- Neuer § 258b StGB soll Paralleljustiz unter Strafe stellen
- Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe bei entgeltlicher Tätigkeit als Friedensrichter
- Anstoß: 169 Tatverdächtige in Essen nach Clan-Schlägerei nicht verurteilt
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7253 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Auslöser des Gesetzentwurfs ist nach Angaben der Antragsteller ein konkreter Fall in Essen: Nach einer Massenschlägerei zwischen zwei arabischen Clans wurden gegen 169 Tatverdächtige die Ermittlungen eingestellt, weil beide Seiten Friedensrichter eingeschaltet hatten und Zeugen anschließend gegenüber der Polizei schwiegen. Das bestehende Strafrecht kennt keinen eigenen Tatbestand für diese Form der organisierten Ermittlungsbehinderung. § 258 StGB (Strafvereitelung) erfordert einen direkten Kausalnachweis, der in solchen Konstellationen nach Ansicht der Fraktion regelmäßig nicht zu führen ist.
- 169 Tatverdächtige — Ermittlungen wurden nach Clan-Schlägerei in Essen eingestellt, nachdem Friedensrichter eingeschaltet wurden.
- Bis zu 3 Jahre — Freiheitsstrafe im Grundtatbestand des geplanten § 258b StGB.
- Bis zu 5 Jahre — Freiheitsstrafe im schweren Fall bei entgeltlicher Tätigkeit als Friedensrichter.
- Seit 2015 — laut Gesetzesbegründung nehmen entsprechende Fälle außergerichtlicher Streitbeilegung durch Friedensrichter zu.
Im Detail
Der Rechtsstaat wird bedroht, wenn die Folgen von Straftaten von einer Paralleljustiz festgelegt werden und nicht von der staatlichen Justiz.
— Begründung BT-Drs. 21/7253, Allgemeiner Teil, Zielsetzung
Wenn Zeugen nach einer Straftat plötzlich schweigen, weil ein selbsternannter Friedensrichter die Sache bereits „geregelt“ hat, stoßen Polizei und Staatsanwaltschaft an ihre Grenzen. Genau diese Lücke im deutschen Strafrecht will die AfD-Fraktion mit einem neuen § 258b StGB schließen. Den Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7253) hat sie am 22. Juli 2026 in den Bundestag eingebracht.
Paralleljustiz als Regelungslücke im StGB
Auslöser des Vorstoßes ist laut Begründung ein konkreter Fall: Nach einer Massenschlägerei zwischen zwei arabischen Clans in Essen wurden gegen 169 Tatverdächtige die polizeilichen Ermittlungen eingestellt. Beide Seiten hatten Friedensrichter eingeschaltet, die eine innergemeinschaftliche Einigung erzielten — danach waren Zeugen für Behörden nicht mehr erreichbar oder machten keine Angaben. Das bestehende Strafrecht kennt für diese Konstellation keinen eigenen Tatbestand. Die Strafvereitelung nach § 258 StGB setzt einen nachweisbaren Kausalzusammenhang zwischen der Einflussnahme und dem tatsächlichen Schweigen voraus — einen Nachweis, der nach Ansicht der Antragsteller in solchen Fällen regelmäßig nicht zu führen ist.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht ist das bloße Vermitteln einer außergerichtlichen Einigung nicht strafbar, selbst wenn die Folge ist, dass Zeugen ihre strafprozessualen Pflichten nicht erfüllen. Wer als Friedensrichter tätig wird und damit Ermittlungen faktisch zum Scheitern bringt, bewegt sich rechtlich in einer Grauzone. Strafbar wäre nur, wer nachweislich absichtlich eine bereits begonnene Strafverfolgung vereitelt — ein Beweis, den Ermittler in der Praxis kaum führen können, wenn die Absprachen innerhalb einer geschlossenen Gemeinschaft getroffen werden.
Der geplante § 258b StGB im Detail
Der Entwurf sieht vor, nach dem bestehenden § 258a StGB einen neuen Tatbestand einzufügen: „Verbot der geschäftsmäßigen Behinderung strafprozessualer Ermittlungen.“ Strafbar machen soll sich demnach, wer geschäftsmäßig auf Zeugen oder Geschädigte einer rechtswidrigen Tat absichtlich oder wissentlich so einwirkt, dass zu erwarten ist, dass diese ihre strafprozessualen Pflichten verletzen oder aus Furcht auf eine Anzeige verzichten. Die Strafe beträgt im Grundfall bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Wer als Friedensrichter gegen Entgelt tätig wird, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
Technisch ist der neue Tatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt konzipiert: Es kommt nicht darauf an, ob Zeugen tatsächlich geschwiegen haben, sondern nur darauf, dass dieses Verhalten aufgrund der Einwirkung zu erwarten war. Damit entfällt der schwer führbare Kausalitätsbeweis. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Privilegierung aus § 258 Abs. 6 StGB, die bei Strafvereitelung zugunsten von Angehörigen Straffreiheit gewährt — laut Begründung, weil enge familiäre Bindungen gerade den Kern des Problems bilden.
Politischer und gesellschaftlicher Rahmen
Die Begründung des Entwurfs verknüpft das Phänomen der Paralleljustiz eng mit dem Thema illegale Migration und betont, eine Integration sei nicht möglich, wenn Migranten eine eigene Strafgerichtsbarkeit importierten. Die Drucksache nennt dabei mehrere ähnliche Vorfälle aus dem Raum Essen seit 2015 als Beleg für eine wachsende Verbreitung. Die Regierung hat zu diesem Entwurf noch keine Stellung genommen; Ausschussberatungen stehen noch aus. Einen vergleichbaren Aspekt — das Schweigen von Beteiligten nach internen Einigungen — beleuchtet auch die Debatte um Menschenhandelsopfer ohne staatliche Betreuung, bei der ebenfalls Zeugenaussagen als zentrales Problem identifiziert wurden.
Der Entwurf sieht keine Haushaltskosten und keinen Erfüllungsaufwand vor. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes stützt sich auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG (Strafrecht). Das Gesetz soll laut Entwurf am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Über den Stand von Disziplinar- und Strafverfahren in Bundesbehörden sowie über die Entwicklung der Gefangenenzahlen bei Ersatzfreiheitsstrafen hat der Bundestag zuletzt separate Anfragen beantwortet — beide Themen zeigen, wie differenziert der Gesetzgeber derzeit die Wirksamkeit des Strafrechts beobachtet.
Weiterlesen:
- Menschenhandel: 920 Opfer ohne Betreuung zwischen 2015 und 2024
- Ersatzfreiheitsstrafe: Gefangenenzahl sinkt von 4.679 auf 2.353
- Disziplinarverfahren in Bundesbehörden: 2.650 Fälle bei der Bundespolizei
Unmittelbar betroffen von der geplanten Neuregelung wären Personen, die geschäftsmäßig als Streitschlichter oder Friedensrichter innerhalb ethnischer Gemeinschaften tätig sind und dabei Einfluss auf das Aussageverhalten von Zeugen und Opfern nehmen. Mittelbar betrifft das Thema alle Bürgerinnen und Bürger, die auf eine funktionierende staatliche Strafverfolgung angewiesen sind, sowie Opfer von Straftaten, deren Recht auf Strafverfolgung durch außergerichtliche Einigungen unterlaufen wird.
Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/7253) ist am 22. Juli 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Als nächste Schritte stehen die erste Lesung im Plenum, die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Rechtsausschuss — sowie Ausschussberatungen vor. Abschließend entscheidet das Plenum des Bundestages in zweiter und dritter Lesung über Annahme oder Ablehnung. Da es sich um eine Änderung des Strafgesetzbuchs handelt, wäre nach Annahme auch der Bundesrat zu befassen.
- Abstraktes Gefährdungsdelikt
- Ein Straftatbestand, bei dem nicht ein tatsächlich eingetretener Schaden nachgewiesen werden muss, sondern die bloße Gefährlichkeit einer Handlung für die Strafbarkeit ausreicht.
- Strafvereitelung (§ 258 StGB)
- Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer Straftat bestraft wird, macht sich strafbar — vorausgesetzt, ein Kausalzusammenhang zur Tat ist nachweisbar.
- Doli directus
- Lateinischer Rechtsbegriff für direkten Vorsatz: Der Täter handelt absichtlich (1. Grad) oder weiß mit Sicherheit, dass sein Handeln den Erfolg herbeiführt (2. Grad).
Was ist ein Friedensrichter im Sinne des Gesetzentwurfs?
Gemeint sind selbsternannte Streitschlichter, die innerhalb ethnischer oder kultureller Gemeinschaften Konflikte außergerichtlich beilegen und dabei Zeugen oder Opfer dazu bringen, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Aussagen zu machen.
Welche Strafe droht nach dem geplanten § 258b StGB?
Im Grundtatbestand Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; wer gegen Entgelt tätig wird, riskiert bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe. Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die zugrundeliegende Vortat angedrohte Strafe.
Warum reicht § 258 StGB (Strafvereitelung) nicht aus?
Laut Begründung setzt die klassische Strafvereitelung einen nachweisbaren Kausalzusammenhang voraus. Der neue Tatbestand soll als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet sein, bei dem die bloße Erwartbarkeit der Pflichtenverletzung durch Zeugen genügt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7253 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































