche Tatobjekte der Geldwäsche gestrichen — unter anderem, weil der Gesetzgeber sie als nicht hinreichend konkret abgrenzbar ansah (vgl. BT-Drs. 19/24180, S. 17 f.). Dies führte dazu, dass Vorteile aus Steuerhinterziehung seitdem unterschiedlich behandelt werden: Steuererstattungen gelten weiterhin als Tatobjekt, ersparte Steuerzahlungen dagegen nicht. Aus der strafrechtswissenschaftlichen Diskussion, insbesondere einem Reformvorschlag in der Kriminalpolitischen Zeitschrift (KriPoZ 1/2026, S. 34 ff.), entwickelte sich Druck für eine Neuregelung.
Im Detail
„Im Falle des § 370 der Abgabenordnung gilt als Gegenstand im Sinne des Satzes 1 auch der Vermögensbestandteil, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten nach § 370 Absatz 1 der Abgabenordnung verletzt worden sind, wenn dadurch Aufwendungen erspart werden.“
— Gesetzentwurf BT-Drs. 21/7257, Artikel 1 (vorgeschlagener Normtext)
Wer Steuern hinterzieht und dadurch Zahlungen erspart, soll künftig auch wegen Geldwäsche strafrechtlich verfolgt werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion vor, der am 22. Juli 2026 als BT-Drs. 21/7257 in den Bundestag eingebracht wurde. Kern des Vorhabens ist eine gezielte Ergänzung des § 261 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB), der den Geldwäsche-Tatbestand regelt.
Was gilt aktuell?
Seit der Reform des Geldwäschetatbestands im Jahr 2021 gelten ersparte Aufwendungen — darunter insbesondere ersparte Steuerzahlungen — nicht mehr als taugliches Tatobjekt der Geldwäsche. Der damalige Gesetzgeber begründete die Streichung damit, dass ersparte Aufwendungen lediglich einen rechnerischen Vorteil im Gesamtvermögen darstellen und sich regelmäßig nicht als konkret abtrennbarer Vermögensgegenstand identifizieren lassen (BT-Drs. 19/24180, S. 17 f.). Die Folge: Wer Steuern durch Verschweigen von Einnahmen spart, wird zwar wegen Steuerhinterziehung verfolgt — der Geldwäschetatbestand greift aber nicht. Wer hingegen zu Unrecht eine Steuererstattung erlangt, kann auch wegen Geldwäsche belangt werden. Wirtschaftlich gleichwertige Vorteile werden also strafrechtlich unterschiedlich behandelt.
Geldwäsche bei Steuerhinterziehung: Die geplante Neuregelung
Der Entwurf sieht vor, § 261 Abs. 1 StGB um drei neue Sätze zu ergänzen. Für Fälle der Steuerhinterziehung nach § 370 AO soll künftig derjenige Vermögensbestandteil als Tatobjekt der Geldwäsche gelten, hinsichtlich dessen steuerliche Pflichten verletzt wurden — also etwa nicht erklärte Einnahmen, Umsätze oder Kapitalerträge. Für Fälle des gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 AO) und der Steuerhehlerei (§ 374 AO) soll der Gegenstand, hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen wurden, direkt als Tatobjekt gelten. Ergänzend wird eine Surrogationsregel eingeführt: Sie verhindert, dass die Neuregelung durch den Austausch des betreffenden Vermögensbestandteils vor Vollendung der Steuerhinterziehung umgangen werden kann.
Ausdrücklich ausgeklammert bleibt eine allgemeine Einbeziehung ersparter Aufwendungen in den Geldwäschetatbestand für sämtliche Deliktsbereiche. Laut Entwurf handelt es sich um einen gezielten, auf Steuerstraftaten begrenzten Regelungsansatz, der die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes (Art. 103 Abs. 2 GG) und der Verhältnismäßigkeit wahrt.
CumEx und Umsatzsteuerkarusselle als Praxisbeispiele
Der Entwurf benennt konkrete Fallgruppen, in denen die bisherige Rechtslage zu Wertungswidersprüchen führt. Bei Umsatzsteuerkarussellen etwa hängt es von zufälligen Rechenpositionen ab, ob der wirtschaftliche Vorteil des Beteiligten als Steuererstattung oder als ersparte Aufwendung erscheint — und damit, ob Geldwäsche vorliegt. Ähnliches gilt bei CumEx-Modellen: Ob die unrechtmäßige Anrechnung von Kapitalertragsteuer zu einer Geldwäsche-Strafbarkeit führt, hängt davon ab, ob die anrechenbare Steuer die festgesetzte Körperschaftsteuer rechnerisch übersteigt. Der Entwurf stützt sich dabei auf einen wissenschaftlichen Reformvorschlag, der 2026 in der Kriminalpolitischen Zeitschrift (KriPoZ 1/2026, S. 34 ff.) veröffentlicht wurde.
Neben der materiell-rechtlichen Schließung der Lücke soll die Neuregelung auch praktische Strafverfolgungsprobleme beheben: Bislang können Beschuldigte bei aufgefundenen Vermögenswerten geltend machen, diese stammten aus Konstellationen mit lediglich ersparten Aufwendungen — was weder Geldwäsche noch Steuerhinterziehung mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar macht. Diese Schutzbehauptungen sollen durch die tatbestandliche Klarstellung erschwert werden.
Keine Haushaltskosten, kein Bürokratieaufwand
Laut Gesetzentwurf entstehen durch die Neuregelung weder für Bürger noch für Unternehmen oder die Verwaltung zusätzliche Kosten oder Informationspflichten. Das Gesetz soll am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Die Frage, wie Steuerhinterziehung strafrechtlich effektiv verfolgt werden kann, beschäftigt den Gesetzgeber seit Jahren. Parallel zu strafprozessualen Fragen rund um Finanzkriminalität stehen auch Verfahrensfragen im Fokus des Bundestages, etwa beim Paralleljustiz-Verbot, das ebenfalls eine Ergänzung des StGB vorsieht. Auch Transparenzfragen in Behörden — wie beim Thema Disziplinarverfahren in Bundesbehörden — zeigen, dass die Wirksamkeit staatlicher Strafverfolgung ein dauerhaftes parlamentarisches Thema bleibt.
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Direkt betroffen von der Neuregelung wären Personen und Unternehmen, die Steuern hinterziehen — insbesondere in den Bereichen Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer (etwa CumEx-Modelle) und Schmuggel. Mittelbar profitieren Strafverfolgungsbehörden, denen die Neuregelung laut Entwurf die Beweisführung erleichtern soll, sowie der Fiskus durch verbesserte Möglichkeiten zur Abschöpfung rechtswidrig erlangter Vorteile.
Der Gesetzentwurf wurde am 22. Juli 2026 als BT-Drs. 21/7257 eingebracht. Im nächsten Schritt wird er dem zuständigen Ausschuss — voraussichtlich dem Rechtsausschuss — überwiesen. Nach Ausschussberatung und Beschlussempfehlung folgt die abschließende Abstimmung im Plenum des Bundestages. Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
- Tatobjekt der Geldwäsche
- Der konkrete Vermögensgegenstand, auf den sich die Geldwäsche bezieht — also der Gegenstand, der aus einer Vortat stammt und verschleiert oder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden soll.
- Surrogationsregel
- Eine Vorschrift, die bestimmt, dass ein Ersatzgegenstand (Surrogat) an die Stelle des ursprünglichen Tatobjekts tritt, wenn dieses ausgetauscht wurde — damit die strafrechliche Erfassung nicht umgangen werden kann.
- Umsatzsteuerkarussell
- Ein betrügerisches Konstrukt, bei dem Unternehmen in mehreren Ländern Umsatzsteuer erschleichen, indem sie fiktive Warenlieferungen vortäuschen und Vorsteuer erstattet bekommen, ohne die entsprechende Steuer abgeführt zu haben.
Was ändert der Entwurf am Geldwäsche-Paragrafen?
§ 261 Abs. 1 StGB soll um drei neue Sätze ergänzt werden, die ersparte Steueraufwendungen bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Schmuggel (§ 373 AO) und Steuerhehlerei (§ 374 AO) ausdrücklich als Tatobjekte der Geldwäsche definieren.
Warum besteht die Lücke seit 2021?
Die Reform des Geldwäschetatbestands 2021 strich ersparte Aufwendungen aus dem Tatobjektbegriff, weil sie als nicht hinreichend konkret abtrennbar galten. Der neue Entwurf knüpft stattdessen an den konkret identifizierbaren Vermögensbestandteil an, hinsichtlich dessen Steuerpflichten verletzt wurden.
Was ist eine Surrogationsregel?
Die Surrogationsregel stellt sicher, dass auch Gegenstände, die an die Stelle des ursprünglichen Vermögensbestandteils getreten sind, als Tatobjekt gelten — auch wenn die Steuerhinterziehung erst nach diesem Austausch vollendet wurde.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7257 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































