- 141 Mio. Euro Umbauaufwand laut Gesetzentwurf — ohne Bundesgebäude
- Ab 2027 gilt: ein Ladepunkt je zehntem Stellplatz an Bestandsgebäuden
- Keine Bundesförderung für eigene Liegenschaften erkennbar
Hintergrund iDieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7795 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) stammt ursprünglich aus dem Jahr 2021 und setzt EU-Vorgaben zur Ladeinfrastruktur in Gebäuden um. Mit dem Gesetz vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) hat der Gesetzgeber die EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 in deutsches Recht überführt und dabei Schwellenwerte gesenkt sowie Mindestquoten erhöht. Die neuen Regelungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Der Bund ist über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und die einzelnen Ressorts einer der größten Gebäudeeigentümer in Deutschland.
- 141 Mio. Euro — Umstellungsaufwand nach § 10 GEIG für rund 57.800 Nichtwohngebäude laut Gesetzentwurf, ausschließlich der Wirtschaft zugeordnet.
- 335 Mio. Euro — Jährliche Entlastung der Verwaltung laut Gesetzentwurf; ob der Umbauaufwand des Bundes darin enthalten ist, ist laut Anfrage unklar.
- 2.440 Euro — Mittlerer Kostensatz je Ladepunkt im Gesetzentwurf (Spanne: 1.045 bis 5.200 Euro).
- 600 Euro — Angesetzter Kostensatz je Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (400 Euro Vorverkabelung + 200 Euro Schutzrohr).
- 1. Januar 2033 — Frist für 50 Prozent Vorverkabelung an behördlich genutzten Bestandsgebäuden im Eigentum der öffentlichen Hand.
Im Detail
In welchem Umfang seine Liegenschaften die alten und neuen GEIG-Anforderungen erfüllen und welche Nachrüstpflichten entstehen, liegt der Öffentlichkeit, soweit ersichtlich, nicht beziffert vor.
— Begründung BT-Drs. 21/7795
Bundesbehörden und die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) stehen vor umfangreichen Nachrüstpflichten: Das novellierte Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) schreibt ab dem 1. Januar 2027 strengere Mindestquoten für Ladepunkte und Leitungsinfrastruktur an Nichtwohngebäuden vor. Wie viele Bundesgebäude diese Anforderungen bereits erfüllen und welche Gesamtkosten entstehen, ist nach Angaben der Fragesteller öffentlich bislang nicht beziffert.
Die AfD-Fraktion hat dazu am 1. September 2026 die Kleine Anfrage BT-Drs. 21/7795 eingereicht und stellt 32 Einzelfragen an die Bundesregierung. Im Fokus stehen der aktuelle Erfüllungsstand der GEIG-Anforderungen an Bundesliegenschaften, die Belastbarkeit der im Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/6278) verwendeten Kostensätze sowie die Frage, aus welchen Haushaltstiteln die Investitionen finanziert werden sollen.
GEIG-Novelle 2026: Was gilt ab Januar 2027?
Das GEIG in seiner ursprünglichen Fassung von 2021 setzte die Pflichten erst ab größeren Stellplatzzahlen an (mehr als fünf, sechs, zehn oder zwanzig Plätze). Die Novelle vom 23. Juli 2026 setzt Artikel 14 der EU-Gebäuderichtlinie 2024/1275 um und senkt die Schwellen deutlich. Für neu errichtete Nichtwohngebäude gilt ab mehr als fünf Stellplätzen: mindestens 50 Prozent Vorverkabelung und je fünftem Stellplatz ein Ladepunkt. Für überwiegend für Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsaufgaben genutzte Gebäude — also typische Behördengebäude — verschärft sich die Quote auf einen Ladepunkt je zweitem Stellplatz.
Für Bestandsgebäude mit mehr als zwanzig Stellplätzen sieht § 10 Absatz 1 Satz 1 GEIG ab dem 1. Januar 2027 mindestens einen Ladepunkt je zehntem Stellplatz oder alternativ 50 Prozent Leitungsinfrastruktur vor. Eine Sonderregel begünstigt zunächst die öffentliche Hand: Gebäude im Eigentum der öffentlichen Hand, die von Behörden genutzt werden, müssen erst bis zum 1. Januar 2033 mindestens 50 Prozent der Stellplätze mit Vorverkabelung ausstatten. Ausgenommen bleiben Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 14 Absatz 4 GEIG).
141 Millionen Euro — aber ohne Bundesgebäude?
Der Bund als Großeigentümer von Liegenschaften taucht in der Kostenrechnung des Gesetzentwurfs laut Anfrage nicht auf. Der Entwurf beziffert den Umstellungsaufwand für rund 57.800 Nichtwohngebäude mit etwa 141 Mio. Euro und ordnet diesen Betrag ausschließlich der Wirtschaft zu. Für die Verwaltung weist er im Saldo eine jährliche Entlastung von rund 335 Mio. Euro aus. Ob der auf den Bund entfallende Umbauaufwand in dieser Entlastungsziffer enthalten ist, geht aus dem Entwurf nach Darstellung der Fragesteller nicht hervor.
Die Kostensätze des Gesetzentwurfs setzen 2.440 Euro je Ladepunkt (Spanne 1.045 bis 5.200 Euro) sowie 600 Euro je Stellplatz mit Leitungsinfrastruktur (400 Euro Vorverkabelung, 200 Euro Schutzrohr) an. Die Anfrage hinterfragt, ob darin Netzanschluss, Netzverstärkung, das nach § 4 GEIG vorgeschriebene Lademanagementsystem und die Pflicht zum intelligenten Laden nach § 5 GEIG ab 2027 abgebildet sind.
Förderung: Kommunen ja, Bund nein?
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert Maßnahmen der öffentlichen Hand dem Gesetzentwurf zufolge nur für Kommunen. Eine Förderung des Bundes für die GEIG-Erfüllung an seinen eigenen Gebäuden ist nach Einschätzung der Fragesteller nicht erkennbar. Die Anfrage erkundigt sich deshalb, aus welchen Haushaltstiteln die Kosten finanziert werden, ob im Bundeshaushalt 2027 und der Finanzplanung bis 2033 entsprechende Mittel eingestellt sind und ob ein eigenes Förder- oder Finanzierungsprogramm geplant ist. Ähnliche Transparenzfragen zu Bundesausgaben und deren Grundlagen wurden zuletzt auch bei Bundeszuwendungen sowie bei Fördermittelbescheiden gestellt.
Wirtschaftlichkeit und Amortisation
Mehrere Fragen der Anfrage (Nr. 28 bis 32) zielen auf die Wirtschaftlichkeit der geplanten Investitionen. Die Fragesteller wollen wissen, ob die Bundesregierung Ladeeinnahmen, eingesparte externe Ladekosten für Dienstfahrzeuge oder vermiedene CO2-Kosten quantifiziert hat, und innerhalb welchen Zeitraums sich die Investitionen amortisieren sollen. Außerdem fragen sie, ob die Regierung selbst von einer dauerhaft defizitären, strategisch begründeten Vorleistung ausgeht — und falls ja, worin der bezifferbare gesamtgesellschaftliche Nutzen besteht.
Die Transparenzfragen berühren damit nicht nur das GEIG, sondern grundsätzlich den Umgang des Bundes mit gesetzlich vorgeschriebenen Investitionspflichten an eigenem Immobilienvermögen. Hintergrund ist auch, dass der Bund über die BImA einer der größten Gebäudeeigentümer Deutschlands ist und die Beantwortung der Fragen Aufschluss über den tatsächlichen Investitionsbedarf bis 2033 geben könnte. Vergleichbare Fragen zur Kostentransparenz bei Bundesausgaben zeigt etwa die Anfrage zu Regierungs-PR-Kosten.
Weiterlesen:
- Wohngeld-Reform 2027: 238.000 Haushalte verlieren Anspruch
- Bundestransparenzgesetz: Grüne fordern Open-Data-Recht
Direkt betroffen ist der Bund als Eigentümer und Nutzer einer Vielzahl von Nichtwohngebäuden — darunter Verwaltungs-, Kommunikations- und Organisationsgebäude, die ab Neubau oder größerer Renovierung die verschärften Ladepunkt-Quoten einhalten müssen. Mittelbar betrifft das Thema Steuerzahler, da die Kosten der Nachrüstung aus dem Bundeshaushalt finanziert werden müssen. Ausgenommen bleiben Gebäude, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen.
Die Kleine Anfrage (BT-Drs. 21/7795) ist am 1. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Die Bundesregierung hat die Anfrage an das Bundeskanzleramt weiterzuleiten; nach § 104 GO-BT ist die Antwort grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach Zuleitung an das Bundeskanzleramt vorgesehen. Die Antwort steht noch aus.
- GEIG
- Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz: schreibt Mindestanforderungen an Lade- und Leitungsinfrastruktur in und an Gebäuden vor.
- BImA
- Bundesanstalt für Immobilienaufgaben: verwaltet den Immobilienbestand des Bundes und ist für Bau und Betrieb zahlreicher Bundesliegenschaften zuständig.
- Vorverkabelung
- Elektrische Leitungsinfrastruktur, die ohne eingebauten Ladepunkt verlegt wird, um einen späteren Einbau von Ladegeräten zu erleichtern und zu verbilligen.
Was ist das GEIG?
Das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) schreibt vor, dass Nichtwohngebäude ab einer bestimmten Anzahl von Stellplätzen mit Ladepunkten oder Leitungsinfrastruktur für Elektrofahrzeuge ausgestattet werden müssen.
Was ändert die GEIG-Novelle 2026?
Die Novelle vom 23. Juli 2026 senkt die Schwellenwerte und erhöht die Mindestquoten. Für Verwaltungsgebäude gilt ab Neubau oder größerer Renovierung künftig ein Ladepunkt je zweitem Stellplatz; Bestandsgebäude mit mehr als 20 Stellplätzen müssen bis 1. Januar 2027 mindestens einen Ladepunkt je zehntem Stellplatz oder 50 Prozent Leitungsinfrastruktur nachweisen.
Warum fragt die AfD nach den Kosten für Bundesgebäude?
Laut Gesetzentwurf wird der Umstellungsaufwand von rund 141 Mio. Euro ausschließlich der Wirtschaft zugerechnet. Die Fragesteller sehen es als ungeklärt an, in welchem Umfang der Bund als Eigentümer eigener Liegenschaften zusätzliche Kosten trägt.
Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/7795 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.



































































