- EU-Gesellschaftsform 'EU Inc.' soll Gründung in 48 Stunden ermöglichen
- Geldwäschegesetz (GwG) soll vollständig auch für EU Inc. gelten
- Bundesregierung besteht auf Schutz nationaler Mitbestimmungsrechte
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7203 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Europäische Kommission plant im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup-Strategie die Einführung einer paneuropäischen Gesellschaftsform ‚EU Inc.‘ als sogenanntes 28. Regime neben den nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen. Kernmerkmal ist eine vollständig digitale Gründung innerhalb von 48 Stunden. Nach Angaben der Kommission soll die neue Rechtsform ursprünglich vor allem Start-ups zugutekommen; Berichten zufolge strebt die Kommission mittlerweile eine breitere Anwendung an, die auch transnationale Unternehmensgruppen erfassen würde. Die Bundesregierung hatte bereits in einer früheren Antwort (BT-Drs. 21/5585) erklärt, die Initiative grundsätzlich zu begrüßen, ohne sich zu Geldwäscherisiken zu äußern — was Anlass für die erneute Anfrage war.
Im Detail
Bei der Gründung der EU Inc. ist durch Einbindung eines geeigneten geldwäscherechtlich Verpflichteten zu gewährleisten, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Anwendung finden.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7203, Antwort zu Frage 9
Eine Unternehmensgründung innerhalb von zwei Arbeitstagen, vollständig digital und EU-weit anerkannt: Die geplante europäische Gesellschaftsform EU Inc. soll Bürokratie abbauen und Investitionen im Binnenmarkt erleichtern. Doch die Frage, ob ein so schnelles Verfahren mit wirksamer Geldwäscheprävention vereinbar ist, hat die AfD-Bundestagsfraktion im Juli 2026 auf die Tagesordnung gesetzt. Die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7203, 16. Juli 2026) fällt differenziert aus: Ja zur EU Inc. — aber nur mit robusten Kontrollmechanismen.
Was ist die EU Inc. und warum wird sie diskutiert?
Die Europäische Kommission verfolgt im Rahmen ihrer Startup- und Scaleup-Strategie die Einführung eines sogenannten 28. Regimes: eine einheitliche Gesellschaftsform, die neben den 27 nationalen Rechtsordnungen existiert. Ursprünglich für innovative Start-ups gedacht, soll die EU Inc. nach aktuellen Planungen breiter anwendbar sein — auch transnationale Unternehmensgruppen könnten sie nutzen. Die Bundesregierung hatte die Initiative bereits in einer früheren Antwort (BT-Drs. 21/5585) grundsätzlich begrüßt, ohne zu möglichen Missbrauchsrisiken Stellung zu nehmen. Genau das nahm die AfD-Fraktion zum Anlass für eine Nachfrage mit 16 Einzelfragen.
Geldwäscheprävention: GwG gilt auch für EU Inc.
Die Bundesregierung stellt klar: Die geldwäscherechtlichen Vorgaben des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) sollen grundsätzlich auch für die EU Inc. Anwendung finden. Da die neue Rechtsform als juristische Person gilt, unterliegt sie der Pflicht, dem Transparenzregister Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Geldwäscherechtlich Verpflichtete — also Banken, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater — müssen Vertragspartner und deren wirtschaftlich Berechtigte vor Begründung einer Geschäftsbeziehung identifizieren. Gemäß § 12 GwG sind dabei auch digitale Identifizierungsverfahren zulässig.
Bei grenzüberschreitenden Beteiligungsstrukturen, wie sie bei einer europaweiten Gesellschaftsform häufig auftreten, ist die Prüfung laut Bundesregierung „regelmäßig anspruchsvoller und aufwendiger als bei einstufigen Beteiligungsstrukturen“. Konkrete Risiken, die sich aus einer breiten Anwendung — also nicht nur für Start-ups — ergeben, könne man laut Bundesregierung „allein aufgrund des Entwurfs für einen Rechtsakt noch nicht beurteilen“. Für die Analyse solcher Risiken sei gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640 auch die Europäische Kommission zuständig.
EU Inc. und Mitbestimmung: Bundesregierung kündigt Einsatz an
Neben Geldwäschefragen thematisiert die Anfrage auch, ob die EU Inc. dazu genutzt werden könnte, nationale Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmern zu umgehen — etwa indem Unternehmen sich in einem Mitgliedstaat mit niedrigeren Standards registrieren lassen. Die Bundesregierung erklärt, die Gewährleistung nationaler Schutzstandards im Bereich der Unternehmensmitbestimmung sei ein „zentrales Anliegen“. Sie werde sich „mit Nachdruck“ dafür einsetzen, dass die EU Inc. keine Möglichkeiten bietet, nationale Mitbestimmungsrechte zu unterminieren. Regelungsvorschläge werden nach Angaben der Bundesregierung in den zuständigen Ratsgremien erörtert.
Was gilt aktuell?
Derzeit existiert die EU Inc. noch nicht. Unternehmen, die europaweit tätig sind, müssen sich nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats gründen oder auf bestehende EU-Rechtsformen wie die Europäische Aktiengesellschaft (SE) zurückgreifen. In Deutschland dauert eine GmbH-Gründung in der Regel mehrere Wochen. Der Kommissionsvorschlag zur EU Inc. befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene; ein konkreter Zeitplan für das Inkrafttreten steht nicht fest.
Die Antwort der Bundesregierung auf mehrere Fragen — etwa zu konkreten deutschen Vorschlägen gegenüber der EU-Kommission oder zu spezifischen Schutzmechanismen bei einer breiten Anwendung — verweist weitgehend auf laufende Ratsberatungen oder frühere Antwortpassagen, ohne eigene Initiativen zu benennen. Zu Fragen rund um Transparenz und Datenlücken im deutschen Rechtssystem liegen separate parlamentarische Vorgänge vor.
Die Debatte um die EU Inc. steht im größeren Kontext der EU-Kapitalmarktunion und der Bestrebungen, Europa als Gründungsstandort attraktiver zu machen. Kritiker sehen in der Schnellgründung ein Einfallstor für Briefkastengesellschaften und Strohmannkonstruktionen — Bedenken, die auch in Fachmedien wie dem Legal Tribune Online und der WirtschaftsWoche thematisiert wurden. Die Bundesregierung hält dem entgegen, dass digitale Identifizierungsverfahren und standardisierte Gründungsvorlagen auch bei zeiteffizienten Verfahren ausreichende Prüfungen ermöglichen können. Wie das konkret ausgestaltet wird, bleibt den laufenden europäischen Verhandlungen überlassen. Fragen zur Korruptionsprävention und institutionellen Kontrollstrukturen beschäftigen den Bundestag parallel in anderen Drucksachen.
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Betroffen sind vor allem Unternehmensgründer, Start-ups und internationale Konzerne, die von einem einheitlichen europäischen Gesellschaftsrecht profitieren oder es nutzen könnten. Mittelbar berührt sind auch Arbeitnehmer in Deutschland, deren Mitbestimmungsrechte nicht durch eine Verlagerung von Unternehmensstrukturen ins EU-Ausland unterlaufen werden sollen. Geldwäscheaufsichtsbehörden, Notare, Banken und Steuerberater als geldwäscherechtlich Verpflichtete wären künftig in Gründungsverfahren einzubinden.
Die Bundesregierung beantwortet mehrere Fragen (insbesondere 6, 7, 11, 13, 16) nur mit Querverweisen auf frühere Antworten oder auf laufende Ratsberatungen, ohne konkrete eigene Positionen oder Prüfergebnisse zu nennen. Fragen nach spezifischen deutschen Vorschlägen gegenüber der EU-Kommission werden nicht substanziell beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. EU Inc.: Geldwäscherisiken der neuen EU-Gesellschaftsform geprüft →
- 28. Regime
- Bezeichnung für eine neue, einheitliche EU-Gesellschaftsform (EU Inc.), die parallel zu den 27 nationalen Gesellschaftsrechtsordnungen der Mitgliedstaaten bestehen soll.
- Wirtschaftlich Berechtigter
- Die natürliche Person, die letztlich Eigentümer oder Kontrollinhaber eines Unternehmens ist. Im Geldwäschegesetz (GwG) ist deren Identifizierung und Meldung ans Transparenzregister Pflicht.
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Deutsches Gesetz zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, das u. a. Banken, Notare und Steuerberater zur Prüfung ihrer Kunden und Meldung verdächtiger Transaktionen verpflichtet.
Was ist die EU Inc.?
Die EU Inc. ist eine geplante europäische Gesellschaftsform ('28. Regime'), die vollständig digital und innerhalb von 48 Stunden gegründet werden kann. Sie soll grenzüberschreitende Unternehmensgründungen im EU-Binnenmarkt vereinfachen.
Gilt das Geldwäschegesetz auch für die EU Inc.?
Laut Bundesregierung sollen die geldwäscherechtlichen Vorgaben des deutschen GwG grundsätzlich auch für die EU Inc. Anwendung finden, da sie als juristische Person eingestuft wird.
Können mit der EU Inc. nationale Arbeitnehmerrechte umgangen werden?
Die Bundesregierung erklärt, sie werde sich mit Nachdruck dafür einsetzen, dass die EU Inc. Unternehmen keine Möglichkeiten bietet, nationale Mitbestimmungsrechte zu unterminieren.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7203 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































