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- § 53 StPO schützt Sozialarbeiter kaum vor Zeugenaussagen
- Schutz gilt seit 1991 nur für Sucht- und Schwangerschaftsberatung
- 10 Fragen zur empirischen Grundlage der Regierungsposition
Hintergrund
§ 53 der Strafprozessordnung (StPO) listet abschließend jene Berufsgruppen auf, die vor Gericht das Zeugnis verweigern dürfen — darunter Ärzte, Anwälte und Geistliche. Für den Bereich der Sozialen Arbeit wurden 1991 und 1992 lediglich Sucht- und Schwangerschaftskonfliktberatung in diesen Schutz einbezogen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat in seinem Sachstand WD 7-066/24 festgestellt, dass vergleichbare Zeugnisverweigerungsrechte für psychosoziale Berufe in mehreren europäischen Staaten — darunter Österreich, Italien, Schweden und die Niederlande — bestehen, ohne dass dort eine grundlegende Störung der Strafrechtspflege dokumentiert wäre.
Im Detail
Die fragenstellende Fraktion möchte daher erfahren, auf welche konkreten Erkenntnisse, empirischen Daten oder systematischen Auswertungen die Bundesregierung ihre Befürchtung stützt, ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht für die gesamte Soziale Arbeit könne die Rechtspflege beeinträchtigen oder die Wahrheitsermittlung im Strafverfahren substanziell erschweren.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/8070, Fraktion Die Linke
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sind in fast allen Arbeitsfeldern ihres Berufs verpflichtet, vor Gericht vollständig über das auszusagen, was ihnen Klientinnen und Klienten anvertraut haben. Das Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit ist nach geltendem Recht auf zwei Ausnahmen beschränkt: die staatlich anerkannte Suchtberatung (seit 1991) und die Schwangerschaftskonfliktberatung (seit 1992). Für alle übrigen Bereiche — von der Jugendhilfe über Streetwork bis zur Fansozialarbeit — gilt die vollständige Zeugnis- und Auskunftspflicht. Ob diese Rechtslage eine empirisch begründete Notwendigkeit widerspiegelt oder politisch motiviert ist, steht im Mittelpunkt der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/8070, die die Fraktion Die Linke am 21. September 2026 eingereicht hat.
Zeugnisverweigerungsrecht in der Sozialen Arbeit: Was gilt heute?
§ 53 StPO zählt abschließend die Berufsgruppen auf, denen das berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrecht zusteht: Ärztinnen und Ärzte, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Geistliche sowie einige weitere Berufe. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter fallen grundsätzlich nicht darunter — mit den genannten Ausnahmen aus den 1990er-Jahren. Das bedeutet: Wer in einer Jugendhilfeeinrichtung arbeitet, in der Wohnungslosenhilfe tätig ist oder als Streetworkerin Jugendliche in schwierigen Lebenslagen begleitet, kann jederzeit vor Gericht zur Aussage verpflichtet werden. Verweigern Betroffene die Aussage ohne gesetzliche Grundlage, drohen Ordnungsmittel.
Für die Praxis führt dies laut der Anfrage zu einem strukturellen Dilemma: Soziale Arbeit basiert auf Vertrauen. Klientinnen und Klienten — etwa Jugendliche in der Straffälligenhilfe oder Menschen in einer Schuldnerberatung — teilen persönliche, mitunter strafrechtlich relevante Informationen nur dann mit, wenn sie darauf vertrauen können, dass diese vertraulich bleiben. Wissen sie, dass ihre Beraterin oder ihr Betreuer zur Aussage verpflichtet werden kann, entsteht ein Schweigeeffekt, der genau jene Hilfe verhindert, die Soziale Arbeit leisten soll.
Empirische Grundlage der Regierungsposition im Fokus
Die zehn Fragen der Kleinen Anfrage zielen im Kern auf eine einzige Leitfrage: Auf welche konkreten Daten stützt die Bundesregierung ihre Ablehnung einer Erweiterung des Zeugnisverweigerungsrechts? Frage 1 erkundigt sich danach, ob die Einführung des Schutzes für Suchtberatungsstellen 1991 nachweislich zu einer Behinderung der Strafverfolgung bei Drogendelikten geführt hat. Frage 2 stellt dieselbe Frage für die Schwangerschaftskonfliktberatung seit 1992. Frage 3 will wissen, in wie vielen Fällen zwischen 2020 und 2025 die Vernehmung von Sozialarbeitenden für eine effektive Strafverfolgung tatsächlich erforderlich war.
Frage 7 ist die grundlegendste: Sie verlangt von der Bundesregierung die Offenlegung der empirischen Studien, statistischen Auswertungen oder Rechtsprechungsanalysen, auf die sie ihre ablehnende Haltung stützt. Für den Fall, dass keine solchen Erkenntnisse vorliegen, fragt die Anfrage explizit, auf welcher rechtspolitischen oder kriminalpolitischen Bewertung die Ablehnung dann beruhe.
Fansozialarbeit und Streetwork als besondere Fälle
Die Anfrage nennt konkret vier Bereiche, für die eine Ausweitung des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit geprüft werden soll: die gesamte Soziale Arbeit bei anerkannten Trägern (Frage 6a), die Fansozialarbeit (Frage 6b), die psychosoziale Prozessbegleitung nach § 406g StPO (Frage 6c) sowie Mobile Jugendarbeit und Streetwork (Frage 6d). Der Bezug auf die Fansozialarbeit ist nicht zufällig: Im Vordergrund steht ein Berufungsverfahren gegen drei Mitarbeitende eines Karlsruher Fußball-Fan-Projekts, das die Spannungslage zwischen Aussagepflicht und Vertrauensschutz öffentlich sichtbar gemacht hat.
Frage 8 thematisiert die verfassungsrechtliche Dimension: Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung den Schutz von Vertrauensbeziehungen in professionellen Hilfeverhältnissen, der sich aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 12 GG ergibt? Frage 9 adressiert mittelbare Folgen für Kinderschutz, Opferschutz und Kriminalprävention, wenn fehlende Vertraulichkeit die Wirksamkeit Sozialer Arbeit einschränkt.
Europäischer Vergleich und fehlendes Monitoring
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat in seinem Sachstand WD 7-066/24 dokumentiert, dass Österreich, Italien, Schweden und die Niederlande bereits weitergehende berufsbezogene Zeugnisverweigerungsrechte für psychosoziale Berufe eingeführt haben, ohne dass dort eine grundlegende Funktionsstörung der Strafjustiz festgestellt worden wäre. Frage 7b verlangt daher Auskunft darüber, ob und wie die Bundesregierung diese Rechtsordnungen in ihre Bewertung einbezieht.
Frage 10 schließlich richtet sich auf ein strukturelles Defizit: Gibt es seit Einführung der bestehenden Schutzregelungen ein systematisches Monitoring ihrer Auswirkungen auf die Strafverfolgung? Falls nein — plant die Bundesregierung, ein solches Evaluationsverfahren einzuführen, um die politische Debatte auf eine belastbare empirische Grundlage zu stellen? Eine Antwort auf diese und die übrigen neun Fragen steht noch aus. Zur Einordnung verwandter parlamentarischer Vorgänge: Bundestag 22.09.2026: Die wichtigsten Drucksachen.
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Betroffen sind Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in der gesamten Breite ihrer Berufsfelder: Jugendhilfe, Wohnungslosenhilfe, Straffälligenhilfe, Schuldnerberatung, Schulsozialarbeit, Fansozialarbeit und Streetwork. Mittelbar sind auch deren Klientinnen und Klienten betroffen, die sensible persönliche Informationen preisgeben und auf vertrauliche Beratung angewiesen sind.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/8070) ist am 21. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Antwort der Bundesregierung steht noch aus; nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt sieht § 104 GO-BT grundsätzlich eine Beantwortung innerhalb von 14 Tagen vor.
- § 53 StPO
- Vorschrift der Strafprozessordnung, die bestimmten Berufsgruppen (z. B. Ärzten, Anwälten, Geistlichen) das Recht einräumt, vor Gericht die Aussage zu verweigern.
- Zeugnisverweigerungsrecht
- Das gesetzlich verankerte Recht einer Person, in einem Strafverfahren keine Aussage machen zu müssen, ohne dafür bestraft zu werden.
- Psychosoziale Prozessbegleitung
- Professionelle Begleitung von Opfern oder Zeugen vor und während eines Strafverfahrens, geregelt in § 406g StPO.
Was regelt § 53 StPO für Sozialarbeiter?
§ 53 StPO gewährt ein berufsbezogenes Zeugnisverweigerungsrecht nur für bestimmte Berufsgruppen. Für die Soziale Arbeit gilt es bisher ausschließlich in staatlich anerkannter Suchtberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung — alle anderen Sozialarbeiter sind grundsätzlich zeugnis- und auskunftspflichtig.
Seit wann gibt es das Zeugnisverweigerungsrecht in der Suchtberatung?
Das Zeugnisverweigerungsrecht für Mitarbeitende staatlich anerkannter Drogenberatungsstellen wurde 1991 eingeführt, jenes für die Schwangerschaftskonfliktberatung 1992.
Welche Bereiche sollen laut Anfrage ebenfalls geschützt werden?
Die Anfrage nennt unter anderem Fansozialarbeit, Streetwork, psychosoziale Prozessbegleitung, Jugendhilfe, Wohnungslosenhilfe und Schulsozialarbeit als mögliche Erweiterungsfelder.

































































