Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8129 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- AfD will Klimaschutz aus Betriebsräte-Aufgaben im BetrVG streichen
- EEG-Einspeisevergütung kostete seit 2000 rund 228,8 Milliarden Euro
- Deutschlands CO2-Anteil liegt laut Drucksache 2024 unter 1,5 Prozent weltweit
Hintergrund
Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet Betriebsräte seit der Reform von 2001 gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 9, Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Der Begriff des Umweltschutzes ist im Gesetz selbst nicht abschließend definiert; § 89 Abs. 3 BetrVG liefert eine weitgefasste Legaldefinition, die nach Einschätzung von Teilen der Fachliteratur auch klimabezogene Maßnahmen umfassen kann. Die AfD-Fraktion sieht darin eine unklare Rechtslage, die Betriebsräte in einen Konflikt zwischen Beschäftigungssicherung und Klimaschutz treibt.
- 228,8 Mrd. Euro — EEG-Einspeisevergütungskosten in Deutschland von 2000 bis 2024, entspricht rund 9 Mrd. Euro pro Jahr.
- 4,8 bis 5,5 Billionen Euro — Geschätzte Gesamtsystemkosten der Energiewende 2025–2049 laut DIHK-Studie vom September 2025.
- unter 1,5 % — Deutschlands Anteil an weltweiten CO2-Emissionen im Jahr 2024 (0,572 Gt CO2 von 38,599 Gt CO2 weltweit).
- fast zwei Drittel — Anteil großer Industrieunternehmen, die 2025 laut IHK-Energiewende-Barometer Produktionseinschränkungen in Deutschland planten oder realisierten.
Im Detail
Eine generelle Ausdehnung auf den allgemeinen Umweltschutz würde Betriebsräte 'in vielen Fällen in einen kaum auflösbaren Zielkonflikt zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Betriebs und damit der Beschäftigungssituation und allgemeinen Umweltschutzinteressen' führen.
— Begründung BT-Drs. 21/8129, Zitat aus dem ursprünglichen Gesetzentwurf zur BetrVG-Reform
Die Frage, ob Betriebsräte im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auch Klimaschutzmaßnahmen fördern müssen, steht im Mittelpunkt von BT-Drs. 21/8129. Die AfD-Fraktion hat am 22. September 2026 einen Antrag eingebracht, der die Bundesregierung auffordert, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu ändern. Konkret soll klargestellt werden, dass Klimaschutzmaßnahmen — insbesondere die Vermeidung oder Verminderung von CO2 und anderen sogenannten infrarotaktiven Gasen — nicht unter den Begriff des betrieblichen Umweltschutzes fallen und damit kein Regelungstatbestand des BetrVG sind.
Was gilt aktuell?
Nach geltendem Recht haben Betriebsräte gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG die allgemeine Aufgabe, Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern. Was unter Umweltschutz zu verstehen ist, definiert § 89 Abs. 3 BetrVG nur weit: Erfasst sind demnach alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie betriebliche Bauten, technische Anlagen und Arbeitsverfahren, die dem Umweltschutz dienen. Eine ausdrückliche Abgrenzung zu Klimaschutzmaßnahmen enthält das Gesetz nicht. Teile der Fachliteratur leiten daraus ab, dass Betriebsräte auch klimabezogene Initiativen unterstützen müssen — etwa die betriebliche Reduktion von CO2-Emissionen.
Zielkonflikt zwischen Beschäftigungssicherung und BetrVG-Klimaschutz
Die Antragsteller sehen in dieser Auslegung einen Zielkonflikt: Betriebsräte sind gleichzeitig nach § 80 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG verpflichtet, die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern. Klimapolitische Maßnahmen, so die Begründung der Drucksache, können Arbeitsplätze gefährden, wenn sie zu Produktionsverlagerungen ins Ausland führen. Laut dem im Antrag zitierten IHK-Energiewende-Barometer 2025 gaben fast zwei Drittel großer Industrieunternehmen an, Produktionseinschränkungen in Deutschland zu planen oder bereits umzusetzen — als Ursache nennen diese Unternehmen die Energie- und Klimapolitik.
Die wirtschaftliche Dimension wird in der Drucksache mit konkreten Zahlen unterlegt: Die EEG-Einspeisevergütung kostete von 2000 bis 2024 insgesamt rund 228,8 Milliarden Euro, im Durchschnitt etwa 9 Milliarden Euro jährlich. Eine im September 2025 im Auftrag der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) erstellte Studie schätzt die Gesamtsystemkosten der Energiewende für den Zeitraum 2025 bis 2049 auf 4,8 bis 5,5 Billionen Euro. Die Antragsteller werten diese Zahlen als Beleg für die volkswirtschaftlichen Belastungen durch die aktuelle Klimapolitik. Es handelt sich dabei um Zahlen und Einschätzungen aus Quellen, die die Fraktion selbst ausgewählt hat; eine unabhängige Bewertung dieser Daten liegt der Drucksache nicht zugrunde.
BetrVG-Reform: Was die AfD konkret fordert
Der Antrag verlangt von der Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des BetrVG. Darin soll verbindlich festgelegt werden, dass Klimaschutzanforderungen — definiert als Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung infrarotaktiver Gase wie CO2 — der Legaldefinition des betrieblichen Umweltschutzes nicht gleichzusetzen sind. Damit würden Betriebsräte aus einer möglichen Pflicht zur Förderung solcher Maßnahmen entlassen.
Die Antragsteller beziehen sich auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes: Im ursprünglichen Entwurf zur BetrVG-Reform sei die Zuständigkeit der Betriebsräte ausdrücklich auf den betrieblichen Bereich beschränkt worden. Eine Ausdehnung auf den allgemeinen Umweltschutz hätte Betriebsräte — so das Zitat aus den damaligen Gesetzesmaterialien — in einen „kaum auflösbaren Zielkonflikt“ zwischen wirtschaftlichen Interessen und allgemeinen Umweltschutzinteressen geführt. Genau diese Situation sehen die Antragsteller heute als eingetreten an.
Deutschlands CO2-Anteil und wissenschaftliche Einordnung
Zur weiteren Begründung führen die Antragsteller Daten zum deutschen CO2-Anteil an: Im Jahr 2024 betrugen die deutschen CO2-Emissionen laut Drucksache 0,572 Gt, die weltweiten 38,599 Gt — das entspricht einem deutschen Anteil von unter 1,5 Prozent. Daraus leiten die Antragsteller ab, dass klimapolitische Maßnahmen in Deutschland geringen globalen Effekt haben, aber erhebliche wirtschaftliche Kosten verursachen. Ergänzend wird auf Wissenschaftler verwiesen, die Kritik an der Hypothese eines menschengemachten Klimawandels geäußert haben. Die wissenschaftliche Mehrheitsmeinung, wie sie etwa im IPCC-Prozess dokumentiert ist, bildet die Drucksache nicht ab.
Das Thema Energiepolitik und ihre wirtschaftlichen Folgen beschäftigt den Bundestag in dieser Legislatur wiederholt. Bereits in einem früheren Antrag hatte die AfD eine Aussetzung von Sanktionen für die Industrie gefordert — mehr dazu unter Energiepolitik: AfD fordert Sanktions-Aussetzung für Industrie. Fragen zur Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung und zur Lage des dualen Ausbildungssystems zeigen, wie eng Beschäftigungspolitik und wirtschaftliche Rahmenbedingungen in der aktuellen Debatte verknüpft sind.
Betroffen sind Betriebsräte in deutschen Unternehmen und mittelbar alle tariflich oder betriebsverfassungsrechtlich vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Besonders relevant ist das Thema für Industriebeschäftigte in energieintensiven Branchen, in denen Klimaschutzauflagen nach Darstellung der Antragsteller Produktionsverlagerungen ins Ausland begünstigen.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8129) ist am 22. September 2026 in den Deutschen Bundestag eingebracht worden. Als nächste Schritte stehen die Überweisung an den zuständigen Ausschuss — voraussichtlich den Ausschuss für Arbeit und Soziales — sowie die Ausschussberatung und eine abschließende Abstimmung im Plenum an.
- BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
- Bundesgesetz, das die Rechte und Pflichten von Betriebsräten in deutschen Unternehmen regelt, unter anderem zur Mitbestimmung und zum Schutz der Arbeitnehmerinteressen.
- Betrieblicher Umweltschutz
- Im Sinne von § 89 Abs. 3 BetrVG umfasst er alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie betriebliche Bauten und Arbeitsverfahren, die dem Umweltschutz dienen.
- EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz)
- Deutsches Bundesgesetz, das Einspeisevergütungen für Strom aus erneuerbaren Energiequellen regelt und die Energiewende fördern soll.
Was regelt § 80 BetrVG für Betriebsräte?
§ 80 Betriebsverfassungsgesetz verpflichtet Betriebsräte unter anderem dazu, Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern und die Beschäftigung im Betrieb zu sichern.
Was soll sich durch den AfD-Antrag konkret ändern?
Klimaschutzmaßnahmen — insbesondere die Verminderung von CO2 — sollen laut Antrag ausdrücklich nicht als betrieblicher Umweltschutz im Sinne des BetrVG gelten und damit kein Regelungstatbestand des Gesetzes sein.
Was sind die Gesamtkosten der Energiewende laut Drucksache?
Laut einer im Antrag zitierten DIHK-Studie vom September 2025 werden die Gesamtsystemkosten der Energiewende für den Zeitraum 2025 bis 2049 auf rund 4,8 bis 5,5 Billionen Euro geschätzt.

































































