Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8134 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- 14.000 Hektar Steillagen-Weinbau auf Drohnen angewiesen
- Jeder Drohneneinsatz erfordert aktuell eine Einzelgenehmigung
- Alle JKI-gelisteten Agrardrohnen stammen aus China
Hintergrund
Nach § 18 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen grundsätzlich verboten. Da Drohnen luftrechtlich als Luftfahrzeuge eingestuft werden, gilt dieses Verbot auch für Agrardrohnen. Zulässig ist der Einsatz bislang nur in Weinbau-Steillagen und zur Kronenbehandlung von Wäldern — und auch dort nur mit Einzelgenehmigung je Einsatz durch die Pflanzenschutzdienste der Länder. Laut Drucksache steckt der deutsche Weinbau seit 2024/2025 in einer schweren Krise: Die Produktionskosten stiegen seit 2019 um 30–40 Prozent, während der Marktanteil deutscher Weine auf rund 42 Prozent sank. Auf EU-Ebene bietet die Drohnen-Verordnung VO 2019/947 bereits Spielräume für weitergehende Einsätze, die Deutschland nach Ansicht der Antragsteller bislang nicht ausschöpft.
- 14.000 Hektar — Steil- und Steilstlagen-Rebfläche in Deutschland, auf der Luftanwendungen im Pflanzenschutz derzeit unverzichtbar sind.
- ~10 % aller Betriebe — So viele landwirtschaftliche Betriebe in Deutschland nutzen laut Bundesinformationszentrum Landwirtschaft (Juni 2025) bereits Drohnen.
- 30–40 % — Kostensteigerung bei Löhnen, Energie, Dünger und Maschinen im Weinbau seit 2019 laut Drucksache.
- bis zu 50–60 % der Betriebe — So vielen Weinbaubetrieben droht laut Drucksache das wirtschaftliche Aus angesichts der aktuellen Krise.
- ~42 % — Aktueller Marktanteil deutscher Weine am inländischen Markt, gesunken im Vergleich zu früheren Jahren.
Im Detail
Die aktuell vom JKI als geeignet gelisteten Drohnen mit Spritzeinrichtung stammen ausschließlich aus chinesischer Herstellung.
— Begründung BT-Drs. 21/8134
Für Winzer in deutschen Steillagen ist der Drohneneinsatz beim Pflanzenschutz eine praktische Notwendigkeit — doch das geltende Recht macht ihn zur bürokratischen Herausforderung. Die AfD-Fraktion hat am 22. September 2026 den Antrag BT-Drs. 21/8134 eingebracht, der eine grundlegende Reform des Pflanzenschutzgesetzes und des Luftverkehrsrechts fordert, um Agrardrohnen aus der pauschalen Verbotslage herauszuführen.
Was gilt aktuell?
Nach § 18 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes (PflSchG) ist die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen in Deutschland grundsätzlich verboten. Ausnahmen bestehen nur für den Steillagenweinbau und die Kronenbehandlung von Wäldern. Da unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS/Drohnen) luftrechtlich als Luftfahrzeuge gelten, fallen Agrardrohnen unter dieselbe Regelung. In der Praxis bedeutet das: Für jeden einzelnen Drohneneinsatz muss eine gesonderte behördliche Genehmigung beantragt werden — bei den Pflanzenschutzdiensten der Länder, die unterschiedliche Verfahren anwenden. Das Ergebnis ist laut Drucksache ein bundesweiter Flickenteppich aus Auflagen, Wartezeiten und Kosten.
Agrardrohnen als eigene Rechtskategorie
Der Antrag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Änderung des § 18 PflSchG vorzulegen. Kern ist die Schaffung einer klar definierten Unterkategorie „Agrardrohne“, die an bestehende Prüfsysteme gekoppelt wird: Nur Pflanzenschutzmittel von der BVL-Genehmigungsliste für Luftanwendungen und nur Spritzeinrichtungen, die das Julius-Kühn-Institut (JKI) als geeignet gelistet hat, sollen verwendet werden dürfen. Im Gegenzug sollen Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, eine einmalige, dauerhafte und widerrufliche Betriebserlaubnis erhalten — verbunden mit Nachweispflichten über ausgebrachte Mengen und Zeiten, aber ohne die bisherige Einzelgenehmigungspflicht für jeden Einsatz.
Auf der luftverkehrsrechtlichen Seite sieht der Antrag vor, geeignete geografische UAS-Gebiete auszuweisen, kurzzeitige BVLOS-Abschnitte (Betrieb außerhalb der direkten Sichtweite) in schwierigem Gelände zuzulassen und den parallelen Betrieb mehrerer Drohnen durch einen qualifizierten Piloten im sogenannten „specific“-Betrieb zu ermöglichen. Die Drucksache verweist dabei auf den europäischen Rechtsrahmen (VO 2019/947), der solche Einsätze grundsätzlich erlaubt und laut Antragstellern nationale Umsetzungsspielräume bietet.
Weinbau in der Krise — 14.000 Hektar Steillagen betroffen
Der Antrag setzt den Reformbedarf in den Kontext einer schweren Branchenkrise: In den 14.000 Hektar deutschen Steil- und Steilstlagen sind Luftanwendungen von Pflanzenschutzmitteln unverzichtbar. Die Produktionskosten im Weinbau stiegen seit 2019 um 30–40 Prozent, der Marktanteil deutscher Weine sank auf rund 42 Prozent. Laut der in der Drucksache zitierten Quellen droht bis zu 50–60 Prozent der Weinbaubetriebe das wirtschaftliche Aus. Gegenüber dem bislang eingesetzten Großhubschrauber bieten Drohnen nach Darstellung der Antragsteller Vorteile: geringere Abdrift, weniger Bodenverdichtung, höhere Arbeitssicherheit und Wetterunabhängigkeit. Etwa jeder zehnte Landwirtschaftsbetrieb in Deutschland nutzt bereits Drohnen, wie das Bundesinformationszentrum Landwirtschaft im Juni 2025 feststellte.
Abhängigkeit von chinesischen Herstellern
Ein weiterer Baustein des Antrags betrifft die Versorgungssicherheit: Alle vom JKI derzeit als geeignet gelisteten Agrardrohnen mit Spritzeinrichtung stammen ausschließlich aus chinesischer Herstellung. Die AfD-Fraktion fordert daher ein befristetes, mittelstandsfreundliches Förderprogramm für Forschung, Entwicklung und europäische Produktion von Agrardrohnentechnik. Damit knüpft der Antrag an breitere wirtschaftspolitische Debatten über Lieferkettensicherheit und Technologiesouveränität an — ein Thema, das auch in anderen Sektoren diskutiert wird, etwa bei der Bundeswehr-Beschaffung von Drohnensystemen.
Der Antrag benennt mit JKI-Eignungsprüfung und BVL-Genehmigungsliste zwei bereits bestehende Kontrollmechanismen, auf die die neue Rechtskategorie aufbauen soll. Die Agrardrohnen-Reform ist zugleich Teil einer größeren Debatte über staatliche Förderstrukturen und den Abbau regulatorischer Hürden für landwirtschaftliche Innovationen.
Weiterlesen:
Direkt betroffen sind Winzer und landwirtschaftliche Betriebe in deutschen Steil- und Steilstlagen, die insgesamt 14.000 Hektar bewirtschaften. Rund jeder zehnte Landwirtschaftsbetrieb in Deutschland nutzt bereits Drohnen. Mittelbar betroffen sind auch Hersteller von Agrardrohnentechnik sowie Behörden der Länder, die Genehmigungsverfahren durchführen.
Der Antrag (BT-Drs. 21/8134) wurde am 22. September 2026 in den Bundestag eingebracht. Als nächste Schritte stehen die Zuweisung an den zuständigen Ausschuss, die Ausschussberatung und die abschließende Abstimmung im Plenum aus. Eine Beschlussfassung ist noch nicht erfolgt.
- BVLOS
- Beyond Visual Line of Sight — Drohnenbetrieb außerhalb der direkten Sichtweite des Piloten. Erfordert besondere behördliche Zulassung.
- BVL
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Genehmigt Pflanzenschutzmittel, die bei Luftanwendungen eingesetzt werden dürfen.
- JKI
- Julius-Kühn-Institut — Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, das Spritzeinrichtungen für Drohnen auf Eignung prüft und listet.
Warum ist der Drohneneinsatz im Weinbau bisher so kompliziert?
Nach § 18 Pflanzenschutzgesetz gilt für Luftfahrzeuge — und damit auch für Drohnen — ein grundsätzliches Verbot der Pflanzenschutzmittel-Ausbringung. Ausnahmen sind nur in Weinbau-Steillagen und zur Kronenbehandlung von Wäldern möglich, erfordern aber für jeden einzelnen Einsatz eine gesonderte behördliche Genehmigung.
Was ändert sich konkret, wenn der Antrag umgesetzt wird?
Betriebe, die ausschließlich BVL-genehmigte Mittel und JKI-geprüfte Spritzeinrichtungen verwenden, sollen eine einmalige, dauerhafte und widerrufliche Betriebs- und Mittelverwendungserlaubnis erhalten, statt für jeden Einsatz neu beantragen zu müssen.
Warum wird ein Förderprogramm für europäische Agrardrohnen gefordert?
Laut Drucksache stammen alle derzeit vom Julius-Kühn-Institut als geeignet gelisteten Drohnen mit Spritzeinrichtung ausschließlich aus chinesischer Herstellung. Das Förderprogramm soll Abhängigkeiten reduzieren und europäische Produktion stärken.


































































