- Mietpreisbremse läuft bis 31. Dezember 2029 — ab 2030 offen
- 9 Sitzungen geplant, Abschlussbericht bis Ende 2026 erwartet
- Bußgelder bei Mietpreisbremse-Verstößen: Inhalt weiter vertraulich
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7718 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2026 eine Expertinnen- und Expertengruppe Empfehlungen zu drei mietrechtlichen Reformvorhaben erarbeitet: die Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften, eine Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) sowie die Einführung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse. Die Gruppe hat ihre Arbeit am 16. September 2025 aufgenommen und setzt sich aus Vertretern von Mieter- und Vermieterorganisationen sowie Fachleuten aus Wissenschaft und Justiz zusammen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) leitet die Sitzungen und unterstützt die Gruppe organisatorisch. Die Mietpreisbremse selbst wurde bereits mit Gesetz vom 17. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert.
- 9 Sitzungen — so viele Termine sind für die Expertinnen- und Expertengruppe Mietrecht insgesamt vorgesehen; zunächst waren nur fünf geplant.
- 16. September 2025 — Datum der Arbeitsaufnahme der Expertinnen- und Expertengruppe.
- 31. Dezember 2026 — Frist des Koalitionsvertrags für die Vorlage der Ergebnisse.
- 31. Dezember 2029 — bis dahin läuft die verlängerte Mietpreisbremse gemäß Gesetz vom 17. Juli 2025.
- 55 Fragen — so viele Einzelfragen stellte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen; bei der überwiegenden Mehrzahl der inhaltlichen Fragen verwies die Bundesregierung auf Vertraulichkeit.
Im Detail
Die Bundesregierung geht derzeit davon aus, dass die Expertinnen- und Expertengruppe ihre Arbeit bis Ende des Jahres beenden wird.
— Antwort der Bundesregierung, BT-Drs. 21/7718, S. 8
Bußgelder für Vermieter, die sich nicht an die Mietpreisbremse halten, und eine schärfere Mietwucher-Vorschrift — das sind die zentralen Reformziele der Expertinnen- und Expertengruppe Mietrecht, die die Bundesregierung im Herbst 2025 eingesetzt hat. Auf 55 Fragen der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Arbeitsweise und zu Zwischenständen der Kommission antwortet die Bundesregierung in der Drucksache 21/7718 vom 25. August 2026 — allerdings bei den meisten inhaltlichen Fragen mit Verweis auf die vereinbarte Vertraulichkeit.
Mietrechtskommission: Auftrag und Zeitplan
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD verpflichtet die Bundesregierung, bis zum 31. Dezember 2026 Reformvorschläge in drei Bereichen vorzubereiten: die Harmonisierung mietrechtlicher Vorschriften, eine Präzisierung der Mietwucher-Vorschrift in § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStrG) sowie die Einführung einer Bußgeldbewehrung bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse. Die Expertinnen- und Expertengruppe hat ihre Arbeit am 16. September 2025 aufgenommen. Insgesamt sind neun Sitzungstermine vorgesehen — ursprünglich waren es fünf, nachträglich wurden weitere hinzugefügt. Die letzten vier Termine finden im Herbst 2026 statt: am 15. September, 14. Oktober sowie am 6. und 18. November 2026. Die Bundesregierung geht nach eigenen Angaben davon aus, dass die Gruppe ihre Arbeit bis Ende 2026 abschließt.
Was gilt aktuell?
Die Mietpreisbremse begrenzt in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei Neuvermietungen auf maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie wurde mit Gesetz vom 17. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Was nach diesem Datum gilt, legt der Koalitionsvertrag nicht fest. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Ergebnisse der Expertinnen- und Expertengruppe auch Auswirkungen auf die Mietpreisregulierung ab dem 1. Januar 2030 haben könnten. Die aktuelle Mietwucher-Vorschrift in § 5 WiStrG gilt in der Praxis als kaum anwendbar, da sie den Nachweis der bewussten Ausnutzung eines geringen Wohnraumangebots voraussetzt.
Bundesregierung verweigert inhaltliche Auskünfte
Auf die Mehrzahl der 55 Fragen — darunter Fragen zu diskutierten Sanktionsmodellen, zu Zwischenständen, zu Meilensteinen und zu den Positionen der verschiedenen Mitgliedergruppen — verweist die Bundesregierung pauschal auf ihre Vorbemerkung: Die Beratungen der Mietrechtskommission fänden grundsätzlich vertraulich statt, um einen offenen Gedankenaustausch zu fördern. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstrecke sich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge. Konkret beantwortet werden lediglich organisatorische Fragen: Sitzungsleitung, Termine, beteiligte Ministerien und die Zusammensetzung der Gruppe.
An den Sitzungen nehmen neben dem BMJV als Sitzungsleitung das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundeskanzleramt als Zuhörende teil. Eine bewertende Funktion haben die Ressorts in der Gruppe nicht. Unterarbeitsgruppen tagen in einem hybriden Format.
Bußgeldbewehrung und WiStrG-Reform als Schwerpunkte
Die Bundesregierung bestätigt, dass die Bußgeldbewehrung bei der Mietpreisbremse und die Reform der Mietwucher-Vorschrift einen Schwerpunkt der bisherigen Sitzungen bildeten. Zu diskutierten Modellen, Vor- und Nachteilen verschiedener Sanktionsansätze sowie zur Frage, welche Behörden künftig für die Verhängung von Bußgeldern zuständig sein sollen, gibt es keine Aussage — die Bundesregierung verweist auf die Vertraulichkeit und darauf, dass zunächst die Ergebnisse der Expertengruppe abzuwarten seien. Auch Fragen zu internationalen Vergleichsregelungen oder geprüften Alternativmodellen (zivilrechtlich, ordnungsrechtlich, strafrechtlich) bleiben unbeantwortet.
Transparenz und Abschlussbericht
Interne Arbeitsdokumente der Expertinnen- und Expertengruppe werden während der laufenden Beratungen nicht veröffentlicht. Ein Abschlussbericht wird dem Deutschen Bundestag zur Verfügung gestellt; dessen genaue Ausgestaltung — einschließlich der Frage, ob kontroverse Punkte ohne Einigung dargestellt werden — wird in Absprache mit den Mitgliedern der Gruppe festgelegt. Unabhängig von der Kommissionsarbeit prüft das BMJV nach eigenen Angaben derzeit eine Erweiterung des Anspruchs aus § 554 BGB um Hitzeschutzmaßnahmen, zum Beispiel das Recht auf Außenjalousien ohne Vermietereinwilligung.
Für Mieterinnen und Mieter bleibt die zentrale Frage, ob die Mietpreisbremse künftig wirksamer durchgesetzt wird, bis zum Jahresende offen. Vermieter und Wohnungsunternehmen müssen ebenfalls auf den Abschlussbericht warten, bevor absehbar wird, welche konkreten Pflichten und Sanktionen auf sie zukommen könnten. Wie die sinkende Geburtenziffer zeigt, stehen Wohnkosten und Wohnraumversorgung in Deutschland vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Veränderungen unter besonderem Druck.
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Direkt betroffen sind Mieterinnen und Mieter in angespannten Wohnungsmärkten, für die eine Bußgeldbewehrung der Mietpreisbremse einen besseren Schutz vor überhöhten Mieten bedeuten könnte. Auch Vermieter und Wohnungsunternehmen sind von möglichen Änderungen des Sanktionsrahmens betroffen. Zudem könnten Behörden neue Vollzugsaufgaben erhalten, sofern Bußgeldkompetenzen im Mietrecht eingeführt werden.
Die Bundesregierung weicht bei der großen Mehrzahl der inhaltlichen Fragen aus — insbesondere zu Zwischenständen, diskutierten Modellen, Meilensteinplanungen und konkreten Positionen der Mitglieder. Für Fragen 10–16, 21–22, 27–28, 32–33, 35–38, 41, 43–45 sowie 52–54 verweist die Antwort pauschal auf die Vorbemerkung und die vereinbarte Vertraulichkeit. Lediglich organisatorische Angaben wie Sitzungstermine, Sitzungsleitung und beteiligte Ministerien werden konkret beantwortet.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. Mietrechtskommission: Grüne fragen nach Halbzeit-Ergebnissen →
- Mietpreisbremse
- Gesetzliche Regelung, die in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt die Miete bei Neuvermietung auf maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete begrenzt.
- § 5 WiStrG (Mietwucher)
- Vorschrift im Wirtschaftsstrafgesetz, die überhöhte Mieten unter Strafe stellt. Die Norm gilt als schwer anwendbar, da sie eine Ausnutzung eines geringen Angebots voraussetzt.
- Bußgeldbewehrung
- Verknüpfung eines Ge- oder Verbots mit einem Bußgeld als Sanktion bei Zuwiderhandlung, sodass Verstöße von Behörden von Amts wegen geahndet werden können.
Wann soll die Mietrechtskommission ihre Ergebnisse vorlegen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Expertinnen- und Expertengruppe ihre Arbeit bis Ende 2026 abschließt. Der Koalitionsvertrag sieht als Frist den 31. Dezember 2026 vor.
Wie viele Sitzungen sind insgesamt geplant?
Laut Bundesregierung sind insgesamt neun Sitzungstermine vorgesehen: 16. September 2025, 5. Dezember 2025, 29. Januar 2026, 26. März 2026, 20. Mai 2026, 15. September 2026, 14. Oktober 2026 sowie 6. und 18. November 2026.
Wie lange gilt die Mietpreisbremse noch?
Die Mietpreisbremse wurde mit Gesetz vom 17. Juli 2025 bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Was danach gilt, legt der Koalitionsvertrag nicht fest.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7718 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































