- EU-Primärrecht begründet keine unmittelbare Pflicht zur Forschungsförderung
- Sekundärrechtsakte können Mitgliedstaaten zur Forschungsförderung verpflichten
- Das 3-Prozent-BIP-Ziel ist nur eine politische Zielsetzung
Unionsrecht und staatliche Forschungsförderung: Was ist Pflicht, was ist Ziel?
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages hat in einer Analyse untersucht, welchen Einfluss das Unionsrecht auf Inhalt und Umfang staatlicher Verpflichtungen zur Sicherung, Förderung und Finanzierung wissenschaftlicher Forschung hat. Das Gutachten des Fachbereichs EU 6 vom 31. August 2026 beleuchtet sowohl das EU-Primärrecht als auch das Sekundärrecht sowie das europäische Investitionsziel für Forschung und Innovation.
Primärrecht: Parallele Zuständigkeit ohne direkte Verpflichtung
Im Bereich Forschung und technologische Entwicklung besteht nach Art. 4 Abs. 3 AEUV eine sogenannte atypische geteilte Zuständigkeit. Das bedeutet: Sowohl die EU als auch die Mitgliedstaaten können gleichzeitig gesetzgeberisch tätig werden, ohne dass das Unionsrecht eine Sperrwirkung gegenüber nationalen Regelungen entfaltet. Die einschlägigen Vorschriften in Art. 179 ff. AEUV legen zwar Ziele fest und verpflichten die EU zu ergänzenden Maßnahmen, begründen aber keine unmittelbare Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Forschungsförderung. Teile der Literatur sehen in der Formulierung des Art. 180 AEUV zwar einen Hinweis darauf, dass Forschungsförderung in erster Linie eine nationale Aufgabe bleibe und Mitgliedstaaten ihren Beitrag zur Verwirklichung der EU-Forschungsziele leisten müssten. Eine rechtlich durchsetzbare Pflicht lässt sich daraus nach Einschätzung des Gutachtens jedoch nicht ableiten. Auch der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Art. 4 Abs. 3 EUV begründet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine eigenständigen Verpflichtungen, die über sonstige primär- oder sekundärrechtliche Normen hinausgehen.
Sekundärrecht: Bereichsspezifische Forschungspflichten möglich
Anders verhält es sich auf der Ebene des Sekundärrechts. Das Gutachten zeigt anhand mehrerer Beispiele, dass Sekundärrechtsakte in ihren jeweiligen Anwendungsbereichen rechtliche Verpflichtungen zur Forschungsförderung begründen können. So hat der Europäische Gerichtshof im Fall der Vogelschutzrichtlinie ausdrücklich festgestellt, dass Art. 10 der Richtlinie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten schafft, die notwendigen Forschungen und Arbeiten zu fördern. Ähnliche Regelungen finden sich in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie in der Verordnung über die Gemeinsame Fischereipolitik. Allerdings legen diese Vorschriften die konkrete Ausgestaltung der Forschungsförderung nicht im Einzelnen fest. Es werden weder konkrete Mindestbeträge noch spezifische Anforderungen vorgegeben. Der Umfang wird lediglich allgemein umschrieben, etwa als „notwendige Forschungen und Arbeiten“. Dies spricht für einen weiten Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten. Individuelle, einklagbare Ansprüche auf Forschungsförderung dürften sich aus solchen Regelungen nicht ergeben.
Europäisches Investitionsziel: Politisch, nicht rechtsverbindlich
Das bekannte Ziel, mindestens 3 Prozent des EU-Bruttoinlandsprodukts in Forschung und Innovation zu investieren, hat seinen Ursprung in der Lissabon-Strategie und findet sich auch in der Verordnung zu „Horizont Europa“. Das Gutachten stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich um eine politische Zielsetzung handelt. Verbindliche Umsetzungsvorschriften oder Sanktionsmechanismen für den Fall der Nichterreichung existieren nicht. Die Durchsetzung beruht auf freiwilliger Kooperation, Benchmarking und öffentlichem Druck.






























































