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- EU-Verordnung 2026/1738 kann Fahrzeuge ohne Entschädigung zu Abfall erklären
- Klagefrist vor dem EuGH läuft im Oktober 2026 ab
- 5-Jahres-Frist: Wer kein TÜV-Gutachten vorlegt, verliert sein Fahrzeug
Hintergrund
Die Verordnung (EU) 2026/1738 wurde am 8. Juli 2026 verabschiedet, am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und ist am 13. August 2026 in Kraft getreten. Sie setzt den Critical Raw Materials Act (Verordnung (EU) 2024/1252) für den Fahrzeugbereich um: Bis 2030 sollen Recyclingkapazitäten der EU mindestens 25 Prozent des jährlichen Verbrauchs an strategischen Rohstoffen decken. Die wesentlichen materiellen Pflichten für Fahrzeughalter gelten ab September 2028; ab 2031 gilt ein Ausfuhrverbot für nicht verkehrstaugliche Gebrauchtfahrzeuge, ab 2032 erhalten neu zugelassene Fahrzeuge einen digitalen Kreislaufpass. Die AfD hatte bereits mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/5862 nach eigentumsrechtlichen Gutachten gefragt; die Bundesregierung räumte in BT-Drs. 21/6315 ein, kein solches Gutachten eingeholt zu haben.
- 13. August 2026 — Inkrafttreten der EU-Altfahrzeugverordnung (EU) 2026/1738
- Ab September 2028 — Materielle Pflichten für Fahrzeughalter treten in Kraft
- Ab 2031 — Ausfuhrverbot für nicht verkehrstaugliche Gebrauchtfahrzeuge in Drittstaaten
- Ab 2032 — Jedes neu zugelassene Fahrzeug erhält digitalen Kreislaufpass
- 25 % — Zielanteil des Rohstoffbedarfs der EU, der bis 2030 durch Recycling gedeckt werden soll
Im Detail
„Auf Grundlage dieser technischen Bewertung entscheidet der Fahrzeughalter, ob er das Fahrzeug verschrotten möchte. Erhält der Fahrzeughalter innerhalb von fünf Jahren nach dieser technischen Bewertung keine Verkehrssicherheitsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2014/45/EU, gilt das Fahrzeug als 'Fahrzeug am Ende seiner Lebenszeit'.“
— Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2026/1738, zitiert in BT-Drs. 21/8136
Millionen Fahrzeughalter in Deutschland sind von einer neuen EU-Verordnung betroffen, die erstmals verbindlich festlegt, wann ein Fahrzeug rechtlich zu Abfall wird — und seinen Eigentümer zur Abgabe zwingt. Die EU-Altfahrzeugverordnung (EU) 2026/1738 ist am 13. August 2026 in Kraft getreten. Die AfD-Fraktion fordert in BT-Drs. 21/8136 vom 22. September 2026 die Bundesregierung auf, unverzüglich Nichtigkeitsklage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einzureichen — denn die Klagefrist läuft bereits im Oktober 2026 ab.
Was gilt aktuell?
Bisher richtete sich die Einstufung eines Fahrzeugs als Altfahrzeug nach dem Willen seines Eigentümers: Wer sein Auto nicht aufgeben wollte, musste es nicht. Die bisherige Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG — in Deutschland umgesetzt durch die deutsche Altfahrzeug-Verordnung — verpflichtete zwar den Letzthalter zur Übergabe an eine Verwertungsstelle, sobald er das Fahrzeug nicht mehr nutzen wollte. Entscheidend war jedoch der Entledigungswille des Eigentümers. Genau diesen Anknüpfungspunkt hebt die neue EU-Altfahrzeugverordnung auf.
EU-Altfahrzeugverordnung: Neue Regeln ab 2028
Die Verordnung (EU) 2026/1738 legt in Anhang I erstmals EU-weit verbindliche Kriterien fest, nach denen ein Fahrzeug als Fahrzeug am Ende seiner Lebenszeit gilt. Erfüllt ein Fahrzeug diese Kriterien, ist sein Eigentümer grundsätzlich zur Übergabe an eine zugelassene Verwertungsanlage verpflichtet. Wer sein Fahrzeug behalten möchte, muss auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten beibringen, das die Reparierbarkeit belegt — und das Fahrzeug anschließend innerhalb von fünf Jahren wieder verkehrstauglich machen. Gelingt das nicht, gilt es unabhängig vom Eigentümerwillen als Altfahrzeug. Die materiellen Pflichten gelten ab September 2028; ab 2031 kommt ein Ausfuhrverbot für nicht verkehrstaugliche Gebrauchtfahrzeuge hinzu, ab 2032 wird jedes neu zugelassene Fahrzeug mit einem digitalen Kreislaufpass versehen.
Hinter der EU-Altfahrzeugverordnung steht das Ziel der Rohstoffsicherung: Stahl, Aluminium, Kupfer und kritische Rohstoffe aus dem Fahrzeugbestand sollen für die europäische Industrie verfügbar bleiben. Die Verordnung setzt damit den Critical Raw Materials Act (EU) 2024/1252 für den Fahrzeugsektor um, der vorschreibt, dass Recyclingkapazitäten bis 2030 mindestens 25 Prozent des jährlichen EU-Verbrauchs an strategischen Rohstoffen decken sollen.
Kernkritik: Enteignung ohne Entschädigung?
Die AfD-Fraktion sieht in der Verordnung einen Eingriff in das Eigentumsrecht, der dem Grundgesetz und der EU-Grundrechtecharta widerspricht. Wer sein Fahrzeug nicht fristgerecht wieder verkehrstauglich macht, erhält laut Antrag höchstens den Schrottwert — keinen Ausgleich für den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs für seinen Eigentümer. Laut Antrag kommt dies in seiner Wirkung einer entschädigungslosen Enteignung gleich. Artikel 17 der EU-Grundrechtecharta lässt einen Eigentumsentzug jedoch nur gegen rechtzeitige und angemessene Entschädigung zu; Artikel 52 Absatz 1 verlangt Verhältnismäßigkeit. Die Fraktion argumentiert zudem, das Ziel der Rohstoffsicherung lasse sich auch durch Anreize wie Rücknahmeprämien oder freiwillige Verwertungsprogramme erreichen, ohne Eigentümer unter Zwang zu setzen.
Besonders brisant aus Sicht der Antragsteller: Die Bundesregierung hat nach eigenen Angaben — in ihrer Antwort auf BT-Drs. 21/6315 — kein einziges Gutachten zu den eigentumsrechtlichen Folgen der Verordnung eingeholt, bevor sie im Rat zustimmte. Am 17. Juni 2025 stimmte sie im Umweltrat der Allgemeinen Ausrichtung zu, am 25. Februar 2026 im Ausschuss der Ständigen Vertreter dem Trilogergebnis.
Vier Forderungen der AfD
Der Antrag verlangt von der Bundesregierung vier konkrete Schritte: Erstens soll sie unverzüglich Nichtigkeitsklage nach Artikel 263 AEUV vor dem EuGH einreichen und gleichzeitig Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht erheben. Zweitens soll sie hilfsweise auf EU-Ebene auf Aufhebung oder grundlegende Änderung der Verordnung hinwirken — insbesondere so, dass kein Fahrzeug gegen den Willen des Eigentümers allein durch Fristablauf zu Abfall wird und jeder Eigentumsverlust entschädigt wird. Drittens soll die Bundesregierung die nationale Öffnungsklausel für Fahrzeuge von besonderem kulturellem Interesse möglichst weit auslegen und dabei Sammler-, Museums-, Eigenbau- und Rennfahrzeuge sowie Fahrzeuge in Restaurierung einbeziehen. Viertens fordert die Fraktion einen Bericht an den Bundestag noch vor Ablauf der Klagefrist.
Die Ausnahmeregelungen der Verordnung greifen bislang nur für Fahrzeuge mit behördlich anerkanntem historischen oder kulturellen Wert. Nicht erfasst sind typische Fälle wie ein älteres Fahrzeug, das nach einem Unfall auf die Reparatur wartet, ein Restaurierungsprojekt, das noch nicht als Oldtimer gilt, oder ein Ersatzteilträger im Privatbesitz. Für alle diese Fahrzeuge würde durch bloßen Fristablauf rechtlich intaktes Eigentum zu Abfall — über dessen Verbleib dann andere entscheiden.
Der Antrag wurde von Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und der Fraktion der AfD unterzeichnet. Eine Ausschussberatung und Abstimmung im Plenum stehen noch aus. Angesichts der ablaufenden Klagefrist im Oktober 2026 liegt der politische Druck jedoch bei der Bundesregierung, die unabhängig vom parlamentarischen Verfahren über eine Klageerhebung entscheiden muss.
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Betroffen sind alle Fahrzeughalter in Deutschland — laut Antrag potenziell Millionen Pkw-Besitzer, insbesondere Halter älterer Fahrzeuge, die vorübergehend außer Betrieb gesetzt sind. Besonders betroffen sind Oldtimer-Enthusiasten, Restaurateure, Sammler sowie Halter von Ersatzteilträgern, die nicht automatisch unter Ausnahmeregelungen fallen. Hinzu kommen Betriebe der Fahrzeugverwertungsbranche sowie der Gebrauchtwagenhandel mit Drittstaaten, da ab 2031 ein Exportverbot für nicht verkehrstaugliche Fahrzeuge gilt.
Berlin, 14. September 2026. Das Bundesverteidigungsministerium will die älteren Flugabwehr-Fregatten durch acht neue Schiffe des Typs F-127 ersetzen. Doch die geplante Beschaffung wird deutlich teurer als bislang angenommen. Statt rund 26 Milliarden Euro werden in dieser frühen Planungsphase inzwischen bis zu 40 Milliarden Euro veranschlagt. Damit würde ein einziges Schiff rund… …
Der Antrag (BT-Drs. 21/8136) vom 22. September 2026 wird zunächst an die zuständigen Ausschüsse überwiesen und dort beraten. Anschließend stimmt das Bundespleneum über den Antrag ab. Politisch relevant ist, dass die Klagefrist nach Artikel 263 AEUV bereits im Oktober 2026 abläuft — also noch vor einer wahrscheinlichen Plenum-Abstimmung. Die Bundesregierung müsste daher unabhängig vom Parlamentsausgang kurzfristig über eine Klageerhebung entscheiden.
- Nichtigkeitsklage (Art. 263 AEUV)
- Klage eines EU-Mitgliedstaats vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), mit der ein EU-Rechtsakt für nichtig erklärt werden soll. Die Klagefrist beträgt zwei Monate ab Veröffentlichung des Rechtsakts.
- Kreislaufwirtschaft
- EU-Politikziel, das darauf abzielt, Materialien und Produkte möglichst lange in der Wirtschaft zu halten. Im Fahrzeugbereich bedeutet das: Rohstoffe wie Stahl, Aluminium und Kupfer aus Altfahrzeugen sollen zurückgewonnen und wiederverwendet werden.
- Digitaler Kreislaufpass
- Ab 2032 für neu zugelassene Fahrzeuge vorgeschriebenes digitales Dokument, das Informationen über Materialzusammensetzung, Reparierbarkeit und Verwertbarkeit des Fahrzeugs über seinen gesamten Lebenszyklus speichert.
Was ist die EU-Altfahrzeugverordnung 2026/1738?
Die Verordnung (EU) 2026/1738 trat am 13. August 2026 in Kraft und legt EU-weit erstmals verbindliche Kriterien fest, nach denen ein Fahrzeug als 'Altfahrzeug' gilt und damit rechtlich zu Abfall wird. Sie ersetzt die bisherige Altfahrzeug-Richtlinie 2000/53/EG.
Was droht Fahrzeughaltern konkret?
Wer ein als Altfahrzeug eingestuftes Fahrzeug behalten möchte, muss auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten beibringen und das Fahrzeug innerhalb von fünf Jahren wieder verkehrstauglich machen. Gelingt das nicht, gilt es als Abfall — Eigentümer erhalten höchstens den Schrottwert.
Warum läuft die Klagefrist im Oktober 2026 ab?
Nach Artikel 263 Absatz 6 AEUV beträgt die Klagefrist für Nichtigkeitsklagen zwei Monate ab Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt (24. Juli 2026), zuzüglich der Fristverlängerungen der Verfahrensordnung des EuGH.

































































