- Die meisten Bundesländer erfassen ArbZG-Verstöße statistisch nicht
- NRW verzeichnete 2024 bereits 48, 2025 sogar 72 unzulässige Sonntagsbeschäftigungen
- Kontrolldichte bleibt mangels einheitlicher Daten bundesweit nicht berechenbar
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7413 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) regelt in Deutschland den täglichen Achtstundentag und die Tageshöchstgrenze von zehn Stunden sowie Sonn- und Feiertagsruhe. Die Kontrolle obliegt den Arbeitsschutzbehörden der Länder, nicht dem Bund. Im Kontext laufender politischer Debatten über eine mögliche Flexibilisierung des Arbeitszeitrahmens stellte die Fraktion Die Linke im Juli 2026 elf detaillierte Fragen zum Vollzug des ArbZG. Die Bundesregierung übermittelte ihre Antwort (BT-Drs. 21/7413) am 28. Juli 2026 über das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- 72 Fälle (NRW, 2025) — Festgestellte unzulässige Sonntagsbeschäftigungen nach § 10 ArbZG in Nordrhein-Westfalen, dem aktivsten berichtenden Bundesland.
- 470 Bewilligungen (Berlin, 2025) — Genehmigungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b, c ArbZG für Sonn- und Feiertagsarbeit in Berlin; die Zahl betroffener Beschäftigter stieg von 2.517 (2015) auf 5.269 (2025).
- 2.908 Bewilligungen (NRW, 2025) — Genehmigungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG in NRW; 2015 waren es noch 4.038.
- Mehrheit der Länder — erfasst Verstöße gegen das Sonntagsarbeitsverbot statistisch nicht; nur Hamburg, NRW, Sachsen, Schleswig-Holstein, Berlin und Thüringen lieferten Daten.
- 20 Auskunftsverweigerungen (Thüringen, 2025) — Fälle, in denen Arbeitgeber nach § 17 Abs. 4 ArbZG zur Auskunft verpflichtet wurden; Anstieg von 2 (2015) auf 20 (2025).
Im Detail
Die Bundesregierung weist allgemein darauf hin, dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion des Bundestages ist, frei verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
— Vorbemerkung der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7413
Die Kontrolle des Arbeitszeitgesetzes in Deutschland weist erhebliche statistische Lücken auf. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7413, 28. Juli 2026) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Für zentrale Fragen — etwa zur Zahl der Verstöße, zu verhängten Sanktionen und zur Personalausstattung der Aufsichtsbehörden — kann oder will die Bundesregierung keine bundesweit zusammengefassten Zahlen nennen.
Die Zuständigkeit für den Vollzug des Arbeitszeitgesetzes liegt bei den Arbeitsschutzbehörden der Länder. Der Bund stützt sich bei der Beantwortung der elf Fragen daher weitgehend auf die jährlichen SuGA-Berichte der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) sowie auf Länderberichte, die öffentlich zugänglich sind. Auf die Frage, wie viele Betriebskontrollen zur Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes jährlich durchgeführt werden, verweist die Bundesregierung für den Zeitraum 2015 bis 2018 auf eine frühere Antwort (BT-Drs. 19/11376) und für die Jahre ab 2019 auf Tabellen in den SuGA-Berichten.
Was gilt aktuell beim Arbeitszeitgesetz?
Das ArbZG schreibt einen werktäglichen Acht-Stunden-Tag vor, der auf bis zu zehn Stunden verlängert werden kann, sofern innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich auf acht Stunden erfolgt. Sonn- und Feiertagsarbeit ist grundsätzlich verboten; Ausnahmen bedürfen einer behördlichen Genehmigung nach § 13 ArbZG. Genau diese Ausnahmegenehmigungen stehen im Mittelpunkt der umfangreichen Tabellen im Anhang der Drucksache.
Datenlage zu Sonn- und Feiertagsarbeit
Die Antwort enthält einen mehrseitigen Tabellenanhang mit Bewilligungsdaten aus den Bundesländern für den Zeitraum 2015 bis 2025. Nordrhein-Westfalen erteilte in diesem Zeitraum mit Abstand die meisten Genehmigungen nach § 13 Abs. 3 ArbZG: 2015 waren es 4.038, 2025 noch 2.908. Berlin verzeichnet bei den Bewilligungen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 a, b und c ArbZG einen deutlichen Anstieg: von 255 im Jahr 2015 auf 470 im Jahr 2025. Die Zahl der dabei betroffenen Beschäftigten stieg im gleichen Zeitraum von 2.517 auf 5.269.
Bei der Frage nach unzulässig festgestellter Sonntagsbeschäftigung nach § 10 ArbZG zeigt sich die Datenlücke besonders deutlich: Die überwiegende Mehrheit der Bundesländer erfasst diese Fälle statistisch gar nicht. Nur Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein, Berlin und Thüringen lieferten Daten. NRW meldete für 2025 mit 72 Fällen den höchsten Wert; 2019 waren es noch 14. Eine bundesweite Gesamtzahl lässt sich damit nicht berechnen.
Personalausstattung und Kontrolldichte
Zur Personalausstattung der Aufsichtsbehörden verweist die Bundesregierung für 2005 sowie 2019 bis 2024 auf Tabelle TG 2 in den SuGA-Berichten. Eigene aktuelle Daten für das Jahr 2025 nennt sie nicht. Die Kontrolldichte — also das Verhältnis der Kontrollen zur Anzahl der kontrollierbaren Betriebe — leitet die Bundesregierung lediglich aus den Antworten zu den Fragen 2 und 3 ab, ohne einen eigenen Berechnungsansatz zu liefern. Ein gesondertes Betretungs- und Besichtigungsmerkmal nach § 17 Abs. 5 ArbZG wird nicht separat erfasst.
Zu Auskunftsverweigerungen durch Arbeitgeber gegenüber den Aufsichtsbehörden nach § 17 Abs. 6 ArbZG liegen laut Bundesregierung wegen fehlender statistischer Erfassung keine Angaben vor. Auch zu Verstößen, Sanktionen und der Verfolgungspraxis verweist sie auf die Jahresberichte der Länder — konkrete Bundesgesamtzahlen fehlen. Das Thema der rechtlichen Schutzlücken für Beschäftigte und die Frage nach Transparenz und Kontrolle staatlicher Mechanismen sind im Deutschen Bundestag regelmäßig Gegenstand parlamentarischer Anfragen.
Die politische Relevanz der Anfrage ergibt sich aus der laufenden Debatte, ob der Achtstundentag und die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden gelockert werden sollen. Die Fragesteller sehen das Arbeitszeitgesetz als zentrales Schutzinstrument für Beschäftigte. Ob dieses Instrument tatsächlich wirksam durchgesetzt wird, lässt sich anhand der vorliegenden Daten nicht abschließend beurteilen — das ist das zentrale Ergebnis der Drucksache 21/7413.
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Betroffen sind alle abhängig Beschäftigten in Deutschland, deren Arbeitszeit durch das ArbZG geregelt wird. Besonders relevant ist die Frage nach der Kontrolldichte für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Branchen mit erhöhtem Verstoßrisiko, etwa im Handel, in der Gastronomie, im Gesundheitswesen und in der Logistik. Arbeitgeber, die Ausnahmegenehmigungen für Sonn- und Feiertagsarbeit beantragen, sind ebenfalls von den dargestellten Bewilligungszahlen betroffen.
Die Bundesregierung weicht einem erheblichen Teil der Fragen aus, indem sie auf öffentlich zugängliche SuGA-Berichte und Länderberichte verweist, anstatt eigene Auswertungen zu liefern. Zu Verstößen, Sanktionen und Personalausstattung werden keine konkreten Bundesgesamtzahlen genannt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Arbeitszeitgesetz: Kontrolldichte und Verstöße unter der Lupe →
- ArbZG
- Das Arbeitszeitgesetz regelt Höchstarbeitszeiten, Ruhepausen und Sonn- sowie Feiertagsruhe für Beschäftigte in Deutschland.
- SuGA-Bericht
- Der jährliche Bericht zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, erstellt von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Auftrag des BMAS.
- Kontrolldichte
- Das Verhältnis der durchgeführten Betriebskontrollen zur Gesamtzahl der kontrollierbaren Betriebe; ein Maß dafür, wie engmaschig eine Behörde prüft.
Wer kontrolliert die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes?
Laut Bundesregierung sind die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig. Der Bund hat keine eigene Kontrollkompetenz für das ArbZG.
Gibt es bundesweite Zahlen zu ArbZG-Verstößen?
Nein. Die Bundesregierung verweist auf die Jahresberichte der Länder; eine bundeseinheitliche statistische Erfassung von Verstößen und Sanktionen besteht nicht.
Was ist der SuGA-Bericht?
Der Bericht zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SuGA) wird jährlich von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) im Auftrag des BMAS erstellt und enthält auch Daten zur Arbeitszeitkontrolle.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7413 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































