- 1 Todesopfer und bis zu 31 Verletzte beim CSD-Anschlag am 25. Juli 2026
- Tatverdächtiger Abdul B. war Behörden seit Jugendalter bekannt
- 33 Fragen zu Behördenversagen, Reisesperre und Geheimdienstüberwachung
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7527 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 25. Juli 2026 fuhr ein 21-jähriger Deutscher beim Christopher Street Day in Berlin mit einem Fahrzeug in eine Menschenmenge und tötete dabei eine Person; bis zu 31 weitere wurden verletzt. Der Tatverdächtige Abdul B. wurde einen Tag später bei einem SEK-Einsatz erschossen. Pressemeldungen zufolge war er den Sicherheitsbehörden seit Jahren bekannt: Er soll bereits als 15-Jähriger strafrechtlich in Erscheinung getreten sein, sich im Umfeld salafistischer Kreise bewegt haben und war wegen des Versuchs, sich dem Islamischen Staat in Syrien anzuschließen, verurteilt worden.
- 1 Todesopfer — bei dem Fahrzeuganschlag auf den Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026
- bis zu 31 Verletzte — teils schwer, laut Angaben der Fragesteller in BT-Drs. 21/7527
- 33 Fragen — umfasst die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke an die Bundesregierung
- 3 Monate Haft — soll Abdul B. laut Presseberichten im Libanon verbracht haben, nachdem er beim Versuch gestoppt wurde, sich dem IS anzuschließen
Im Detail
Nach den inzwischen vorliegenden Erkenntnissen war Abdul B. den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden bekannt.
— Vorbemerkung BT-Drs. 21/7527, Fraktion Die Linke
Ein Todesopfer, bis zu 31 Verletzte und ein Täter, der den deutschen Sicherheitsbehörden seit Jahren bekannt war: Der islamistisch motivierte Fahrzeuganschlag beim Christopher Street Day in Berlin am 25. Juli 2026 hat grundlegende Fragen über das Funktionieren der Gefahrenabwehr aufgeworfen. Die Fraktion Die Linke hat mit der Kleinen Anfrage BT-Drs. 21/7527 vom 10. August 2026 insgesamt 33 Fragen an die Bundesregierung gestellt, um mögliche Behördenversäumnisse zu beleuchten.
Was beim CSD-Anschlag geschah
Am 25. Juli 2026 fuhr der 21-jährige Deutsche Abdul B. mit einem Fahrzeug in eine Menschenmenge, die an der Berliner CSD-Versammlung teilnahm. Der Anschlag tötete eine Person und verletzte bis zu 31 weitere, teilweise schwer. Abdul B. wurde am Folgetag, dem 26. Juli 2026, bei einem SEK-Einsatz in einer Kleingartenanlage erschossen, nachdem er sich den Polizeibeamten mit einer Stichwaffe genähert hatte. Nach Presseberichten und Verlautbarungen der Ermittlungsbehörden gilt er als Tatverdächtiger.
Behörden wussten von Abdul B. seit Jugendalter
Zum Zeitpunkt des Anschlags war Abdul B. laut den Fragestellern den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden bekannt. Als 15-Jähriger soll er erste Körperverletzungs- und Eigentumsdelikte begangen haben. Später bewegte er sich laut Presseberichten im Umfeld salafistischer Gruppen und Einzelpersonen in Berlin. Berichten zufolge versuchte er, nach Mauretanien und Syrien auszureisen, um sich dem Islamischen Staat anzuschließen. Im Libanon sei er deswegen drei Monate inhaftiert worden; anschließend wurde er in Berlin von einem Jugendschöffengericht wegen des Ausreiseversuchs zum IS verurteilt.
Kernfragen: Reisesperre, Passeinzug und Behördenkoordination
Die Anfrage thematisiert unter anderem, warum nach diesen bekannten Ausreiseversuchen kein Passentzug oder keine Ausreisesperre verhängt wurde. Die Fraktion fragt explizit, ob die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 8 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Passgesetz sowie § 6 Absatz 7 Personalausweisgesetz zum damaligen Zeitpunkt erfüllt waren. Außerdem will die Fraktion wissen, ob Abdul B. im Schengener Informationssystem oder im geschützten Grenzfahndungsbestand der Bundespolizei ausgeschrieben war und ob er beim Abgleich von Flugpassagier- oder API-Daten aufgefallen ist.
RADAR-iTE und GTAZ: Werkzeuge gegen Gefährder
Ein weiterer Fragenkomplex betrifft das Verfahren RADAR-iTE des Bundeskriminalamts zur standardisierten Gefährdungseinschätzung. Die Fraktion fragt, wann das BKA eine solche Einschätzung für Abdul B. vorgenommen hat, welches Ergebnis dabei herauskam und ob dieses Ergebnis an das für die Bewährungsentscheidung zuständige Gericht weitergegeben wurde. Ebenso thematisiert die Anfrage, wie häufig Abdul B. Thema im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) war, welche Behörden beteiligt waren und welche operativen Maßnahmen dort verabredet wurden.
Überwachung, V-Personen und Moscheekontakte
Die Anfrage fragt darüber hinaus, ob polizeiliche V-Personen oder nachrichtendienstliche Quellen im Umfeld von Abdul B. eingesetzt wurden und welche Erkenntnisse dabei gewonnen wurden. Auch nachrichtendienstliche Maßnahmen rund um eine namentlich nicht genannte Berliner Moschee werden thematisiert – darunter die Einstufung von Personen als „Gefährder“ oder „relevante Personen“. Die Fraktion erkundigt sich zudem, ob Gefährderansprachen oder Kontaktgespräche mit Abdul B. stattfanden und ob er nach dem Anschlag durch Verfassungsschutzbehörden aufgeklärt wurde.
Tatumstände und Spurensicherung
Im dritten Fragenkomplex geht es um konkrete Tatumstände: ob die Bodycams der eingesetzten SEK-Beamten bei der Erschießung eingeschaltet waren, ob Überwachungsvideos zeigen, dass Abdul B. am Tattag mit einem Mietwagen zurückgekehrt ist, und ob er sich vorab über die Anmietung eines Fahrzeugs informiert hatte. Weiterhin fragt die Fraktion nach Durchsuchungen und Zeugenbefragungen im Umfeld des Tatverdächtigen sowie nach möglichen Verbindungen zu Islamisten in anderen deutschen Städten. Die Anfrage thematisiert auch einen in Medienberichten genannten zweiten Tatverdächtigen und ob dessen Mobiltelefon ausgewertet wurde.
Die Bundesregierung hat die Anfrage gemäß § 104 GO-BT grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt zu beantworten. Eine Antwort liegt bislang nicht vor. Ähnliche Fragestellungen zu möglichem Behördenversagen bei bekannten Islamisten finden sich auch in der Debatte um das parlamentarischen Kontrollrecht gegenüber der Bundesregierung.
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Unmittelbar betroffen sind die Opfer des Anschlags sowie deren Angehörige. Darüber hinaus berührt die Anfrage alle Bürgerinnen und Bürger, die sich auf öffentlichen Veranstaltungen aufhalten, sowie die LGBTQ+-Community, gegen die der Anschlag nach bisherigem Ermittlungsstand gerichtet war. Auch Sicherheitsbehörden von Bund und Ländern sind adressiert, da mögliche Koordinationsversäumnisse bei der Gefahrenabwehr thematisiert werden.
Die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7527 wurde am 10. August 2026 eingereicht. Die Bundesregierung hat die Anfrage gemäß § 104 GO-BT grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt zu beantworten. Eine Antwort liegt bisher nicht vor.
- RADAR-iTE
- Standardisiertes Verfahren des BKA zur Risikoeinschätzung islamistischer Gewalttäter; steht für 'Risikoorientiertes Analyseverfahren zur Einschätzung des Radikalisierungsgrades islamistischer Terroristen und Extremisten'.
- GTAZ
- Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum: Plattform zur Zusammenarbeit von Bundes- und Landesbehörden der Polizei und Nachrichtendienste bei der Bekämpfung des islamistischen Terrorismus.
- API-Daten
- Advanced Passenger Information: Vorab-Fluggastdaten, die Fluggesellschaften vor dem Abflug an Grenzbehörden übermitteln und mit Fahndungsdatenbanken abgeglichen werden.
Was ist am CSD in Berlin am 25. Juli 2026 passiert?
Ein 21-jähriger Deutscher fuhr mit einem Fahrzeug in eine Versammlung zum Christopher Street Day. Dabei starb ein Mensch, bis zu 31 weitere wurden verletzt.
Was ist mit dem Tatverdächtigen passiert?
Abdul B. wurde am 26. Juli 2026 bei seiner Festnahme durch ein Spezialeinsatzkommando der Berliner Polizei erschossen, nachdem er sich den Beamten mit einer Stichwaffe genähert hatte.
Was ist RADAR-iTE?
RADAR-iTE ist ein Verfahren des Bundeskriminalamts zur standardisierten Gefährdungseinschätzung islamistisch motivierter Gewalttäter.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7527 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































