Dieser Beitrag bezieht sich auf BT-Drs. 21/8275 und gibt den Inhalt der Drucksache zusammenfassend wieder. Die inhaltliche Verantwortung liegt beim jeweiligen Verfasser der Drucksache. Der Beitrag spiegelt nicht notwendigerweise die Meinung des Seitenbetreibers wider.
- KI soll Asyl- und Aufenthaltsverfahren beschleunigen und vereinheitlichen
- Automatisierter Internet-Datenabgleich bei begründeten Zweifeln an Antragsangaben
- Finale Entscheidung bleibt stets bei menschlichen Sachbearbeitenden
Hintergrund
Die Migrationsbehörden des Bundes und der Länder verarbeiten seit Jahren steigende Antragszahlen bei gleichzeitig knappen Personalressourcen. Die EU-KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), die seit 2024 gilt, und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO, EU 2016/679) setzen den Rahmen für den Einsatz von KI im Hochrisikobereich. Bisher fehlte eine ausdrückliche nationale Rechtsgrundlage, die es Asyl- und Ausländerbehörden erlaubt, ihre vorhandenen Verfahrensdaten zum Training und Einsatz von KI-Systemen weiterzuverarbeiten. Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht in den Zeilen 3086 f. vor, das Aufenthaltsgesetz zu entbürokratisieren.
Im Detail
Die individuelle Prüfung und Entscheidung bleiben dabei vollständig in der Verantwortung der zuständigen Mitarbeitenden. Automatisierte Verfahren ersetzen weder die rechtliche Würdigung noch prägen sie Entscheidungen verbindlich vor.
— Begründung BT-Drs. 21/8275, Abschnitt B. Lösung
Die Migrationsverwaltung in Deutschland steht seit Jahren unter Druck: steigende Antragszahlen, knappes Personal und eine uneinheitliche Entscheidungspraxis in verschiedenen Behörden. Mit dem KI-Migrationsverwaltungsgesetz (KIMVG), das die Bundesregierung am 30. September 2026 als BT-Drs. 21/8275 in den Bundestag eingebracht hat, will die Koalition die rechtliche Grundlage schaffen, um Künstliche Intelligenz und automatisierte Verfahren in Asyl- und Aufenthaltsverfahren einzusetzen.
Was das KIMVG konkret regelt
Das Gesetz ändert das Asylgesetz (Artikel 1) und das Aufenthaltsgesetz (Artikel 2). Es schafft drei neue Befugnisse für Migrationsbehörden:
Erstens: KI-Entwicklung mit Echtdaten. Behörden dürfen personenbezogene Daten aus laufenden und abgeschlossenen Verfahren nutzen, um KI-Systeme zu trainieren, zu validieren und zu testen — sofern diese Systeme der eigenen Aufgabenerfüllung dienen. Damit löst das Gesetz ein rechtliches Dilemma: Die Nutzung von Verfahrensdaten für KI-Trainings stellt eine Zweckänderung dar, die bislang keine gesetzliche Grundlage hatte.
Zweitens: automatisiertes Verfahrensmonitoring. Abgeschlossene Verfahren können systematisch ausgewertet werden, um Muster, Beschleunigungspotenziale und Qualitätsprobleme zu erkennen. Neue Paragrafen — § 7a im Asylgesetz, § 90d im Aufenthaltsgesetz — regeln dieses Monitoring detailliert. Eine Profilbildung einzelner Personen ist ausdrücklich unzulässig. Ergebnisse des Monitorings fließen in die künftige Prüfungsintensität bei Einzelfallentscheidungen ein.
Drittens: automatisierter Internet-Datenabgleich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie die mit dem Aufenthaltsgesetz betrauten Behörden dürfen im Einzelfall öffentlich zugängliche Daten — etwa aus sozialen Medien — automatisiert mit Antragsangaben abgleichen, wenn konkrete Zweifel an deren Richtigkeit bestehen. Biometrische Daten und Privatkommunikation über Messenger sind ausgeschlossen. Die Ergebnisse des Abgleichs müssen stets manuell bewertet werden.
KI in der Migrationsverwaltung: Grenzen des Systems
Das KIMVG stellt ausdrücklich klar, dass KI keine eigenständige Entscheidungsbefugnis begründet. Die rechtliche Würdigung und die abschließende Entscheidung verbleiben vollständig bei den zuständigen Mitarbeitenden. Das Gesetz enthält umfangreiche Schutzklauseln: Diskriminierende Algorithmen dürfen weder entwickelt noch eingesetzt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung sind sofort zu löschen. Externe Auftragsverarbeiter müssen ihren Sitz in der EU oder einem Schengen-assoziierten Staat haben und dürfen die Daten nicht für eigene Zwecke weiterverwenden. Eine Evaluierung der eingesetzten Systeme ist mindestens alle fünf Jahre ab Inbetriebnahme vorgeschrieben.
Laut Drucksache entstehen für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung kein gesonderter Erfüllungsaufwand und keine weiteren Kosten, weil die Nutzung der KI-Möglichkeiten für jede Behörde freiwillig bleibt und keine verbindlichen Investitionspflichten begründet werden.
Was gilt aktuell?
Derzeit fehlt im deutschen Recht eine ausdrückliche Grundlage, die es Asyl- und Aufenthaltsbehörden erlaubt, Verfahrensdaten zur KI-Entwicklung zu nutzen oder öffentlich zugängliche Internetdaten automatisiert abzugleichen. Manuelle Recherchen im Internet sind zwar zulässig, aber ressourcenintensiv und uneinheitlich. Das KIMVG soll diese Lücke schließen und gleichzeitig sicherstellen, dass der Einsatz von KI in der Verwaltung rechtlich abgesichert bleibt.
Bundesrat fordert Erweiterungen
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 — noch vor der Bundestagseinbringung — Stellung genommen und drei Ergänzungen gefordert. Er will verhindern, dass die neuen Bundesvorschriften bestehende landesrechtliche Datenverarbeitungsbefugnisse verdrängen, und fordert, den Internet-Abgleich auch zur Identitätsklärung und Vorbereitung von Rückführungen zu erlauben. Außerdem bittet der Bundesrat zu prüfen, ob die beim Abgleich gewonnenen Daten auch zur Strafverfolgung und Gefahrenabwehr weiterverarbeitet werden dürfen. Die Bundesregierung hat alle drei Punkte zur Prüfung angenommen.
Das politische Spannungsfeld dieses Gesetzes spiegelt eine grundsätzliche Debatte: Wie kann der Staat KI nutzen, um überlastete Behörden zu entlasten, ohne dabei Grundrechte von Asylsuchenden und Migranten zu gefährden? Fragen rund um staatliche Überwachung und Datenschutz stehen dabei ebenso im Mittelpunkt wie die Frage nach einer einheitlicheren Rechtsanwendung.
Direkt betroffen sind Personen, die in Deutschland Asyl beantragen oder einen Aufenthaltstitel anstreben. Für sie bedeutet das Gesetz, dass ihre Antragsangaben bei begründeten Zweifeln automatisiert mit öffentlich zugänglichen Internetdaten abgeglichen werden können. Mittelbar betroffen sind Sachbearbeitende in Asyl- und Ausländerbehörden, die künftig durch KI-gestützte Werkzeuge unterstützt werden sollen.
Bundesrat: Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme vom 25. September 2026 die Schaffung des datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestands für den Internet-Datenabgleich (§ 90e AufenthG-E), fordert aber drei Ergänzungen: Landesrechtliche Datenverarbeitungsbefugnisse sollen nicht verdrängt werden; der Internet-Abgleich soll auch zur Identitätsklärung und Rückführungsvorbereitung zulässig sein; und die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, ob eine Weiterverarbeitung für Strafverfolgung und Gefahrenabwehr möglich ist.
Bundesregierung: Die Bundesregierung nimmt alle drei Bundesratspunkte zur Prüfung an und weist darauf hin, dass das Innenministerium einen automatisierten Internetabgleich zur Identitätsklärung bereits prüft.
Der Gesetzentwurf ist am 30. September 2026 beim Deutschen Bundestag eingegangen. Als nächster Schritt steht die Ausschussüberweisung — federführend ist das Bundesministerium des Innern — sowie die parlamentarischen Lesungen an. Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 bereits Stellung genommen; die Bundesregierung hat die Vorschläge zur Prüfung angenommen. Das Gesetz tritt laut Entwurf am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Verfahrensmonitoring
- Automatisierte Auswertung abgeschlossener Asyl- oder Aufenthaltsverfahren, um verallgemeinerungsfähige Erkenntnisse über Abläufe und Entscheidungsmuster zu gewinnen. Kein Instrument zur Einzelfallentscheidung.
- Bias (algorithmische Verzerrung)
- Systematische Fehler in KI-Trainingsdaten, die bestimmte Personengruppen strukturell benachteiligen. Das KIMVG verpflichtet Behörden, solche Verzerrungen zu verhindern.
- Auftragsverarbeitung
- Beauftragung eines externen Unternehmens mit der Datenverarbeitung im Namen einer Behörde. Laut KIMVG müssen solche Dienstleister ihren Sitz in der EU oder einem Schengen-assoziierten Staat haben.
Darf KI künftig über Asylanträge entscheiden?
Nein. Laut Gesetzentwurf dienen KI-Systeme ausschließlich der Unterstützung von Sachbearbeitenden. Die abschließende Entscheidung liegt immer beim zuständigen Personal.
Welche Daten darf die Behörde automatisiert im Internet abgleichen?
Nur öffentlich zugängliche Daten — etwa aus sozialen Medien — dürfen abgeglichen werden, wenn begründete Zweifel an entscheidungserheblichen Antragsangaben bestehen. Biometrische Daten und Privatkommunikation sind ausgeschlossen.
Was ist das Verfahrensmonitoring?
Dabei werden abgeschlossene Asyl- oder Aufenthaltsverfahren automatisiert ausgewertet, um strukturelle Muster, Beschleunigungspotenziale und Qualitätsmängel zu erkennen. Eine Profilbildung einzelner Personen ist ausdrücklich unzulässig.































































