- 400 Kriegswracks mit 60.000 Toten in der Ostsee ohne Bundesschutz
- Ratifizierung seit 2001 offen — kein Zeitplan nennbar
- Keine zuständige Bundesbehörde für AWZ-Kulturerbeschutz
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7657 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Die UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes wurde 2001 von der UNESCO-Generalkonferenz verabschiedet. Sie schützt archäologische Fundstätten, historische Bauwerke und Wracks, die seit mindestens 100 Jahren unter Wasser liegen, vor Plünderung und kommerzieller Verwertung. Deutschland hat eine Ratifizierung in der 19. Wahlperiode bis Ende 2021 angekündigt (BT-Drs. 19/18055) und in der 20. Wahlperiode erneut in Aussicht gestellt (BT-Drs. 20/9934), ohne dass ein Beitritt erfolgte. Das Jahr 2026 markiert den 25. Jahrestag der Konvention; die UNESCO begründete zudem den jährlichen Internationalen Tag des Unterwasser-Kulturerbes am 21. August.
- 81 Vertragsstaaten — so viele Länder haben die UNESCO-Konvention von 2001 bereits ratifiziert; Deutschland zählt nicht dazu.
- ~2.500 deutsche Seekriegsgräber — mit rund 150.000 Seekriegstoten weltweit, laut Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge.
- ~400 Wracks — schätzungsweise so viele liegen allein in der Ostsee, mit rund 60.000 Toten aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg.
- 25 Jahre — so lange liegt die Verabschiedung der Konvention zurück; Deutschland hat sie bisher nicht ratifiziert.
- 100-Jahre-Regel — Hinterlassenschaften des Ersten Weltkriegs fallen bereits in den Schutzbereich des UNESCO-Übereinkommens; perspektivisch auch des Zweiten Weltkriegs.
Im Detail
Die Bundesregierung kann aktuell keine belastbaren Aussagen zum Zeitplan treffen.
— BT-Drs. 21/7657, Antwort zu Frage 3
Historische Schiffswracks, versunkene Siedlungen und Kriegsgräber auf dem Meeresgrund — das Unterwasser-Kulturerbe in Nord- und Ostsee ist erheblich. Deutschland fehlt jedoch bis heute ein verbindlicher Schutzrahmen: Die UNESCO-Konvention zum Schutz des Unterwasser-Kulturerbes, 2001 verabschiedet, hat Deutschland 25 Jahre später noch immer nicht ratifiziert. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 21/7657) vom 18. August 2026 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor.
Kein Zeitplan, keine Fortschritte
Auf die Frage nach einem Zeitplan für den Abschluss des Ratifizierungsprozesses antwortet die Bundesregierung knapp: Sie könne „aktuell keine belastbaren Aussagen zum Zeitplan treffen.“ Für das Jubiläumsjahr 2026 — 25 Jahre nach Verabschiedung der Konvention — plane die Bundesregierung „aus diesem Anlass keine besonderen Maßnahmen“. Auch in der Bund-Länder-Abstimmung gab es laut Drucksache in der laufenden 21. Wahlperiode bislang keine Fortschritte. Dasselbe galt bereits für die 19. und 20. Wahlperiode, in denen die Bundesregierung jeweils angekündigt hatte, die Ratifizierung voranzutreiben.
Voraussetzung für den Beitritt zur Konvention ist ein nationales Ausführungsgesetz. Dieses soll unter anderem den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) regeln, Melde- und Erlaubnispflichten einführen, das allgemeine Bergerecht ausschließen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften festlegen. Ungeklärt sind laut Bundesregierung bislang Zuständigkeitsfragen zwischen Bund und Ländern — der Denkmalschutz ist verfassungsrechtlich Ländersache, die AWZ liegt aber außerhalb der Länderhoheit.
Was gilt aktuell?
Derzeit existieren keine Bundesbehörden mit spezifischen Zuständigkeiten für die Erfassung, Dokumentation und den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der AWZ. Die Bundesregierung beantwortet die entsprechenden Fragen 15 bis 17 zusammengefasst mit dem Satz: „Bundesbehörden mit entsprechenden Zuständigkeiten existieren nicht.“ Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) erfasst zwar bekannte Wracks in deutschen Hoheitsgewässern und der AWZ im Rahmen seiner gesetzlichen Schifffahrtsaufgaben — unterscheidet dabei jedoch nicht zwischen Seekriegsgräbern, Kulturgütern oder nationaler Zugehörigkeit. Schutz und Bergungsrecht für Wracks als ehemaliges deutsches Reichsvermögen liegen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) bzw. dem Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV).
400 Wracks, 60.000 Tote — ohne einheitlichen Schutz
Allein in der Ostsee liegen nach Schätzungen rund 400 Wracks mit etwa 60.000 Toten aus dem Ersten und Zweiten Weltkrieg. Viele dieser Wracks enthalten laut Fragesteller leckende Rohstoffbehälter, rostende Altmunition und Treibstofftanks, die zunehmend Giftstoffe — darunter hochgiftiges Quecksilber — freisetzen. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge hat 2021 begonnen, deutsche Seekriegsgräber systematisch zu erfassen. Der Bundesregierung liegen eigenen Angaben zufolge jedoch keine Daten zu Anzahl, Lage und Schutzstatus dieser Wracks vor. Zu Raubgrabungen und illegalem Handel mit Unterwasser-Kulturerbe in deutschen Meeresgebieten bestehen ebenfalls „keine systematischen Aufzeichnungen“.
Zuständig für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes ist derzeit eine Vielzahl von Ministerien und Behörden — darunter das Auswärtige Amt (Federführung), Bundesministerien für Finanzen, Justiz, Landwirtschaft, Umwelt, Verkehr, Wirtschaft und Wohnen sowie der Beauftragte für Kultur und Medien. Koordinierte Schutzmaßnahmen für die AWZ fehlen gleichwohl.
Offshore-Wind und Unterwasser-Kulturerbe
Mit dem Ausbau der Offshore-Windenergie gewinnt der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes an praktischer Bedeutung. Die Bundesregierung erklärt, dass Belange des Kulturerbes in Planungs- und Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden — etwa über den Raumordnungsplan für die AWZ von 2021, der in Grundsatz 2.2.1 (3) vorsieht, dass wirtschaftliche Nutzungen das kulturelle Erbe „so wenig wie möglich beeinträchtigen sollen“. Konkrete kartographische Festlegungen zu einzelnen Fundstätten sind im Maßstab 1:400.000 aber nicht möglich. Gemäß § 1 Absatz 3 WindSeeG liegt der Ausbau von Offshore-Windenergie im „überragenden öffentlichen Interesse“ — mit entsprechendem Gewicht in Abwägungsverfahren.
81 Staaten haben die UNESCO-Konvention zum Unterwasser-Kulturerbe bereits ratifiziert, darunter EU-Partner wie Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Kroatien und Polen. Deutschland beteiligt sich nach eigenen Angaben an allen einschlägigen multilateralen Foren — zuletzt am Treffen der Regionalgruppe 1 des UNESCO-Übereinkommens am 20.–21. Juni 2024 in Madrid — ohne selbst Vertragsstaat zu sein. Die Drucksache 21/7657 dokumentiert damit eine Kontinuität: Ankündigung ohne Umsetzung über nun drei Wahlperioden.
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Betroffen sind in erster Linie die Nord- und Ostsee-Anrainerregionen sowie die Hinterbliebenen von schätzungsweise 150.000 deutschen Seekriegstoten, deren Wracks bisher keinen einheitlichen Schutzstatus genießen. Darüber hinaus betrifft das Thema die maritime Archäologie und Wissenschaft sowie Betreiber von Offshore-Windenergieanlagen, die bei Planungen auf Unterwasser-Kulturerbe stoßen können.
Die Bundesregierung beantwortet die meisten Fragen, weicht jedoch bei zentralen Punkten aus: Zu Zeitplänen verweist sie auf laufende Abstimmungen, zu Zustandsdaten des Kulturerbes in der AWZ und zu Raubgrabungserkenntnissen gibt sie an, keine systematischen Aufzeichnungen zu besitzen. Bei den Fragen 15–17 (Zuständige Bundesbehörden) lautet die Antwort schlicht: 'Bundesbehörden mit entsprechenden Zuständigkeiten existieren nicht.'
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Anfrage wurde mittlerweile beantwortet. UNESCO-Konvention Unterwasser-Kulturerbe: Ratifizierung verzögert →
- Ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)
- Meeresgebiet bis 200 Seemeilen vor der Küste, in dem der Küstenstaat bestimmte Nutzungsrechte besitzt, aber keine volle Gebietshoheit wie in Küstengewässern.
- In-situ-Schutz
- Schutzprinzip der UNESCO-Konvention, das Unterwasser-Kulturerbe vorrangig am Fundort erhält, statt es zu bergen.
- Ausführungsgesetz
- Nationales Gesetz, das die Verpflichtungen eines internationalen Vertrags in deutsches Recht umsetzt und Voraussetzung für die Ratifizierung ist.
Warum hat Deutschland die UNESCO-Konvention noch nicht ratifiziert?
Laut Bundesregierung scheitert die Ratifizierung an ungelösten Zuständigkeitsfragen zwischen Bund und Ländern, da der Denkmalschutz verfassungsrechtlich Ländersache ist. Zudem fehlt noch ein Ausführungsgesetz des Bundes.
Welche Behörde schützt Kriegswracks in der deutschen AWZ?
Nach Angaben der Bundesregierung existieren derzeit keine Bundesbehörden mit entsprechenden Schutz- und Dokumentationszuständigkeiten für das Unterwasser-Kulturerbe in der Ausschließlichen Wirtschaftszone.
Was wäre nach einer Ratifizierung zu regeln?
Ein Ausführungsgesetz müsste unter anderem Melde- und Erlaubnispflichten, den Ausschluss des allgemeinen Bergerechts, Straf- und Bußgeldvorschriften sowie ein Einfuhr- und Handelsverbot für unrechtmäßig geborgenes Unterwasser-Kulturerbe regeln.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7657 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
































































