- Todesopfer und 31 Verletzte bei islamistischem Anschlag auf CSD Berlin
- BKA kannte Tatverdächtigen seit Juni 2024 durch IS-Inhalte
- RADAR-iTE-Bewertung ergab hohes Risiko — zwei Monate vor dem Anschlag
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7904 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Am 25. Juli 2026 fuhr ein 21-jähriger Deutscher auf der Veranstaltung zum Christopher Street Day in Berlin mit einem Fahrzeug in die Menge. Dabei starb eine Person; bis zu 31 weitere wurden teils schwer verletzt. Der Tatverdächtige Abdul B. wurde am Folgetag bei seiner Festnahme durch ein Spezialeinsatzkommando der Berliner Polizei erschossen, nachdem er die Beamten mit einer Stichwaffe bedrohte. Laut Drucksache war er wegen eines Ausreiseversuchs zum IS zuvor in Deutschland strafrechtlich verurteilt worden und am 17. November 2025 — nach dreimonatiger Inhaftierung im Libanon — nach Berlin zurückgekehrt. Die Fraktion Die Linke stellte 35 Fragen zur Behördenkenntnis und zu möglichen Versäumnissen.
- 1 Todesopfer, bis zu 31 Verletzte — Bilanz des Fahrzeuganschlags auf den CSD Berlin am 25. Juli 2026.
- Juni 2024 — Erstmaliges Bekanntwerden von Abdul B. beim BKA durch Verbreiten IS-naher Inhalte.
- 8 GTAZ-Sitzungen — Zwischen dem 28. Mai 2025 und dem 26. Mai 2026 befasste sich das Terrorismusabwehrzentrum achtmal mit Abdul B.
- 13. Mai 2026 — RADAR-iTE-Bewertung durch LKA Berlin ergibt hohes Risiko — 73 Tage vor dem Anschlag.
- 17. November 2025 — Rückkehr von Abdul B. nach Berlin nach dreimonatiger Inhaftierung im Libanon wegen Verdachts der Terrorismusfinanzierung.
Im Detail
Im Ergebnis erzielte die Bewertung zur Person mittels RADAR-iTE ein hohes Risiko. Die beteiligten Behörden besprechen laufende und weitere geplante Maßnahmen im Zusammenhang mit Abdul B.
— BT-Drs. 21/7904, Antwort zu Frage 15, GTAZ-Sitzung vom 26. Mai 2026
Ein Todesopfer und bis zu 31 Verletzte: Das ist die Bilanz des islamistischen Fahrzeuganschlags auf den Christopher Street Day (CSD) in Berlin am 25. Juli 2026. Der 21-jährige Tatverdächtige Abdul B. fuhr mit einem gemieteten Fahrzeug in die Menge und wurde einen Tag später bei seiner Festnahme durch ein Berliner Spezialeinsatzkommando erschossen. Die Bundesregierung beantwortet in der Drucksache 21/7904 vom 7. September 2026 die 35 Fragen der Fraktion Die Linke — allerdings nur zum Teil.
BKA kannte den Täter seit Juni 2024
Laut Drucksache gelangte Abdul B. dem Bundeskriminalamt (BKA) im Juni 2024 erstmals zur Kenntnis, nachdem er Inhalte mit Bezug zum sogenannten Islamischen Staat (IS) verbreitet hatte. Im Jahr 2025 folgte eine erste Befassung im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ). Insgesamt acht GTAZ-Sitzungen befassten sich bis zum 26. Mai 2026 mit Abdul B. — die letzte davon mit dem Ergebnis, dass eine Risikobewertung mithilfe des Instruments RADAR-iTE ein hohes Risiko für ideologisch motivierte lebensgefährliche Gewalttaten ergab. Das war 73 Tage vor dem Anschlag.
Ausreise in den Libanon — und Rückkehr nach Berlin
Aus der Antwort der Bundesregierung geht der Reiseweg von Abdul B. im Detail hervor: Im Mai 2025 reiste er zunächst über Istanbul nach Mauretanien, kehrte zurück und reiste am 20. Mai 2025 weiter nach Beirut. Dort wurde er am 24. Juli 2025 wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung nach libanesischem Recht festgenommen. Nach seiner Haftentlassung kehrte er am 17. November 2025 nach Berlin zurück. Ein polizeilicher Informationsaustausch des BKA mit libanesischen Behörden erfolgte laut Drucksache erst nach einer Mitteilung der libanesischen Seite über die Festnahme — nicht davor.
Die Bundesregierung teilt zudem mit, dass Abdul B. vom 28. Mai 2025 bis zum 3. November 2025 durch die Bundespolizeidirektion Berlin zur gezielten Kontrolle im Schengener Informationssystem ausgeschrieben war. Am 9. Dezember 2025 — zu diesem Zeitpunkt befand er sich bereits in Untersuchungshaft — wurde er zusätzlich zur Ausreiseuntersagung in der Grenzfahndungsdatei eingetragen. Laut Drucksache hatte Abdul B. ab dem 23. Juli 2026, also zwei Tage vor dem Anschlag, über sein Mobiltelefon die Anmietung eines Kraftfahrzeugs recherchiert.
Behörden verweigern Kernfragen — Staatswohl überwiegt
Zu den politisch heikelsten Aspekten — etwa warum nach der Rückkehr aus dem Libanon kein Ausweisentzug oder keine Ausreisesperre verhängt wurde, ob nachrichtendienstliche Quellen im Umfeld von Abdul B. eingesetzt waren, und welche konkreten Erkenntnisse über IS-Verbindungen vorlagen — verweigert die Bundesregierung die Auskunft. Sie beruft sich dabei auf den Schutz laufender Ermittlungen des Generalbundesanwalts sowie auf den Schutz nachrichtendienstlicher Arbeitsmethoden des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV). Darüber hinaus macht sie die sogenannte Third-Party-Rule geltend: Informationen, die von ausländischen Partnerdiensten stammen, dürfen ohne deren Zustimmung nicht offengelegt werden — nicht einmal gegenüber der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages, wie die Bundesregierung in mehreren Antworten ausdrücklich erklärt.
Zur Frage, warum nach dem gescheiterten Ausreiseversuch kein Pass entzogen wurde, erklärt die Bundesregierung, dass Passversagungen und -entziehungen in die Zuständigkeit der Länderbehörden fallen und ihr hierzu keine Erkenntnisse vorliegen. Ähnliches gilt für Gefährderansprachen und den Bodycam-Einsatz beim Schusswaffengebrauch: Auch hier verweist die Bundesregierung auf die Länderzuständigkeit gemäß Grundgesetz.
Zweiter Tatverdächtiger zweimal entlassen
Ein in Medienberichten erwähnter zweiter Tatverdächtiger wurde am 25. Juli 2026 und erneut am 1. August 2026 vorläufig festgenommen. In beiden Fällen ordnete der Generalbundesanwalt seine Entlassung an — zunächst mangels dringendem Tatverdacht, dann weil sich seine Angaben als unglaubhaft erwiesen und sich kein Tatzusammenhang herstellen ließ. Ein Mobiltelefon wurde bei ihm nicht sichergestellt.
Die Drucksache 21/7904 zeigt, dass staatliche Behörden den CSD-Attentäter über einen längeren Zeitraum beobachtet und in mehreren Gremien besprochen haben. Gleichzeitig bleiben viele der parlamentarisch gestellten Fragen offen — und damit auch die Frage, ob die verfügbaren Instrumente ausreichend genutzt wurden. Zu den Themen Sicherheitsbehörden und islamistischer Terrorismus finden sich auch aktuelle Zahlen in dem Bericht zu antisemitischen Straftaten von 1.366 (2015) auf 6.548 (2025), der den breiteren Kontext politisch motivierter Gewalt beleuchtet.
Weiterlesen:
- Binnengrenzkontrollen BW: 16.713 unerlaubte Einreisen
- Bundestag 19.09.2026: Die wichtigsten Drucksachen
Unmittelbar betroffen sind die Opfer des Anschlags: eine verstorbene Person und bis zu 31 Verletzte. Mittelbar stehen alle Bürgerinnen und Bürger im Fokus, die ein Interesse an der Aufklärung haben, ob staatliche Behörden eine Gefährdung hätten frühzeitiger verhindern können. Besonders betroffen sind zudem Sicherheitsbehörden auf Bundes- und Landesebene, deren Koordinationsabläufe im parlamentarischen Verfahren unter Prüfung stehen.
Die Bundesregierung beantwortet einen Teil der 35 Fragen offen, verweigert jedoch bei einer Mehrzahl der zentralen Fragen — insbesondere zu Behördenkenntnissen über Radikalisierung, IS-Netzwerken, nachrichtendienstlichem Quelleneinsatz und Ausreiseverhinderungsmaßnahmen — die Auskunft unter Berufung auf Staatswohl, laufende Ermittlungen des Generalbundesanwalts und die sogenannte Third-Party-Rule. Mehrfach wird auch eine eingestufte Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Bundestages ausdrücklich abgelehnt.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. CSD-Anschlag Berlin 2026: 33 Fragen zu Behördenversagen →
- RADAR-iTE
- Regelbasiertes Analyseinstrument zur polizeilichen Risikoeinschätzung bei islamistisch motivierten potenziellen Gewalttätern; die Ergebnisse haben keine eigenständige rechtliche Wirkung.
- GTAZ
- Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum — eine Kooperationsplattform von Bundes- und Landesbehörden, die Informationen zu islamistischen Gefährdungen austauschen.
- Third-Party-Rule
- Grundsatz der internationalen Nachrichtendienstkooperation: Informationen eines ausländischen Dienstes dürfen nur mit dessen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
Wann war der Täter erstmals bei Bundesbehörden bekannt?
Das BKA wurde im Juni 2024 auf Abdul B. aufmerksam, weil er IS-nahe Inhalte verbreitete. Im Jahr 2025 folgte eine erste Befassung im GTAZ.
Was ist RADAR-iTE?
RADAR-iTE ist ein polizeiliches Instrument zur Risikoeinschätzung bei islamistisch motivierten Gewalttätern. Die Bewertung von Abdul B. am 13. Mai 2026 ergab ein hohes Risiko — rund zwei Monate vor dem Anschlag.
Warum beantwortet die Bundesregierung viele Fragen nicht?
Die Bundesregierung beruft sich auf laufende Ermittlungen des Generalbundesanwalts, den Schutz nachrichtendienstlicher Methoden (BfV) und die internationale Third-Party-Rule, die eine Weitergabe von Partnerdienstinformationen untersagt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7904 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.


































































