- Koalitionsvertrag fordert Mietreform-Ergebnisse bis Ende 2026
- Bußgelder bei Mietpreisbremsen-Verstößen sind zentrales Reformziel
- 55 Fragen zu Sitzungsplan, Fortschritt und Transparenz der Kommission
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7523 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die Mietpreisbremse gilt seit 2015 in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt und begrenzt Mieterhöhungen bei Neuvermietungen auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Durchsetzung obliegt jedoch den Mietern selbst, da es keine behördlichen Kontrollen oder Sanktionen gibt. Um dies zu ändern, hat die Bundesregierung die Expertinnengruppe Mietrecht eingesetzt. In einer Regierungsbefragung am 8. Juli 2026 hatte Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig auf die Kommission als Forum für neue Reformthemen verwiesen, darunter auch eine mögliche Änderung des § 554 BGB zum Sonnenschutz für Mieter.
Im Detail
Laut Koalitionsvertrag sollen spätestens zum Ende des Jahres 2026 Ergebnisse vorgelegt werden.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7523
Die Mietpreisbremse gilt in vielen deutschen Städten seit Jahren als stumpfes Schwert: Verstöße können Mieter nur auf eigene Initiative und auf dem Klageweg geltend machen. Staatliche Behörden haben keine Möglichkeit, Vermieter direkt zu sanktionieren. Genau das soll die von der Bundesregierung eingesetzte Expertinnengruppe Mietrecht ändern – doch zur Halbzeit ihrer Arbeit ist unklar, wie weit die Kommission wirklich gekommen ist.
Mietrechtskommission: Was bisher bekannt ist
Die Expertinnengruppe Mietrecht wurde von der Bundesregierung mit zwei zentralen Reformzielen eingesetzt: der Einführung einer Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und der Überarbeitung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz (WiStrG), der überhöhte Mieten – sogenannten Mietwucher – verbietet. Laut Koalitionsvertrag müssen die Ergebnisse spätestens bis Ende 2026 vorliegen. Eine Unterarbeitsgruppe befasst sich speziell mit § 5 WiStrG.
In der Regierungsbefragung vom 8. Juli 2026 hatte Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig die Kommission als Forum für mietrechtliche Reformen bezeichnet – darunter auch die mögliche Änderung des § 554 BGB, die Mietern das Anbringen von außenliegendem Sonnenschutz ohne Zustimmung des Vermieters erlauben würde. Ob dieses Thema bereits in der Expertinnengruppe beraten wurde, ist eine von 55 Fragen, die Bündnis 90/Die Grünen nun in BT-Drs. 21/7523 an die Bundesregierung richten.
Was gilt aktuell?
Die Mietpreisbremse (§§ 556d ff. BGB) begrenzt Mieterhöhungen bei Neuvermietungen auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete in ausgewiesenen Gebieten. Verstöße dagegen sind jedoch nicht bußgeldbewehrt: Mieter müssen selbst aktiv werden und zu viel gezahlte Miete zivilrechtlich zurückfordern. § 5 WiStrG greift erst bei Mieten, die mehr als 20 Prozent über der Vergleichsmiete liegen, und setzt zusätzlich die Ausnutzung einer Zwangslage voraus – eine in der Praxis schwer erfüllbare Hürde.
55 Fragen zur Mietrechtskommission
Die Anfrage deckt ein breites Spektrum ab: Die Grünen wollen wissen, wie viele Sitzungen bisher stattgefunden haben und welche geplant sind, wer an welchen Terminen teilgenommen hat und welche Maßnahmen die Teilnahme aller Mitglieder sicherstellen. Gleichzeitig fragen sie nach der inhaltlichen Steuerung – auf welcher Hierarchieebene die Sitzungsleitung angesiedelt ist, welche Person sie aktuell innehat und ob ein Wechsel vorgesehen ist.
Einen breiten Raum nehmen Fragen zur Transparenz ein: Welche Protokolle und Ergebnisdokumente wurden erstellt? Welche davon stellt die Bundesregierung dem Bundestag zur Verfügung? Wird der Abschlussbericht auch kontroverse Punkte abbilden, bei denen keine Einigung erzielt wurde? Laut dem in der Presse veröffentlichten Protokoll der Sitzung vom 5. Dezember 2025 sollen Themen wie die Entfristung der Mietpreisbremse und Neubauregelungen nicht Gegenstand der Kommission sein – die Fraktion fragt, wann mit Gesetzentwürfen dazu zu rechnen ist.
Inhaltlich erkundigen sich die Abgeordneten nach den bisher diskutierten Sanktionsmodellen für die Mietpreisbremse, ihren jeweiligen Vor- und Nachteilen sowie den zuständigen Behörden für Verhängung und Vollstreckung von Bußgeldern. Für § 5 WiStrG fragen sie nach geprüften Reformoptionen, internationalen Vergleichsregelungen und den erwarteten Auswirkungen auf Mieter, Vermieter und Behörden.
Zeitplan und Risiken
Zentral ist die Frage, ob die Kommission bei beiden Hauptzielen im Zeitplan liegt. Die Grünen wollen wissen, welche Meilensteine definiert wurden, welche Risiken für Verzögerungen bestehen und welche Maßnahmen die Bundesregierung plant, falls die Ziele nicht fristgerecht erreicht werden. Die aktuellen Schriftlichen Fragen der KW 30/2026 zeigen, dass das Thema Wohnen und Mietrecht derzeit parlamentarisch intensiv begleitet wird.
Die Bundesregierung hat nun bis zum 31. August 2026 Zeit, auf alle 55 Fragen zu antworten. Wie ausführlich sie dabei auf Zwischenstände und Sitzungsdetails eingeht, wird zeigen, wie transparent die Arbeit der Expertinnengruppe tatsächlich ist. Einordnung und weitere parlamentarische Vorgänge finden sich auch in der Drucksachen-Übersicht vom 11. August 2026.
Weiterlesen:
- Schriftliche Fragen KW 30/2026: 108 Antworten der Bundesregierung
- Bundestag 11.08.2026: Die wichtigsten Drucksachen
- Mobilfunk bei Stromausfall: Mindeststandards gefordert
Direkt betroffen sind Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten, für die die Mietpreisbremse theoretisch Schutz bieten soll, der aber in der Praxis schwer durchzusetzen ist. Vermieterinnen und Vermieter sowie die zuständigen Behörden wären von einer möglichen Bußgeldregelung und einer Reform des § 5 WiStrG unmittelbar betroffen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7523) ist am 10. August 2026 eingegangen. Die Bundesregierung hat eine gesetzliche Antwortfrist von 21 Tagen, die Antwort ist bis spätestens 31. August 2026 fällig. Laut Koalitionsvertrag soll die Expertinnengruppe Mietrecht ihre Ergebnisse bis Ende 2026 vorlegen.
- Mietpreisbremse
- Gesetzliche Regelung, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt Mieterhöhungen bei Neuvermietungen auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
- § 5 WiStrG
- Paragraph des Wirtschaftsstrafgesetzes, der überhöhte Mieten (Mietwucher) verbietet. Er greift, wenn die Miete mehr als 20 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und eine Zwangslage des Mieters ausgenutzt wird.
- Bußgeldbewehrung
- Verknüpfung eines Verbots mit der Möglichkeit, Verstöße durch Behörden mit einem Bußgeld zu ahnden – ohne dass die betroffene Person selbst klagen muss.
Was ist die Expertinnengruppe Mietrecht?
Die Bundesregierung hat diese Gruppe aus Fachleuten eingesetzt, um Vorschläge zur Reform des Mietrechts zu erarbeiten – insbesondere zu Bußgeldern bei Mietpreisbremsen-Verstößen und zur Überarbeitung des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz.
Was soll die Kommission bis wann erarbeiten?
Laut Koalitionsvertrag sollen bis spätestens Ende 2026 konkrete Reformvorschläge vorliegen.
Was ist eine Bußgeldbewehrung der Mietpreisbremse?
Aktuell können Verstöße gegen die Mietpreisbremse nur auf zivilrechtlichem Weg – also durch Klagen der betroffenen Mieter – geahndet werden. Eine Bußgeldbewehrung würde staatlichen Behörden ermöglichen, Vermieter bei Verstößen direkt mit Bußgeldern zu belegen.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7523 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.

































































